Leitsatz

Das Urteil des Militärgerichts Dresden vom 09.11.1970 – S 229/70 MG-Dr – wird bezüglich des Betroffenen aufgehoben. Der Betroffene wird rehabilitiert.

Der Betroffene hat für die aus dem Freiheitsentzug vom 04.11.1970 bis 30.04.1972 entstandenen Nachteile Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen.

Die dem Betroffenen im Rehabilitierungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Durch das vorgenannte Urteil wurde der Betroffene wegen Vergehens der Wehrdienstverweigerung (§ 32 Abs. 2 Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 11.06.1968) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Der Verurteilung lagen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Betroffene ist Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der “Zeugen Jehovas”. Durch das zuständige Wehrkreiskommando wurde ihm im Oktober 1970 der Einberufungsbefehl zugestellt. Danach mußte er sich am 03.11.1970 bei der NVA-Dienststelle Bärenstein als Bausoldat melden. Diesem Einberufungsbefehl kam der Betroffene nicht nach, da er aus Glaubens- und Gewissensgründen den Wehrdienst und Wehrersatzdienst ablehnt.

In dieser Sache befand sich der Betroffene vom 04.11.70 bis 30.04.72 in Untersuchungs- und Strafhaft.

Mit Schreiben vom 01.09.91 hat der Betroffene seine Rehabilitierung beantragt.

Die Staatsanwaltschaft Dresden hält den Antrag für begründet.

Entscheidungsgründe

II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Betroffene wird rehabilitiert.

Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Rehabilitierungsgesetz (RehaG) in der Fassung der Vereinbarung vom 18.09.1990 sind Personen, die wegen einer Handlung strafrechtlich verurteilt wurden, mit der sie verfassungsmäßige politische Grundrechte wahrgenommen haben, zu rehabilitieren.

Der Betroffene ist zu Unrecht wegen Vergehens der Wehrdienstverweigerung nach § 32 Wehrpflichtgesetz verurteilt worden, weil er dem Einberufungsbefehl des zuständigen Wehrkreiskommandos zur Ableistung des Wehrdienstes – Wehrersatzdienstes – nicht nachkam.

Mit seiner Weigerung, den Wehr- und -ersatzdienst anzutreten, hat der Betroffene verfassungsmäßige politische Grundrechte, die schon im Zeitpunkt seiner Verurteilung durch die DDR-Verfassung verbal abgedeckt waren, wahrgenommen. Indem der Betroffene den Waffendienst und den Ersatzdienst aus Glaubens- und Gewissensgründen ablehnte, hat er von dem Grundrecht der Gewissens- und Glaubensfreiheit (Artikel 41 der Verfassung der DDR vom 07.10.1949; Artikel 20 der Verfassungen der DDR vom 06.04.1968 und 07.10.1974) Gebrauch gemacht.

Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 der DDR-Verfassung vom 07.10.1949 lautet: “Jeder Bürger genießt volle Glaubens- und Gewissensfreiheit.” Der Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 der DDR-Verfassungen vom 06.04.1968 und 07.10.1974 lautet: “Gewissens- und Glaubensfreiheit sind gewährleistet.”

Diese von der Verfassung gewährleistete Gewissensfreiheit umfaßt nicht nur die Freiheit, ein Gewissen zu haben, sondern grundsätzlich auch die Freiheit, vom Staat, von der öffentlichen Gewalt nicht verpflichtet zu werden, gegen Gebote und Verbote dieses Gewissens zu handeln. Damit ist die aufgrund einer ernsthaften Gewissensentscheidung des einzelnen getroffene Ablehnung des Dienstes mit der Waffe und Friedens- und Kriegszeiten verfassungsmäßig geschützt. Wer glaubt, aus Gewissensgründen seinem Land nicht mit der Waffe dienen zu können, kann aber dazu herangezogen werden, seinen Dienst auf andere Weise zu verrichten. Aus Gründen des in allen DDR-Verfassungen (Artikel 6 Absatz 1 DDR-Verfassung vom 07.10.1949; Artikel 20 Absatz 1 Satz 3 der DDR-Verfassungen von 1968 und 1974) verankerten Gleichheitsgrundsatzes, d.h. des Verfassungsgebotes der Gleichbehandlung bzw. der Auferlegung gleicher Pflichten, war in der ehemaligen DDR – ebenso wie in der Bundesrepublik Deutschland – die Einführung eines Ersatzdienstes für Wehrpflichtige, die sich erfolgreich auf ihr Gewissen berufen und den Dienst mit der Waffe verweigern, zulässig. Dieser Ersatzdienst war jedoch, das Gewissensgebot der DDR-Verfassung beachtend, außerhalb jeglichen organisatorischen und inhaltlichen Zusammenhangs mit den militärischen Einheiten einzurichten und so zu gestalten, daß unnötige und unzumutbare Belastungen des Gewissens der Ersatzdienstleistenden vermieden wurden. Das Umfeld und die Dienstleistungen der Ersatzdienstleistenden mußten freibleiben von jeglicher Nähe zum Waffendienst und zur militärischen Organisation. Diesen verfassungsmäßig gebotenen Anforderungen entsprachen die unmittelbar in die Nationale Volksarmee organisatorisch fest eingegliederten Ersatzdienste der DDR jedoch nicht.

Mit der Einberufung zum Dienst in den Baueinheiten im Befehlsbereich des Ministeriums für Nationale Verteidigung wurde ein “Wehrdienstverhältnis” begründet und der Betroffene “Militärperson” im Sinne der §§ 251 ff StGB-DDR. Damit unterlag der Betroffene als Wehrersatzdienstleistender dem besonderen militärischen Gewaltverhältnis. Er wurde allen militärischen Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zum Tragen von Waffen unterworfen; es wurden von ihm typisch soldatische Handlungen gefordert, wie die Exerzierausbildung, die militärische körperliche Ertüchtigung, das Tragen von Uniformen, die Unterbringung in militärischen Bereichen, die Teilnahme an allen militärischen Veranstaltungen, die keinen Bezug zur Ausbildung an der Waffe hatten, die Mitarbeit bei der Errichtung militärischer Anlagen. Diese Ausgestaltung des Wehrersatzdienstes zielte auf einen reduzierten Wehrdienst ab, nicht aber auf einen dem Verständnis des Ersatzdienstes entsprechenden völlig anderen Dienst – wie den Zivildienst in der Bundesrepublik Deutschland, der auch organisatorisch nicht dem Ministerium der Verteidigung unterstellt ist.

Durch diese Ausgestaltung des Wehrersatzdienstes in der DDR wurde das Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit in seinem Kernbereich angetastet. Ausfluß dieses Rechtes war es, sich dem Staat in militärischen Angelegenheiten völlig verweigern zu dürfen. Der Umstand, daß eine Totalverweigerung in der Bundesrepublik Deutschland strafbar war und ist, vermag daran nichts zu ändern. Denn es ist sehr wohl mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit vereinbar, gemeinnützige Tätigkeiten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, das mit einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vergleichbar ist, abzuleisten.

Der Betroffene hat der zu Recht Wehr- und -ersatzdienst verweigert. Durch die dennoch erfolgte Verurteilung ist ihm aus politischen Gründen staatliches Unrecht widerfahren.

Das Urteil des Militärgerichts war daher aufzuheben und die Rehabilitierung des Betroffenen auszusprechen (§ 4 RehaG). Damit wird der Betroffene in die Lage versetzt, die vom Rehabilitierungsgesetz vorgesehenen Leistungen (vgl. unten III) zu beantragen. Ferner bewirkt diese Entscheidung, daß gemäß § 4 RehaG alle Eintragungen über dieses Urteil zu tilgen sind.

III. Das Rehabilitierungsgesetz in seiner nach der Vereinigung geltenden Fassung (GBl. DDR I Nr. 60, S. 1459 ff; Zusatzvereinbarung vom 18.09.1990 zum Einigungsvertrag, BGBl. II Nr. 35, S. 1239 ff) weist dem Gericht nur die Entscheidung über die Rehabilitierung selbst, nicht aber über Art und Umfang der daraus resultierenden Ansprüche des Betroffenen zu.

Für die weitere Abwicklung gilt deshalb folgendes:

Die hier vorgenommene strafrechtliche Rehabilitierung begründet gemäß § 2 RehaG Ansprüche des Betroffenen auf die Rückerstattung oder Rückgabe von Vermögenswerten, die ihm im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren entzogen worden sind. Insoweit findet das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Anlage II, Kapitel III, Sachgebiet B Abschnitt 1 zum Einigungsvertrag vom 31.08.1990, BGBl. II Nr. 35, S. 1159 ff) Anwendung. Diese Ansprüche sind bei dem Landratsamt des Kreises, in welchem der letzte Wohnsitz in der DDR bestanden hat, oder, wenn es sich um einen Stadtkreis handelt, bei der Stadtverwaltung einzureichen.

Ansprüche auf Rückerstattung von Gebühren und Auslagen des Strafverfahrens sowie von Haftkosten sind gemäß § 6 RehaG einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten. Hierauf kann sich die Entscheidung des erkennenden Senats deshalb nicht erstrecken.

Ferner begründet diese Entscheidung über die Rehabilitierung einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für die dem Betroffenen durch den Freiheitsentzug entstandenen gesundheitlichen, materiellen oder anderen Nachteile (§ 7 RehaG). Für Art und Umfang dieser Ausgleichsleistungen gelten die Bestimmungen des Häftlingshilfegesetzes vom 04.02.1987 (BGBl. I S. 512) entsprechend. Antragsteller aus den fünf neuen Ländern können Ausgleichsleistungen bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, Marienfelder Allee 66-80, W-1000 Berlin 48, Antragsteller aus den übrigen Ländern beim örtlich zuständigen Flüchtlings-, Vertriebenen- oder Ausgleichsamt geltend machen.

Die Rehabilitierung des Betroffenen stellt gegenüber den für die Genehmigung von Ausgleichsleistungen zuständigen Behörden fest, daß der Betroffene für die durch den Freiheitsentzug entstandenen Schäden gemäß § 7 RehaG zu entschädigen ist. Von diesen wird über Art und Umfang der Leistung entschieden. Bereits erbrachte Leistungen sind dabei anzurechnen (§ 8 Abs. 2 RehaG).

Die Rehabilitierung hat ferner zur Folge, daß Freiheitsentzug, der im Zusammenhang mit dem Strafverfahren erfolgte, als Zeit der Betriebszugehörigkeit, als versicherungspflichtige Tätigkeit bei der Festsetzung einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung und ggf. als Zeit der Zugehörigkeit zu einer freiwilligen Zusatzversicherung angerechnet wird. Diese Rechtsfolgen werden durch den jeweiligen Rentenversicherungsträger verwirklicht.

Die Entscheidung über die Auslagen folgt aus § 16 Abs. 2 RehaG.

3. Rehabilitierungssenat des Landgerichts –Bezirksgericht – Dresden.