Leitsatz

Bei der Bewährungsprognose gegenüber einem Totalverweigerer ist der Gesichtspunkt der konsequenten – dauerhaften – Verweigerung nicht negativ zu bewerten, da es unzulässig ist, bestimmte Straftatbestände generell von der Strafaussetzung auszuschließen. Dies aber würde bei einer solcherart konstruierten negativen Sozialprognose der Fall sein.

Volltext

Au den Entscheidungsgründen

Diese Freiheitsstrafe war zur Bewährung auszusetzen, da die Verteidigung der Rechtsordnung im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB hier nicht zwingend eine Vollstreckung gebietet.

Insbesondere im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 1 Grundgesetz ist zwar nach nicht gänzlich einheitlicher, aber mittlerweile herrschender Rechtsprechung bei der nach § 56 Abs. 1 StGB vorzunehmenden Bewährungsprognose der Gesichtspunkt der dauerhaften Totalverweigerung nicht negativ zu bewerten. Denn dem steht das Doppelbestrafungsverbot aus Artikel 103 Abs. 3 Grundgesetz nach überwiegender Meinung entgegen. Anderenfalls wäre nämlich ein Ausschluß des Tatbestandes der Dienstflucht von der Strafaussetzung die logische Folge. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 24, 64) ist es gerade unzulässig, bestimmte Tatbestände oder Tatbestandsgruppen von der Strafaussetzung auszuschließen. Somit kann auch nicht in den Fällen einer dauerhaften Totalverweigerung unter Hinweis auf die negative Signalwirkung in der Öffentlichkeit und die damit einhergehenden generalpräventiven Gründe eine Strafaussetzung schematisch abgelehnt werden.

Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte anders geartete Straftaten in naher Zukunft begehen wird.

Amtsgericht Arnstadt, Richter am Amtsgericht Bitz als Jugendrichter.

Verteidiger: RA Helmut Riedel, Wielandstraße 31, 60 318 Frankfurt/Main, Tel. 069 / 5 97 23 64, Fax 069 / 5 97 83 39.