Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Dem Angeklagten wird die Auflage erteilt, ein Bußgeld von 2.000,– DM in monatlichen Raten von 150,– DM zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der jetzt 25 Jahre alte Angeklagte hat nach Abschluß der Realschule das Fachhochschulstudium der Bibliothekswissenschaften begonnen. Er wird dieses Studium voraussichtlich im Mai 1997 beenden. Der Angeklagte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung vom freien Ausschuß der Studentenschaften in Höhe von 1.200,– DM. Er wohnt im Studentenwohnheim. Neben seinem Studium ist der Angeklagte politisch am AStA tätig.
Der Angeklagte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauskunft vom 6.10.1995.
II. Aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten sind in der Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen worden:
Im Jahre 1989 wurde der Angeklagte als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Nachdem er im Jahre 1989 sein Studium der Bibliothekswissenschaften begonnen hatte, wurde die Ableistung seines Zivildienstes mehrmalig bis letztlich März 1995 zurückgestellt. Er erhielt sodann die Einberufung, sich am 2.5.1995 zu seiner Zivildienststelle, dem Jugendzentrum Hornerheerst e.V., Dannerallee 7, 22 119 Hamburg, zu begeben. Der Angeklagte kam dieser Einberufung nicht nach , sondern erklärte dem Bundesamt für den Zivildienst, er werde den Dienst aus Gewissensgründen jetzt und in Zukunft nicht antreten. Zur Begründung gab er an, er lehne jeden Zwangsdienst ab und im übrigen stelle für ihn der Zivildienst eine Art Kriegsdienst dar.
Entscheidungsgründe
III. Der Angeklagte hat sich damit der Dienstflucht gemäß § 53 ZDG strafbar gemacht. Er ist eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere die von dem Angeklagten angeführten Gewissenskonflikte geben ihm kein Recht, dem Zivildienst fernzubleiben. Das Gericht hat im übrigen auch keine Bedenken an der Verfassungsgemäßheit des § 53 ZDG im Hinblick auf Artikel 4 und 12a Grundgesetz.
IV. Die wegen dieser Tat zu verhängende Strafe ist dem § 53 ZDG zu entnehmen, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht.
Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß dieser ein Geständnis abgelegt hat. Das Gericht hat weiterhin zugunsten des Angeklagten bewertet, daß dieser dem Zivildienst aus Gewissensbissen ferngeblieben ist. Strafmildernd war auch zu bewerten, daß der Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist.
Das Gericht hat demgegenüber zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er auf Dauer nicht bereit ist, seiner sozialen Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit nachzukommen.
Unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sowie der in § 46 StGB normierten Strafzumessungsgesichtspunkte hat das Gericht eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als tat- und schuldangemessen verhängt.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, daß sich der Angeklagte die Verhängung dieser Strafe zur Warnung dienen und auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Amtsgericht Hamburg, Richter am Amtsgericht Semprich als Strafrichter.
Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.