Leitsatz

Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

In der zugelassenen Anklage vom 02.08.1995 wurde dem Angeklagten das Vergehen der Fahnenflucht zur Last gelegt. Ihm wurde vorgeworfen, in Brück in der Zeit vom 09.01. bis 22.05.1995 eigenmächtig seiner Truppe ferngeblieben zu sein , um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte war von diesem Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen erhebliche Zweifel daran, daß der Angeklagte in dem fraglichen Zeitraum wehrdienstunfähig war. Daher ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß mangels Tauglichkeit keine Verpflichtung bestand, den Wehrdienst abzuleisten.

Dem steht der dem Angeklagten gegenüber wirksam ergangene Einberufungsbescheid nicht entgegen. Denn ein wegen seiner Untauglichkeit zu Unrecht Einberufener hat einen Rechtsanspruch, trotz formalen Weiterbestehens des an ihn ergangenen Einberufungsbescheides wegen dessen Gesetzwidrigkeit bereits bei Dienstantritt entlassen zu werden (vgl. hierzu OLG Stuttgart, NJW 1991, 936).

Da der Angeklagte infolge seiner Wehruntauglichkeit jedenfalls ab dem 09.01.1995 gesetzlich nicht zum Wehrdienst verpflichtet war, kam eine Strafbarkeit nach § 16 WStG nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

Amtsgericht Brandenburg, Richter am Amtsgericht Schack als Strafrichter.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.