Leitsatz
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Die Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe von DM 210,– durch das Amtsgericht Düsseldorf bleibt aufrechterhalten.
Volltext
Zum Sachverhalt
Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Betroffenen wegen Verstoßes gegen seine Verpflichtung zur Dienstleistung im Katastrophenschutz gemäß § 8 Abs. 3 KatSG zu einer Geldbuße von 210,– DM verurteilt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat festgestellt:
Der Betroffene verpflichtete sich durch schriftliche Erklärung vom Januar 1980 für die Dauer von mindestens zehn Jahren zum Dienst im Katastrophenschutz mit der Folge der Freistellung vom Wehrdienst. Der Oberkreisdirektor des Kreises W. stimmte der Verpflichtung im Juli 1980 zu. Der Betroffene wurde der Erkundungs- und Lotsengruppe M. zum Dienst im Katastrophenschutz des Kreises W. zugeteilt. Er erwirkte am 02.12.1980 die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Am 24.09. 1982 bat er um Entbindung von der zehnjährigen Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz, da dieser Dienst mit seinem Gewissen nicht vereinbar sei. Er wurde am 28. 10.1982 abschlägig beschieden. Am 30.04.1983 nahm er an einer Ausbildungsveranstaltung der Erkundungs- und Lotsengruppe M. nicht teil. Deswegen hat ihn das Amtsgericht mit der angegriffenen Entscheidung verurteilt.
Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Ordnungswidrigkeit gemäß § 8 Abs. 3 KatSG zur äußeren und inneren Seite rechtsbedenkenfrei.
Entscheidungsgründe
A.
I.
1. Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht § 8 Abs. 3 KatSG auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet, obwohl der Betroffene nicht Wehrpflichtiger, sondern anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist. Die Vorschrift des § 8 KatSG erfaßt nicht nur, ihrem Wortlaut entsprechend, “wehrpflichtige Helfer”, sondern auch zivildienstleistende Kriegsdienstverweigerer (sic!) . Mit dem Zivildienstgesetz vom 09.08.1973 (BGBl. I S. 1015) sind die Zivildienstleistenden insoweit den Wehrpflichtigen gleichgestellt worden (vgl. Begründung zum Zivildienstgesetz 1973, BT-Drucks. 7/177 S. 12). Entsprechend haben die Vorschriften der §§ 8 Abs. 2 KatSG, 13a Abs. 1 S. 1 WPflG, 14 Abs. 1 ZDG den gleichen Inhalt.
2. § 8 Abs. 3 KatSG ist hier auch anwendbar. Es handelt sich um eine Blankettvorschrift. Denn es heißt dort lediglich, daß ordnungswidrig handelt, wer seiner Verpflichtung zur Dienstleistung im Katastrophenschutz zuwiderhandelt. Es ist in § 8 Abs. 3 KatSG nicht näher ausgeführt, welche Verstöße gegen die Dienstleistungsverpflichtung gemeint sind.
Diese ergeben sich jedoch aus den Vorschriften für die Katastrophenschutzorganisationen, der der jeweilige Helfer angehört, oder, soweit solche fehlen, aus den entsprechend anwendbaren Vorschriften für die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr (§ 9 Abs. 1 KatSG) (vgl. OLG Celle NStZ 1981, 189; Senatsbeschlüsse vom 26.01. 1981 – 5 Ss (OWi) 272/81 I – und vom 02.07.1982 – 5 Ss (OWi) 221/82 I). Hierzu zählt die “Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Organisation des Katastrophenschutzes” (KatS-Organisation-VwV) vom 27.02.1972 (BMBl. 1972, 181 ff), die der Bundesminister des Inneren aufgrund der in § 2 Abs. 3 KatSG erteilten Ermächtigung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen hat. Nach Nr. 46 dieser Verwaltungsvorschrift sind Helfer zum Dienst im Katastrophenschutz, insbesondere zur Teilnahme an Einsätzen, angeordneten Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet.
II.
Der Betroffene hat seiner Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz zuwider gehandelt, als er am 30.04. 1983 an einer Ausbildungsveranstaltung der Erkundungs- und Lotsengruppe M. nicht teilnahm, obwohl er hierzu verpflichtet war.
1. Seine Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz ergibt sich aus seinem Antrag auf mindestens zehnjährigen Dienst im Katastrophenschutz und der Zustimmung des Oberkreisdirektors des Kreises W. hierzu (§ 8 Abs. 2 KatSG).
2. Diese Verpflichtung ist auch nicht etwa gemäß Nr. 43 KatS-Organisation-VwV erloschen. Nach dieser Vorschrift können Helfer, die sich auf bestimmte Zeit verpflichtet haben, die Verpflichtungserklärung vor Ablauf der Verpflichtungszeit aus wichtigem Grund widerrufen.
a) Entgegen der Ansicht des Betroffenen ist Nr. 43 KatS-Organisation-VwV im vorliegenden Fall anwendbar.
Zwar verlangt die neuere Rechtsprechung, daß bei Sonderrechtsverhältnissen – um ein solches handelt es sich hier – grundsätzliche und wesentliche Bereiche, die den Bürger unmittelbar betreffen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, durch Gesetz oder wenigstens anhand durch das Gesetz vorgegebener Leitlinien geregelt werden müssen (vgl. BVerfGE 33, 1, 9; 49, 89, 126 mwN auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Doch bedarf es bezüglich des in Nr. 43 KatS-Organisation-VwV angesprochenen Widerrufs aus wichtigem Grund keiner ausdrücklichen Regelung durch Gesetz. Denn eine solche Widerrufsmöglichkeit ist für unser Rechtssystem so typisch (vgl. etwa §§ 626, 723 BGB), daß es für deren Normierung durch die Verwaltung einer besonderen Anweisung durch den Gesetzgeber nicht bedarf.
b) Nr. 43 KatS-Organisation-VwV ist auch einschlägig. Der Betroffene hat sich auf bestimmte Zeit verpflichtet.
§ 8 Abs. 1 KatSG unterscheidet zwischen der Verpflichtung auf bestimmte Zeit und der auf unbestimmte Zeit. Es soll dadurch gewährleistet werden, daß nur solche Helfer eine weiterführende Ausbildung oder eine Spezialausbildung erhalten, die sich eine bestimmte längere Zeit verpflichten (vgl. Roeber-Goeckel, KatSG, Stand: 01.11. 1983, § 8 Rdnr. 3). Die Verpflichtung auf mindestens zehn Jahre ist ein Sonderfall der Verpflichtung auf bestimmte Zeit (vgl. Roeber-Goeckel aaO). Durch sie wird erreicht, daß wehrdienst- und zivildienstverpflichtete Helfer bevorzugt für Führungsaufgaben und Sonderaufgaben eingesetzt werden können, weil sie sich für eine Zeit von zehn Jahren und mehr verpflichtet haben.
c) Ein wichtiger Grund für den Widerruf der Verpflichtungserklärung liegt nicht vor.
Die Ansicht des Betroffenen, daß er aus Gewissensgründen die Mitwirkung im Katastrophenschutz verweigern könne, weil die Katastrophenschutzorganisationen die militärische Verteidigung unterstützen, trifft nicht zu. Ein solcher von Art. 4 Abs. 3 S. 1 GG erfaßter Fall liegt hier nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Der Dienst im Katastrophenschutz beinhaltet keinen Kriegsdienst mit der Waffe. Selbst wenn der Katastrophenschutz mittelbar oder unmittelbar im Rahmen der Gesamtverteidigung zur Unterstützung der Gesamtverteidigung herangezogen wird, so ist der Helfer im Katastrophenschutz in seinem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG nicht tangiert, solange diese Unterstützung nicht selbst zur bewaffneten Landesverteidigung wird und der einzelne Helfer nicht gezwungen wird, in einer Kriegshandlung einen anderen töten zu müssen (vgl. BVerfGE 12, 45f; 28, 243, 262; 32, 40, 46; 48, 127, 163; Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 03.05.1984 – Nr. 3 B 83 A. 1267 –).
Im übrigen hat der Katastrophenschutz gemäß § 3 KatSG den Voraussetzungen des Art. 63 des IV. Genfer Abkommens vom 12.08.1949 zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. 1954, II, S. 781) zu entsprechen. Ihre Angehörigen sind Zivilpersonen im Sinne des Völkerrechts. Die Folge davon ist, daß Helfer in Katastrophenschutzorganisationen nicht an Kampfhandlungen teilnehmen. Ihre Tätigkeit dient nur humanitären, nicht militärischen Zwecken.
Damit liegt ein wirksamer Widerruf der Verpflichtungserklärung nicht vor.
B.
Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelte der Betroffene auch vorsätzlich. Er befand sich insbesondere nicht in einem Verbotsirrtum gemäß § 11 Abs. 2 OWiG. Ein eventueller Verbotsirrtum wäre für ihn angesichts seiner Auseinandersetzung mit der Verwaltungsbehörde über die Wirksamkeit seiner Widerrufserklärung vermeidbar gewesen.
Gegen die Höhe der verhängten Geldbuße ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf.