Leitsatz
Der Angeklagte ist des unerlaubten Entfernens vom Zivildienst schuldig. Ihm wird die Auflage gemacht, 4 (vier) Freizeitarbeiten nach näherer Bestimmung durch die Jugendgerichtshilfe abzuleisten.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der zur Tatzeit unter 20 Jahre alte Angeklagte ist in einem christlichen Haushalt bei den Eltern in Eberswalde aufgewachsen. Er hat im Jahre 1992 sein Abitur abgelegt und studiert jetzt im zweiten Semester an der Humboldt-Universität Kulturwissenschaft und Geschichte. Er ist ledig, hat keine Kinder und wird noch von den Eltern unterhalten.
Der Angeklagte ist Kriegsdienstverweigerer und wurde nach seiner Anerkennung zum 2. November 1992 in das Zivildienstverhältnis berufen, das er zunächst im Städtischen Seniorenheim in der Königsallee 15 in Berlin-Dahlem auch erfüllte. Seit dem 8. August 1993 suchte er jedoch seine Dienststelle nicht mehr auf und hat die restliche Dienstzeit bis heute nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte, der in vollem Umfange geständig ist, hat zu seiner Entschuldigung angeführt, daß er nach der Entsendung deutscher Soldaten nach Somalia den Zivildienst nicht mehr habe leisten können, da dies ebenfalls Kriegsdienst sei. Dies könne er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren. Diese Einstellung ist kein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Gesetzes. Der Angeklagte hat sich vielmehr der Dienstflucht gemäß § 53 ZDG schuldig gemacht.
Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender. Obwohl er zur damaligen Zeit bereits seine Reifeprüfung abgelegt hatte, hielt das Gericht die Anwendung des Jugendstrafrechts gemäß § 105 JGG dennoch für gerechtfertigt, da die idealisierende und nahezu utopische Einstellung des Angeklagten typisch für das Jugendalter ist.
Bei der gegen den Angeklagten zu treffenden Maßnahme war zu berücksichtigen, daß er geständig und einsichtig ist, jedoch meint, seinem Gewissen entsprechend handeln zu müssen. Das Gericht hielt zur erzieherischen Einwirkung ein Zuchtmittel für Ausreichend.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Richter am Amtsgericht Klug als Jugendrichter.
Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.