Leitsatz
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 19. Juli 1995 im Straffolgenausspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wird, die zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte hat eine Buße von 2.300,– DM in monatlichen Raten von 100,– DM ab 01.09.1995 an den Kinderschutzbund Pinneberg zu zahlen.
Die Berufung des Angeklagten wird verworfen.
Die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft wird ebenfalls verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens seiner eigenen Berufung.
Die Gebühr für das Berufungsverfahren hinsichtlich der Berufung der Staatsanwaltschaft wird um 2/3 ermäßigt. Von den Auslagen des Berufungsverfahrens und den notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsverfahren, soweit die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, trägt die Landeskasse 2/3. Im übrigen trägt der Angeklagte die Verfahrenskosten und seine eigenen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Dienstflucht schuldig gesprochen und ihn verwarnt. Es hat die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 20,00 DM vorbehalten.
Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt, der Angeklagte mit dem Ziel, freigesprochen zu werden, die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Verurteilung zu einer angemessenen Freiheitsstrafe.
Die Berufung des Angeklagten blieb ohne Erfolg.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft war teilweise erfolgreich.
II. Die erneute Hauptverhandlung vor der Strafkammer hat zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, zu seinem Werdegang und zu der ihm vorgeworfenen Straftat zu folgenden Feststellungen geführt:
Der 25 Jahre alte Angeklagte ist in Hamburg geboren und in Wedel/Holstein aufgewachsen. Er besuchte dort das Johann-Rist-Gymnasium und legte dort nach 14 Schuljahren das Abitur ab. Er war Schulsprecher und begann, sich mit der Friedensforschung zu beschäftigen. Nach dem Abitur begann er eine Bankausbildung, die er – auf zwei Jahre verkürzt – erfolgreich abschloß. Er war drei weitere Monate an der Bank tätig, um dort seine Kenntnisse zu vertiefen und sich ein finanzielles Polster zu schaffen. Anschließend führte er ein Praktikum bei dem Institut für Friedensforschung in Hamburg durch. Nachdem er während der Ausbildungszeiten mehrfach vom Wehrdienst zurückgestellt worden war, wurde er mit Bescheid vom September 1993 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Die Möglichkeit, seinen Zivildienst oder Zivilersatzdienst durch freiwillige Verpflichtung an dem Institut für Friedensforschung in Stockholm abzuleisten, nahm er nicht wahr. Nach seinen Angaben hatte sich das Friedensforschungsinstitut in Hamburg als nicht genügend pazifistisch erwiesen, so daß er davon ausging, daß auch Stockholm seinen Erwartungen nicht genügen werde. Er meldete sich dann auf einen Aufruf einer pazifistischen Gruppe in Kroatien, die in Verbindung mit der Vereinigung „Pax Christi“ Lager in Kroatien betreute. Nach einigen Tagen Einweisung fuhr er in ein Flüchtlingslager in Varazdin und arbeitete dort in einer internationalen Gruppe mit etwa 250 Kindern. Er betreute vormittags den Kindergarten und war besonders von den Zeichnungen beeindruckt, die die Kinder über ihre entsetzlichen Erlebnisse fertigten. Am Nachmittag bot er deutsche Sprachkurse an, die aber nicht angenommen wurden. Insgesamt blieb er über einen Zeitraum von vier bis fünf Wochen in dem Lager. Anschließend verpflichtete er sich in Deutschland für zwei Monate, nämlich im Februar und März 1994, in einem Altenheim zur Betreuungsarbeit und zum Pflegedienst. Eine Verpflichtung über einen längeren Zeitraum lehnte er ab, weil er vielfältige Erfahrungen sammeln wollte. Im April 1994 begann er ein Studium der Volkswirtschaft in Hamburg. Kurz zuvor und in den Semesterferien reiste er noch dreimal für eine Woche in das Flüchtlingslager nach Kroatien. Dabei hatte er in der Zwischenzeit in Deutschland finanzielle Helfer, unter anderem den ansässigen Rotary Club, gefunden, mit deren Spenden er einen Transportwagen für das Flüchtlingslager erwarb und nach Varazdin überführte. Eine Verpflichtung zur längeren und weitergehenden Hilfe in Kroatien lehnte er ab, weil er nach seiner Darstellung nicht aushalten konnte, wie die dort lebenden Flüchtlinge durch nicht eingehaltene Versprechungen der Politiker und UNO-Hilfstruppen ständig enttäuscht wurden. In Deutschland setzte der Angeklagte zielgerichtet sein Studium der Volkswirtschaft in Hamburg fort und legte die für das Grundstudium von vier Semestern erforderlichen vier Prüfungen ab. Als er die Ankündigung erhielt, er werde nunmehr zum Zivildienst herangezogen, teilte er dem Bundesamt für den Zivildienst mit, er sei nicht zur Ableistung des Dienstes bereit. Er habe den Zivildienst lange Zeit für eine soziale Errungenschaft gehalten. Er sei für ihn Ausdruck eines anderen gesellschaftlichen Zusammenlebens gewesen. Ihm sei jedoch schmerzhaft bewußt geworden, daß der Zivildienst eingebettet sei in die gesamtmilitärische Verteidigungsplanung. Der Zivildienst sei für ihn keine Alternative zum Kriegsdienst, da er nach dem Gesetz und seinem ganzen Wesen Erfüllung der Wehrpflicht sei. Die Streitkräfte könnten ihren Verteidigungsauftrag nur erfüllen, wenn auch die zivile Seite zur Operationsfähigkeit und Operationsfreiheit beitrage. Zahlreiche Maßnahmen dienten direkt oder indirekt der Herstellung der militärischen Verteidigungsbereitschaft. Für ihn als Kriegsdienstverweigerer könne dies bedeuten, daß er im Kriegsfall mitwirken müsse bei Material-, Waffen- und Truppentransporten und der Schaffung von Verkehrswegen für Militärbewegungen. Beim Roten Kreuz, den Johannitern und den Maltesern könne es ihm durchaus passieren, daß er direkt im Sanitätswesen der Bundeswehr dienen müsse; in Krankenhäusern könne er eingesetzt werden, damit waffendienstwillige Ärzte und Pfleger eingezogen werden könnten. Er hätte Aufgaben im Rahmen der zivil-militärischen Verteidigung zu erfüllen und dafür bereitzustehen, dem Militär bei der Kampfaufgabe zuzuarbeiten. Das Zivildienstgesetz schränke die Regierung bei der Auswahl der Einsatzgebiete kaum ein, er könne sogar in der Waffenproduktion eingesetzt werden. Seiner pazifistischen Grundhaltung widerspreche der gesamte militärische Ansatz der Sicherheitspolitik unseres Landes. Sein Gewissen beschränke sich nicht nur darauf, ob er persönlich eine Waffe in die Hand nehmen könne oder nicht, sondern beziehe sich auf alles, was das militärische Denken stütze und damit kriegsunterstützend sei.
Dem Einberufungsbescheid vom 03. Mai 1994, in der Ostseeklinik Damp vom 01. August 1994 bis 31. Oktober 1995 Zivildienst abzuleisten, folgte der Angeklagte nicht.
Nachdem der Angeklagte das Grundstudium von vier Semestern in Hamburg beendet hat, studiert er nunmehr Volkswirtschaft in Frankfurt a.d.O. Er wohnt dort im Studentenwohnheim und wird – finanziert von seinen Eltern – mit ca. 600,00 DM monatlich unterstützt.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Diese Tatsachenfeststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten.
Der Angeklagte meint, er sei weder verpflichtet, Wehrdienst- noch Zivildienst zu leisten und auch nicht dazu, ein freies Arbeitsverhältnis gemäß § 15a des Zivildienstgesetzes einzugehen, weil es sich insgesamt um Kriegsdienste handele, die zu tun ihm sein Gewissen verbiete. Sein Gewissen beschränke sich nicht nur darauf, ob er persönlich eine Waffe in die Hand nehme oder nicht, sondern beziehe sich auf alles, was das militärische Denken stütze und damit kriegsunterstützend sei. Er leide schon jetzt darunter, daß deutsche Spitzentechnologie in kaum einem Krieg dieser Erde fehle. Es sei furchtbar für ihn, daß durch deutsche Rüstungsexporte Menschen in vielen Krisen und Kriegsgebieten mit Tod und Vernichtung bedroht seien. Er schäme sich, daß die Bundesrepublik Deutschland drittgrößter Waffenlieferant in der Welt sei. Damit laste eine erhebliche Schuld an der Not und am Elend der Menschen dieser Erde auf uns. Es sei ihm bewußt, daß seine Einstellung bei vielen Menschen zu Mißverständnissen führe, weil sich der Friedensgedanke immer noch nicht durchgesetzt habe. Wenn ihm Drückebergerei, Feigheit und mangelnde Liebe zu seinem Land unterstellt werde, könne er das nur zurückweisen. Er möchte seinem Land und dem Frieden mit all seinen Kräften dienen. Er sei bereit, für seine Einstellung seine ganze Kraft und all seine Fähigkeiten einzusetzen. Er verpflichte sich, gegenüber seinem Gewissen und der Menschheit sein ganzes Wirken für Frieden und Gerechtigkeit einzusetzen. Daß er sich vor Gefahren weder fürchte noch drücken möchte, habe er durch seine Arbeit im ehemaligen Jugoslawien bewiesen. Diese Arbeit für die bedrohten Menschen entspreche seinen Vorstellungen eines wirklichen Friedensdienstes. Hierin sehe er Möglichkeiten, das friedliche Miteinander der Menschen zu fördern.
Weitere Arbeit an dem Institut für Friedensforschung in Hamburg sei ihm nicht möglich gewesen, da das Institut nicht pazifistisch ausgelegt sei. Das Friedensforschungsinstitut in Stockholm, an dem er zur Ableistung des Zivildienstes hätte tätig sein können, habe er gar nicht erst aufgesucht, da er dasselbe befürchten müsse. Er wolle seine soziale Tätigkeit weiterhin auf freiwillige Arbeit beschränken.
III. Der Angeklagte ist danach eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen und hat sich damit nach § 53 Abs. 1 ZDG schuldig und strafbar gemacht.
Die Bestimmung des § 53 ZDG ist verfassungsgemäß (BVerfGE 23, 127, 131).
Das Verhalten des Angeklagten ist weder gerechtfertigt noch entschuldigt. Anhaltspunkte für eine Einschränkung oder gar einen Ausschluß seiner Schuld liegen nicht vor. Auch die Strafkammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte aus Gewissensgründen gehandelt hat. Die Berufung auf seine Gewissensentscheidung gegen die Leistung des Ersatzdienstes hat aber außer Betracht zu bleiben, da das Grundrecht der Gewissensfreiheit für den Bereich der Wehrpflicht durch die Verfassung selbst in spezieller Weise ausgestaltet und damit zugleich inhaltlich beschränkt worden ist, und zwar gerade auch für die subjektive Seite des Tatbestandes (BVerfG a.a.O. Seite 133). Eine insoweit beachtenswerte Gewissensentscheidung setzt voraus, daß die karikative oder soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche den Angeklagten in einen schweren inneren Konflikt führt, indem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet (BVerfG NJW 1984, 1675, 1676). Das Gewissensverbot muß sich also – und zwar unabhängig davon, ob es religiöse oder andere Ursachen hat – auf die dem Zivildienstpflichtigen oder Zivildienstleistenden abverlangte Tätigkeit beziehen, sei es, weil er – wie der Zeuge Jehovas – mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, vom Staat überhaupt zu Diensten (gleich welcher Art) verpflichtet zu werden, sei es, weil ihm (zwar nicht die Verpflichtung zu Diensten an sich, wohl aber die geforderte) karikative oder soziale Tätigkeit in Gewissensnot stürzt (OLG Karlsruhe MDR 89, 1021). Danach bleibt die Gewissensentscheidung unbeachtlich, wenn sich die der Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst zugrunde liegenden Gewissensbedenken des Zivildienstpflichtigen immer nur gegen die Institution des Zivildienstes, dessen Rechtsgrundlage, rechtliche Ausgestaltung als eine Form der Erfüllung der Wehrpflicht und dessen Eingliederung in die Landesverteidigung gerichtet haben (OLG Karlruhe a.a. O.). Das ist bei dem Angeklagten der Fall, wie sich aus seiner Einlassung ergibt. Danach bringt ihn nämlich nicht die Tätigkeit als solche, die er im Rahmen des Zivildienstes ableisten könnte, in einen schweren inneren Konflikt, sondern (lediglich) der Umstand, daß sie als Wehrersatzdienst zu leisten ist.
IV. Nach § 53 ZDG ist die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu ahnden. Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, daß er nicht vorbestraft ist. Die Strafkammer geht auch davon aus, daß der Angeklagte aus Gewissensgründen gehandelt hat. Auch in der Hauptverhandlung hat er den Eindruck hinterlassen, er habe sich seine Entscheidung nicht leicht gemacht. Menschen mit eigenem sozialem Engagement bestätigen dem Angeklagten, daß er ein friedlicher Idealist mit hoher Zielsetzung und von hoher Moral ist, der viel nachdenkt und aufgrund dessen jede Form von Kriegsdienst ablehnt. Der Angeklagte hat der Strafkammer aber nicht verständlich zu machen vermocht, weshalb er nicht in dem Institut für Friedensforschung seinen Zivildienst abgeleistet hat. Er hat dazu erklärt, das entsprechende Institut in Hamburg sei nicht genügend pazifistisch ausgerichtet. Auf weitere Nachfragen hat er umfangreiche Ausführungen über die Kriege im Irak und in Jugoslawien und deren schrecklichen Folgen auch für die Zivilbevölkerung gemacht. Welche Beanstandungen er im einzelnen erheben wollte, hat die Strafkammer nicht zu erkennen vermocht. Es ist auch unklar geblieben, weshalb der Angeklagte sich nicht an das Institut in Stockholm begeben hat. Auch dort hätte er nach seinen eigenen Angaben den Zivildienst absolvieren dürfen. Er hat nicht einmal versucht herauszufinden, ob die dortige Einrichtung seinen Friedensvorstellungen besser entsprochen hätte. Ebensowenig verständlich ist es der Strafkammer geblieben, weshalb er die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 15a ZDG, nämlich mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, ablehnt. Er hat sich zum Dienst in einem Altenheim von vornherein nur auf zwei Monate verpflichtet und war auch nicht zur Verlängerung bereit. Er hat das unternommen, um, wie er sagt, Erfahrungen zu sammeln. Warum sein soziales Engagement ihm es nicht ermöglicht hat, längere Zeit dort zu verbringen und pflegerische Dienste zu leisten, war für die Strafkammer nicht nachvollziehbar. Auch seine durchaus anerkennenswerten Einsätze in Rest-Jugoslawien habe nur kurze Zeit angedauert. Der längste Aufenthalt betrug vier bis fünf Wochen. Er hat dort so entscheidende Eindrücke gesammelt, daß er in der Folgezeit in Deutschland zahlreiche Hilfsmittel zusammenstellen lassen und dort hinbringen konnte. Seine Tätigkeit in dem Flüchtlingslager selbst war nach seiner eigenen Darstellung zwar von großem sozialen Engagement getragen, hatte aber nicht den entsprechenden Nutzeffekt. Für die psychologische Arbeit mit Kindern war er nicht vorgebildet. Der von ihm sporadisch und nur wenige Wochen angebotene Deutschunterricht war wegen der Kürze der Zeit, die der Angeklagte zur Verfügung stellte, nicht sehr hilfreich. Während dieser ganzen Zeit hatte der Angeklagte zielstrebig sein Volkswirtschaftsstudium betrieben und in der dafür vorgesehenen Zeit auch die entsprechenden Prüfungen abgelegt. Vor diesem Hintergrund bleiben Zweifel, ob den Angeklagten tatsächlich nur Gewissensgründe hindern, Sozialarbeit für einen längeren, geschlossenen Zeitraum zu leisten. Die Strafkammer hat diese Zweifel zurückgedrängt und ist zugunsten des Angeklagten weiter von einer ausschließlichen Gewissensentscheidung ausgegangen. Demgemäß konnte die Freiheitsstrafe, die gemäß § 53 ZDG gegen den Angeklagten zu verhängen war, am untersten Rand angesiedelt bleiben. Unter Abwägung aller Umstände meint die Strafkammer, daß eine Freiheitsstrafe von drei Monaten tat- und tätergerecht ist. Es hat dabei den Werdegang des Angeklagten, seine Persönlichkeit, seine soziale und moralische Zielsetzung und den Umstand, daß er nicht vorbestraft ist, zu seinen Gunsten gewertet. Auf der anderen Seite war aber zu berücksichtigen, daß der Angeklagte sich – unrechtmäßig – erhebliche Vorteile hinsichtlich seiner Berufsausbildung gegenüber den Altersgenossen verschafft hat, die den Zivildienst abgeleistet haben. Insoweit muß die Strafe doch in einer deutlichen Freiheitsstrafe bestehen, um nach dem Zweck der Strafandrohung des § 53 ZDG auch die gleichmäßige Verteilung staatsbürgerlicher Pflichten im Sinne einer gesellschaftspolitisch notwendigen Gewährleistung der sog. „Wehrgerechtigkeit“ zu sichern. Die Strafkammer hat die erkannte Freiheitsstrafe von drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt. Dabei ist sie davon ausgegangen, daß sich der Angeklagte bereits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird, wie es § 56 StGB erfordert.
V. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO.
III. Kleine Strafkammer des Landgerichts Itzehoe, Vorsitzende Richterin am Landgericht Peters als Vorsitzende.
Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.