Leitsatz
Eine Gewissensentscheidung im Sinne des § 15a ZDG ist nur gegeben, wenn der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen den Zivildienst auch im Friedensfall als mit seiner innersten Überzeugung unvereinbar ablehnt (im Anschluß an das Urteil v. 4.11.1994 – BVerwG 8 C 9.93).
Ein “freies Arbeitsverhältnis” führt nur dann zu einem vorläufigen Heranziehungsverbot gemäß § 15a Abs. 1 ZDG, wenn es nach , d.h. in Kenntnis und infolge der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begründet worden ist. Maßgebend für die Begründung des Arbeitsverhältnisses ist der Abschluß des Arbeitsvertrags.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9.3.1993 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der am 30.9.1970 geborene Kläger wurde am 8.4.1991 als wehrdienstfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten gemustert. Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 1. Oktober, zur Post gegeben am 2.10.1991, wurde er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
Mit Schreiben vom 30.10.1991 verweigerte der Kläger den Zivildienst unter Berufung auf § 15a ZDG und legte Nachweise für seine Tätigkeit als Krankenpflegeschüler vom 1.10.1988 bis einschließlich 30.9. 1991 und Fotokopie eines Dienstvertrages vom 22.4.1991 mit einem Krankenhaus vor. Danach sollte das Dienstverhältnis als Krankenpfleger am 1.10.1991 beginnen und auf unbestimmte Zeit geschlossen sein.
Seine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst begründete der Kläger im wesentlichen damit, daß er Angst habe, in Kriegshandlungen auch als Zivildienstleistender in irgend einer Weise einbezogen zu werden. Er sei prinzipiell gegen jede Art von Gewalt, den Einsatz von Waffen und insbesondere gegen den Krieg. Es würde daher sein Gewissen äußerst belasten, wenn er eines Tages einen verwundeten Soldaten gesundpflegen und damit wieder kampffähig machen müßte. An diesem Konflikt würde er innerlich zugrunde gehen. Auch im Verteidigungsfall wolle er als Krankenpfleger ausschließlich zur Pflege von verwundeten Zivilpersonen eingesetzt werden.
Mit Bescheid vom 15.1.1992 lehnte die Beklagte den Antrag auf vorläufige Nichtheranziehung zum Zivildienst nach § 15a Abs. 1 ZDG mit der Begründung ab, der Kläger habe seine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst nicht dargelegt. Auch der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg. Daraufhin hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 15.1.1992 und den Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 24.2.1992 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn vorläufig nicht zum Zivildienst heranzuziehen. Mit Urteil vom 9.5.1993 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden der Klage stattgegeben und dies wie folgt begründet:
Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung überzeugend darlegen können, daß er innerlich zerbrechen würde, wenn er als Krankenpfleger gezwungen wäre, einen Infanteristen zuerst zu reanimieren, dann aber hinzunehmen, daß diese “Kampfmaschine” erneut zum Töten anderer Menschen eingesetzt werde. Der Kläger habe deutlich gemacht, daß er hierbei in eine echte Gewissensnot geraten würde. Daher sei er aus Gewissensgründen gehindert, Zivildienst zu leisten (§ 15a Abs. 1 Satz 1 ZDG).
Auch die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 2 ZDG seien erfüllt. Zwar sei der Dienstvertrag zwischen dem Krankenhaus und dem Kläger bereits am 22.4.1991 geschlossen worden, also zu einer Zeit, zu der der Kläger noch nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe sich aber der Kläger noch in seiner Ausbildung als Krankenpfleger befunden. Folgerichtig sei in dem Dienstvertrag bestimmt, daß das Angestelltenverhältnis erst mit dem 1.10.1991 beginnen solle, an jenem Tage, an dem auch der Anerkennungsbescheid ergangen sei. Dies genüge, um ihm die Berufung auf § 15a Abs. 1 Satz 1 ZDG zu ermöglichen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil des VG Wiesbaden verletzt in zweifacher Hinsicht Bundesrecht. Die Klage ist abzuweisen (§§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Der Kläger kann sich nicht auf eine Zivildienstausnahme nach § 15a ZDG berufen.
Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 ZDG werden anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten, zum Zivildienst vorläufig nicht herangezogen, wenn sie ein Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege oder Betreuung von Personen begründen wollen oder wenn sie in einem solchen Arbeitsverhältnis tätig sind. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies jedoch nur, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begründet werden soll oder begründet worden ist.
Mit der Frage, wann eine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst im Sinne des § 15a ZDG vorliegt, hat sich der erkennende Senat im Urteil vom 4.11.1994 – BVerwG 8 C 9.93 – befaßt. Danach ist eine Gewissensentscheidung im Sinne des § 15a ZDG nur gegeben, wenn der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen den Zivildienst auch im Friedensfall als mit seiner innersten Überzeugung unvereinbar ablehnt. Die Gewissensentscheidung muß sich mithin gegen eine Zivildienstleistung nicht nur im Kriege, sondern auch im Frieden richten. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest. Den sich daraus ergebenden materiellrechtlichen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, da es maßgeblich auf einen möglichen Gewissenskonflikt des Klägers bei der Pflege verwundeter Soldaten abstellt, die nach ihrer Genesung aus der Sicht des Klägers wiederum als “Kampfmaschinen” eingesetzt würden. Diese Annahme verfehlt den zutreffenden materiellrechtlichen Ansatzpunkt. Die Frage, ob der Kläger auch im Friedensfall den Zivildienst aus Gewissensgründen ablehnt, hat das Verwaltungsgericht wegen seiner nur auf den Kriegsfall bezogenen Fragestellung nicht hinreichend geklärt. Einer Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) bedarf es jedoch nicht, weil das angefochtene Urteil auch unter einem weiteren Gesichtspunkt Bundesrecht verletzt (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und der Senat deshalb in der Sache selbst entscheiden kann.
Das Verwaltungsgericht nimmt rechtsfehlerhaft an, daß der Kläger die Voraussetzung des § 15a Abs. 1 Satz 2 ZDG erfülle. Nach der seit dem 1.7. 1986 geltenden Fassung (BGBl I S. 873) muß das “freie Arbeitsverhältnis” nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begründet worden sein. “Satz 2 schließt aus, daß Arbeitsverhältnisse, die zu einem früheren Zeitpunkt und damit möglicherweise ohne Zusammenhang mit der späteren Kriegsdienstverweigerung eingegangen worden sind, zu einer Freistellung vom Zivildienst führen” (Amtliche Begründung der Neufassung im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 18.12.1985 , BTDrucks 10/4591, S. 17). Die zu der früheren Fassung des § 15a ZDG ergangene Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 22.6.1984 – BVerwG 8 C 102.82 – (Buchholz 448.11 § 15a ZDG Nr. 6 S. 8 <9 f.>) kann danach nicht mehr aufrechterhalten werden.
Im vorliegenden Fall ist das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Abschluß seines Dienstvertrages am 22.4.1991, also vor dem maßgeblichen Zeitpunkt seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer durch Bescheid vom 1.10.1991 begründet worden. Der Senat sieht den Abschluß des Arbeitsvertrages als den maßgeblichen Zeitpunkt für die Begründung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 15a ZDG an, da in dem Vertragsabschluß sich der Wille des Dienstpflichtigen manifestiert, in Kenntnis und infolge der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer anstelle des Zivildienstes aus Gewissensgründen ein Arbeitsverhältnis in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege oder Betreuung von Personen einzugehen. Für einen im Zeitpunkt der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bereits verbindlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit einem Krankenhaus wollte der Gesetzgeber nach dem Wortlaut und der Begründung der Gesetzesnovelle eine Zivildienstausnahme nach § 15a ZDG ausschließen.
8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts.