Leitsatz

Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht. Er wird angewiesen, für 150 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

Volltext

Zum Sachverhalt

Zur Entwicklung des Heranwachsenden sind folgende Feststellungen getroffen worden: Dieser ist bis zu seinem zehnten Lebensjahr zusammen mit einem älteren Halbbruder im Haushalt der Eltern aufgewachsen. Deren Ehe ist dann geschieden worden. Die Entwicklung dieser familiären Verhältnisse hatte zur Folge, daß der Junge in eine Pflegefamilie kam, in der er bis zum Jahre 1993 verblieb. Er hat den erweiterten Realschulabschluß auf dem Gymnasium gemacht, während er zum weiteren Besuch dieser Schulform keine Motivation mehr empfand. Kurz hat er nach seinem Auszug aus der Pflegefamilie wieder bei seiner Mutter gelebt. Seit Anfang 1994 lebt er in einer Wohngemeinschaft in Oldenburg.

Nach der Schulentlassung hatte er zunächst keine festen Planungen bezüglich seiner beruflichen Zukunft. Es stand dann die Ableistung des Wehrdienstes bzw. des Zivildienstes an, worüber im folgenden noch Ausführungen zu machen sein werden. Gegenwärtig besucht er das Berufsgrundbildungsjahr im Bereich Technik. Später beabsichtigt er, eine Tischlerlehre zu machen. Sein Lebensunterhalt wird von Leistungen des Arbeitsamtes bestritten.

Im Erziehungsregister ist er einmal wegen Betruges (Verfahrenseinstellung nach § 45 JGG) vermerkt.

Festgestellt worden ist aufgrund Geständnisses des Angeklagten, daß er den Tatbestand der Dienstflucht nach § 53 ZDG wie folgt erfüllt hat: Als anerkannter Kriegsdienstverweigerer war er zur Ableistung des Zivildienstes für den Zeitraum vom 04. Oktober 1993 bis zum 31. Dezember 1994 einberufen worden, und zwar in die Zivildienststelle des Altenwohnheimes der Arbeiterwohlfahrt, Oldenburg, Nadorster Straße 302, Albert-Haider-Haus. Den Dienst trat er auch ordnungsgemäß an, blieb diesem aber dann seit dem 27. November 1993 auf Dauer fern. Dieses tat er, weil er sich entschloß, aus grundsätzlichen Erwägungen heraus auch die Ableistung des Zivildienstes abzulehnen.

Der Angeklagte räumt diesen Sachverhalt so ein. Er erklärt, er habe während seiner kurzzeitigen Tätigkeit in der Altenpflege als Zivildienstleistender für seine Person feststellen müssen, daß er mit der Tätigkeit der Altenpflege nicht zurecht komme. Zuvor habe er noch nie mit alten Menschen in pflegerischer Hinsicht zu tun gehabt. Nun sei er jedoch mit all den Problemen, Nöten und Schwierigkeiten pflegebedürftiger alter Menschen konfrontiert worden. Diese Arbeit habe er einfach nicht mehr leisten können.

Im übrigen aber, so der Angeklagte, sehe er mittlerweile den Zivildienst auch nur als indirekten Kriegsdienst an, da er mit seiner Tätigkeit letztlich nur andere staatliche Organe entlaste.

Entscheidungsgründe

Diese Einlassung kann nicht zu einer durchgreifenden Entlastung des Angeklagten führen. Der Zivildienst ist gerade als Ersatz für den Dienst mit der Waffe vom Gesetzgeber als zweite Möglichkeit eingeführt worden. Daß der Angeklagte sich der Tätigkeit im pflegerischen Bereich nicht gewachsen fühlt, mag richtig und nachvollziehbar sein, ist aber ebenfalls nicht von durchgreifender strafrechtlicher Relevanz, zumal der Angeklagte durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, sich um eine andere Einsatzstelle zu bemühen.

Vom Angeklagten vorgetragene Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vorschrift des ZDG teilt das Gericht nicht.

Der Angeklagte war zum Vorfallszeitpunkt etwa 20 1/2 Jahre alt. Gemäß § 105 JGG hat das Gericht auf ihn noch Jugendrecht angewandt. Zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang, daß der Angeklagte keineswegs in normgerechten Verhältnissen aufgewachsen ist. Auch in diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß er bislang beruflich noch nicht seinen Weg gemacht hat.

Bei der Auswahl sinnvoller erzieherischer Maßnahmen hat das Gericht u.a. den Umstand berücksichtigt, daß die Tatzeit nunmehr über zwei Jahre zurückliegt. Gerade aus der Sicht des Jugendgerichts ist festzustellen, daß ein Jugendstrafverfahren im wesentlichen um seinen erzieherischen Sinn und Wert beraubt ist, wenn es erst Jahre nach dem beanstandeten Verhalten des jungen Menschen zur Verhandlung kommt. Diese Überlegung ist umsomehr dann von Belang, wenn es um die Beurteilung grundsätzlicher Erwägungen des Heranwachsenden geht, wie es hier der Fall ist. Hier haben, so das Bundesamt für den Zivildienst, verwaltungsinterne Probleme zu der zu beanstandenden Verzögerung der Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft geführt, was dem Angeklagten naturgemäß nicht zum Nachteil gereichen darf. Aus diesen vorgenannten Gründen hat das Gericht es nicht für angezeigt und vertretbar gehalten, die Frage der Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen zu stellen. Vielmehr erschien es sinnvoll, um in ausreichender, aber auch spürbarer Weise auf den Angeklagten einzuwirken, ihn anzuweisen, 150 Stunden Arbeit im gemeinnützigen Bereich nach Weisung des Jugendamtes zu leisten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO. Von der Anwendung der Vorschrift des § 74 JGG hat des Gericht deshalb keinen Gebrauch gemacht, weil der Angeklagte mit den Zahlungen des Arbeitsamtes über regelmäßige eigene Einnahmen verfügt.

Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Oldenburg (Oldenburg), Richter am Amtsgericht Schwartz als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).