Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einem Strafarrest von 6 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung des Strafarrestes wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Volltext

Zum Sachverhalt

Als der Angeklagte neun Jahre alt war, starb seine Mutter. Sein Vater heiratete knapp zwei Jahre später erneut, das Verhältnis zu seiner Stiefmutter und auch zu seinem Vater gestaltete sich zunehmend schwierig. 1989 machte der Angeklagte seinen Realschulabschluß und begann anschließend eine Lehre als Maschinenschlosser, die er jedoch nach eineinhalb Jahren abbrach. Er war dann ca. eineinhalb Jahre arbeitslos, bis er eine Ausbildung zum Erzieher begann. Diese brach er jedoch ab, um das Oberstufenkolleg der Universität Bielefeld in den Fächern Soziologie und Geschichte zu besuchen. Die Ausbildung dauert vier Jahre, zwei Semester hat der Angeklagte hinter sich, bei erfolgreichem Abschluß erlangt er das Abitur und das Vordiplom in Soziologie.

Der Angeklagte erhält eine Halbwaisenrente von 680 DM. Er hat 228 DM Miete zu zahlen. Schulden hat er in Höhe von etwa 1.500 DM.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits folgendermaßen in Erscheinung getreten:

1.) 10.01.1990, Amtsgericht Bad Oeynhausen – 4 Ds 55 Js 1039/89 (St 17/89) –, Tatbezeichnung: Nötigung und Sachbeschädigung, Datum der (letzten) Tat: 19.08.1989, angewendete Vorschriften: StGB § 53, § 240, § 303, Verfahren eingestellt nach § 47 JGG.

2.) 03.11.1992, Amtsgericht Herford – 38 Ds 46 Js 274/92 (197/92) Hw –, Tatbezeichnung: gemeinschaftliche versuchte Nötigung, Datum der (letzten) Tat: 16.09.1991, angewendete Vorschriften: StGB § 25 Abs. 2, § 212, § 23, § 240, Verfahren eingestellt nach § 47 JGG.

3.) 25.02.1993, Amtsgericht Tiergarten in Berlin – 398 Ds 476/92 jug -, rechtskräftig seit 05.03.1993, Tatbezeichnung: unbefugtes Führen von Waffen auf dem Weg zu einer öffentlichen Versammlung, Datum der (letzten) Tat: 01.05.1992, angewendete Vorschriften: StGB § 52, VersammlG § 27 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, richterliche Weisung, Maßnahme nach VersammlG § 30 (Einziehung)

Durch einen rechtsgültigen Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Herford vom 5. Januar 1994, der ihm am 7.1.1994 zugestellt wurde, wurde der Angeklagte zur Ableistung des Grundwehrdienstes zum 5. April 1994 zur 6. Kompanie des Transportbataillons 610 in Seeth, Stapelholmer Kaserne, einberufen. Der Angeklagte leistete der Einberufung keine Folge , obwohl er von dem Einberufungsbescheid Kenntnis hatte. In der Folgezeit hielt sich der Angeklagte verborgen und hatte nicht die Absicht, sich freiwillig bei seiner Einheit zu melden. Nachforschungen des Feldjägerdienstkommandos Augustdorf und der Kriminalpolizei in Bielefeld nach dem Aufenthaltsort des Angeklagten blieben erfolglos. Am 26. Oktober 1994 wurde der Angeklagte bei der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle am Grenzübergang Bad Bentheim von Beamten des Bundesgrenzschutzes festgenommen.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten. Er hat sich dahingehend erklärt, daß er weder den Wehrdienst noch den Zivildienst ableisten will. Seine Weltanschauung, seine anarchistische Überzeugung, seine politische Bewertung der Bundeswehr, seine Grundwerte und sein Verständnis von Freiheitsrechten sowie seine Erlebnisse in Kinder- und Jugendzeit hätten bei ihm die Überzeugung begründet, Wehrdienst und Ersatzdienst abzulehnen. Ersatzdienst und das freie Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG seien nur Surrogate des Wehrdienstes, es handele sich um zivilen Kriegsdienst zur Erfüllung der Wehrpflicht. Sein Gewissen zwinge ihn zur Ablehnung von Gewalt sowie von Befehl und Gehorsam.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte hat sich damit der Fahnenflucht schuldig gemacht. Er ist seiner Truppe, zu der er durch wirksamen Einberufungsbescheid eingezogen war, ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen. Das Wehrpflichtgesetz sowie §§ 15, 16 WStG sind nicht verfassungswidrig. Das ist wiederholt vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden.

Soweit der Angeklagte meint, aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigern zu müssen, hätte er ein Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerer betreiben müssen. Gem. Art. 4 Abs. 3 Grundgesetz darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Artikel 12a Grundgesetz regelt die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe, das Nähere folgt aus dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz. Dieser rechtsgültigen Gesetzes- und Verfassungslage hat sich der Angeklagte nicht gestellt. Er hat keinen Kriegsdienstverweigerungsantrag gestellt, sondern von vornherein den Entschluß gefaßt, einem Einberufungsbescheid nicht folgen zu wollen.

Bei der Strafzumessung ist einerseits die objektive Bedeutung des Verhaltens des Angeklagten für die Rechtsordnung zu beurteilen, andererseits die Stärke des Gewissensdrucks und die dadurch geschaffene Zwangslage, aus der heraus seine Entscheidung zur Totalverweigerung erwachsen ist (vgl. BVerfGE 23, 127). Ausgangspunkt muß insoweit sein, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht auch zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes berechtigt (BVerfGE aaO). Das Verständnis des Angeklagten von bestehenden Freiheitsrechten findet in der gültigen Verfassungslage keinen Niederschlag. Freiheitsrechte sind nicht unbeschränkt, vielmehr greifen auch bei einem fehlenden Schrankenvorbehalt die immanenten Grenzen der Verfassung.

Bei der Beurteilung der Stärke des Gewissensdrucks des Angeklagten bleibt festzustellen, daß der Angeklagte vorrangig politische Motive für seine Totalverweigerung ins Feld geführt hat. Er hat seine diesbezüglichen Grundsätze dargetan und seine politischen Einwände gegen die Existenz der Bundeswehr vorgebracht. Aus dieser politischen Abneigung gegen das Militär hat er zu belegen versucht, daß es sich bei dem Ersatzdienst und bei der Erfüllung des freien Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 15a ZDG nur um die zivile Form des Kriegsdienstes handele, weshalb er auch das nicht akzeptieren könne. Der Angeklagte hat nicht zu verdeutlichen vermocht, in welcher ernsten Gewissensnot ihn die Ableistung des Ersatzdienstes bringen würde und aufgrund welcher moralischer und religiöser Umstände er weder zur Ableistung des Wehrdienstes noch des Ersatzdienstes in der Lage sei. Die Entscheidung des Angeklagten zur Totalverweigerung ist nach Überzeugung des Gerichts vorrangig aus politischen Motiven entstanden und von moralisch-ethischen Gesichtspunkten allenfalls mitbegleitet. Das Gericht hat deshalb einen Strafarrest von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

Die Vollstreckung dieses Strafarrestes hat das Gericht zur Bewährung ausgesetzt. In der Vergangenheit ist der Angeklagte nicht in schwerwiegendem Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Hinblick auf Artikel 4 Grundgesetz ist bei der Frage hinsichtlich einer Prognose der Bewährungswilligkeit und -treue des Angeklagten der Gesichtspunkt des Willens dauerhafter Totalverweigerung in aller Zukunft nicht negativ zu bewerten. Dem dürfte das Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz entgegenstehen. Hinsichtlich des allgemeinen Verhaltens kann dem Angeklagten eine günstige Prognose gestellt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht – Schöffengericht – Flensburg, Richter am Amtsgericht Grisée als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).