Leitsatz

Der Angeklagte ist des Vergehens der Dienstflucht schuldig. Er wird verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 50,00 DM bleibt vorbehalten.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er hat den Beruf eines Erziehers erlernt und diese Ausbildung im Jahre 1993 abgeschlossen. Von August 1993 bis November 1994 hat der Anklagte als Erzieher in der Stephanus Stiftung in Weißensee mit behinderten Kindern gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von dem Angeklagten gelöst, da seines Erachtens eine große Gewalttätigkeit zwischen den Kindern und den Betreuern herrschte. Seit November 1994 arbeitet der Angeklagte als Erzieher in einem Schülerladen.

Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Der Angeklagte ist geständig, sich wie folgt verhalten zu haben:

Nach Ablehnung eines freien Arbeitsverhältnisses gem. § 15a ZDG durch Bescheid vom 8.2.1993 ist der Angeklagte mit Einberufungsbescheid vom 6.8.1993, abgeändert durch den Änderungsbescheid vom 23.9.1993, zum 3.1.1994 bis zum 31.3.1995 zur Ableistung des Zivildienstes bei dem Altenpflege- und Reha-Zentrum Post Ahrensdorf, 17268 Engelsburg, einberufen worden.

Obwohl er diesen Einberufungsbescheid erhielt, leistete der Angeklagte diesem keine Folge. Dies tat der Angeklagte in der Absicht, um die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten. Das Gericht hatte das Geständnis geprüft und für glaubhaft befunden.

Entscheidungsgründe

Damit hat sich der Angeklagte gem. § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht. Das Verhalten des Angeklagten ist weder gerechtfertigt noch entschuldigt. Anhaltspunkte für die Einschränkung der Schuldfähigkeit liegen nicht vor.

Sei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Gemäß Artikel 4 Abs. 3 und Artikel 12a Abs. 2 GG ist ein Verweigerungsrecht aus Gewissensgründen zum Dienst an der Waffe grundgesetzlich abgesichert. Dabei ist aber gleichwohl die Verpflichtung zur Ersatzdienstleistung festgestellt, wobei Artikel 12a Abs. 2 S. 3 GG vorschreibt, eine Ersatzdienstmöglichkeit zu schaffen, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht. Hieraus ist zu schließen, daß die Strafandrohung des § 53 ZDG nicht nur das Interesse an der Ersatzdienstleistung an sich schützen, sondern vielmehr auch die gleichmäßige Verteilung staatsbürgerlicher Pflichten im Sinne einer gesellschaftspolitisch notwendigen Gewährleistung der sogenannten “Wehrgerechtigkeit” sichern soll. Daraus ergibt sich zunächst der Grundsatz, daß keine Gründe denkbar erscheinen, die im Ergebnis zu einer Straffreiheit des Gewissenstäters führen können. Andererseits war es aber die Gewissensentscheidung, nicht derart sanktioniert werden, daß hierdurch die Substanz der Persönlichkeit des Täters zerstört werden würde. Somit orientiert sich die Strafzumessung einerseits an der objektiven Bedeutung des Verhaltens des Angeklagten für die Rechtsordnung insgesamt, andererseits an der inneren Situation des Angeklagten, die zur Totalverweigerung geführt hat. Dabei ist die Stärke des Gewissensdrucks und die dadurch geschaffene Zwangslage, aus der heraus die Entscheidung zur Totalverweigerung erwachsen ist, besonders zu berücksichtigen (vgl. Bundesverfassungsgericht Entscheidung 23, 127).

Nur die Beachtung dieser Grundsätze führt zu der Feststellung, daß dem Angeklagten eine Gewissensentscheidung am „oberen Rand“ zuzubilligen ist. Dies ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten. Er hat zunächst erklärt, daß er als anerkannter Kriegsdienstverweigerer die Ableistung des Zivildienstes ablehne. Er könne die Ableistung des Zivildienstes mit seinem Gewissen nicht vereinbaren. Desweiteren gebe es für ihn persönliche und politische Gründe. Die Zivildienstleistenden seien Lohndrücker im sozialen Bereich, die stopften die Löcher im Pflegesystem unserer Gesellschaft und vertuschten damit den tatsächlichen Notstand. Dabei gehe es ihm nicht darum, sich vor notwendigen Arbeiten im sozialen Bereich zu entziehen. Dies ergebe sich bereits aus seinem Beruf als Erzieher. Weiterhin führt der Angeklagte an, daß er Pazifist sei und der Zivildienst der Ersatz für den Kriegsdienst mit der Waffe sei, so daß ihm die Ableistung des Ersatzdienstes aus Gewissensgründen nicht möglich sei.

Eine “ernste, sittliche, d.h. an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Angeklagte als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte”, vermochte das Gericht bei dieser Darstellung des Angeklagten über seine Beweggründe nicht in vollem Umfang festzustellen.

Zwar ist auch das Gericht der Auffassung, daß eine Gewissensentscheidung gegen den Ersatzdienst nicht nur religiös, sondern auch allgemeinpolitisch oder weltanschaulich motiviert sein kann. Die von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgetragene Gewissensentscheidung ließ jedoch eine ernsthafte Gewissensnot nicht erkennen.

Dies ergibt sich bereits daraus, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung mit Hilfe seines Verteidigers versucht hat, mit Statistiken zu belegen, daß es keine “Wehrgerechtigkeit” geben würde und den Sinn des allgemeinen Wehrdienstes sowie des Ersatzdienstes gesellschaftspolitisch in Frage stellten.

Auf der anderen Seite ist bei dem Angeklagten ein ernsthafter Gewissenskonflikt bei der Entscheidung, den Ersatzdienst abzuleisten, durchaus festzustellen. Dies ergibt sich aus seiner glaubhaften Einlassung in der Hauptverhandlung zu seiner pazifistischen Grundhaltung, welche er mit einem Rückblick auf seine Entwicklungsgeschichte glaubhaft geschildert hat.

Aus diesem Grunde ist bei der Strafzumessung im Hinblick auf das “Wohlwollensgebot” bei Gewissenstätern abzuwägen gegenüber der “Bedeutung für die Ordnung des Staates” sowie der “Autorität des gesetzten Rechts” und der “Stärke des Gewissensdruckes” und der dadurch geschaffenen Zwangslage, wobei noch zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ist, daß er nicht bestraft ist.

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war der Angeklagte mit Strafvorbehalt zu verwarnen.

§ 53 Abs. 1 ZDG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Diese angedrohte Freiheitsstrafe konnte gem. § 47 Abs. 2 StGB in eine Geldstrafe umgewandelt werden, da eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und darüber nicht in Betracht kam und die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht unerläßlich war sowie die Wahrung der Disziplin im Zivildienst die Verhängung einer Freiheitsstrafe gem. § 56 ZDG nicht erforderlich macht.

Dabei war zu berücksichtigen, daß die Strafhöhe in Fällen bei Totalverweigerern aus Gewissensgründen am untersten Rand anzusiedeln ist.

Das Gericht hat es daher als ausreichend erachtet, den Angeklagten zu verwarnen, da zu erwarten ist, daß der Angeklagte auch ohne Verurteilung zur Strafe keine Straftaten mehr begehen wird und eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergeben, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu verschonen. Dies ergibt sich aus dem “Wohlwollensgebot” bei Gewissenstätern sowie aus der Tatsache, daß sich der Angeklagte in einem ernsthaften Gewissenskonflikt befand, welcher bei der Schuld des Angeklagten zu seinen Gunsten zu berücksichtigen war.

Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet eine Verurteilung zur Strafe nicht, da ein unabweisbares Strafbedürfnis bezüglich des Angeklagten aufgrund der geringen persönlichen Schuld des Angeklagten nicht besteht. Dabei ist berücksichtigt worden, daß der Angeklagte bereits ein freies Arbeitsverhältnis, angelehnt an den Anforderungen von § 15a ZDG, zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung inne hatte.

Die vorbehaltene Strafe von 90 Tagessätzen ist schuld- und tatangemessen, um dem Angeklagten das Unrecht vor Augen zu führen. Dabei wurden die oben aufgeführten Strafzumessungskriterien zugrundegelegt.

Die Tagessatzhöhe der vorbehaltenen Strafe beruht auf den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.

Beschluß

1. Die Bewährungszeit beträgt zwei Jahre.

2. Dem Angeklagten wird aufgegeben, ein gesetzmäßiges und straffreies Leben zu führen,

3. die in § 15a ZDG genannte Länge des freien Arbeitsverhältnisses, welches der Angeklagte bereits durch seine Arbeit bei der Stephanusstiftung in Weißensee durch seine jetzige Tätigkeit erfüllt, zu absolvieren.

Amtsgericht Nauen, Richterin am Amtsgericht Neumaier als Strafrichterin.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.