Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der 25-jährige Angeklagte ist ledig. Er hat die deutsche und italienische Staatsbürgerschaft, da sein Vater Italiener ist. Der Angeklagte ist von Beruf Schauspieler, ist jedoch seit März 1995 seinen Angaben zufolge arbeitslos. Er erhält Arbeitslosenhilfe in Höhe von knapp 2.000,– DM. Der Angeklagte wohnt bei seiner Mutter. Er ist bislang nicht vorbestraft.

Am 07.11.1989 wurde der Angeklagte nach dem Wehrpflichtgesetz vom Musterungsausschuß beim Kreiswehrersatzamt Itzehoe gemustert und für wehrdienstfähig befunden. Dementsprechend erging unter dem Datum des 23.11.1989 auch ein Musterungsbescheid. Da der Angeklagte zur Schule ging, wurde er zunächst nicht eingezogen. Mit Schreiben vom 22.05.1990 teilte das Kreiswehrersatzamt Itzehoe dem Angeklagten mit, daß eine Einberufung zum Wehrdienst zum 02.07. 1990 vorgesehen sei. Daraufhin teilte der Angeklagte schriftlich mit, daß er nach einer Unterbrechung des Schulbesuchs wieder eine neue Schule besuchen wolle und bat um Zurückstellung. Diesem Antrag gab das Kreiswehrersatzamt statt, und zwar wurde der Angeklagte bis einschließlich 31.07. 1991 vom Wehrdienst zurückgestellt. Mit Schreiben vom 23.07.1991 beantragte der Angeklagte eine erneute Zurückstellung unter Hinweis auf seinen Schulbesuch der gymnasialen Oberschule – Oberstufe einer Gesamtschule. Dementsprechend erging ein Bescheid des Kreiswehrersatzamtes, in dem eine Zurückstellung des Angeklagten bis zum 31.07.1992 erfolgte. Im Jahre 1992 erhielt dann der Angeklagte die Mitteilung, daß beabsichtigt sei, ihn zum 17.08.1992 einzuberufen. Daraufhin teilte der Angeklagte dem Kreiswehrersatzamt mit, daß er als Schauspieler in der Serie „Gute Zeiten – Schlechte Zeiten“ des Fernsehsenders RTL eine Rolle übernommen habe und er deswegen aus beruflichen Gründen unabkömmlich sei. Daraufhin teilte das Kreiswehrersatzamt Itzehoe mit Schreiben vom 29.07.1992 mit, daß eine Zurückstellung vom Wehrdienst nicht erfolgen könne; ihm, dem Angeklagten, jedoch die Zusage erteilte, daß er wegen einer besonderen persönlichen Härte bis zum 30.09.1994 nicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes herangezogen werde. Mit Schreiben vom 09.11.1994 teilte das Kreiswehrersatzamt dem Angeklagten mit, daß er mit seiner Einberufung zum 03.04. 1995 oder zum 02.10.1995 rechnen müsse. Daraufhin teilte der Angeklagte mit Schreiben vom 29.11.1994 mit, daß er als Schauspieler bei der Berliner Produktionsfirma „Grundy-Ufa“ noch immer für die tägliche TV-Serie unter Vertrag stehe und deswegen unabkömmlich sei. Mit Bescheid vom 02. 01.1995 teilte das Kreiswehrersatzamt daraufhin dem Angeklagten mit, daß er bis einschließlich 31.03.1996 vom Wehrdienst zurückgestellt werde. Mit Schreiben vom 06.12.1995 wurde ihm dann mitgeteilt, daß er mit seiner Einberufung zum 01.04.1996 rechnen müsse. Daraufhin stellte der Angeklagte mit Schreiben vom 14.12.1995 einen erneuten Rückstellungsantrag und zwar wies er darauf hin, daß er nunmehr als Berater für eine Promotionfirma arbeite, die sich mit der Vermarktung der Serie „Gute Zeiten – Schlechte Zeiten“ und deren Darsteller beschäftige und er deswegen wiederum unabkömmlich sei. Mit weiterem Schreiben vom 23.01.1996 stellte der Angeklagte beim Kreiswehrersatzamt einen Kriegsdienstverweigerungsantrag im beschleunigten Verfahren und beantragte seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. In der Folgezeit wurde der Angeklagte daraufhin nicht zum Wehrdienst eingezogen und mit Bescheid vom 02.07.1996 des Bundesamtes für den Zivildienst wurde der Angeklagte als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und zwar erging ein Bescheid dahingehend, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Mit Schreiben vom 24.07. 1996 wurde der Angeklagte dann zur Ableistung des Zivildienstes einberufen und zwar erhielt er die Aufforderung, am 02.09.1996 in dem Altenheim „Haus Fernsicht“ in Kellinghusen als seine Dienststelle den Dienst anzutreten. Daraufhin teilte der Angeklagte mit Schreiben vom 18.08. 1996 dem Bundesamt für den Zivildienst mit, daß er nicht dem Dienst antreten werde. Er wies darauf hin, daß er nicht bereit sei, irgendeine Form von Militärdienst abzuleisten, sei es ohne oder mit Waffen, sei es aktiv oder passiv. Er wies ferner daraufhin, daß es mit seinem Gewissen in keiner Weise vereinbar sei, in irgendeiner Form Teil des Militärapparates zu sein. Schließlich wies er daraufhin, daß der Zivildienst äußerlich zwar einen humaneren Anstrich als der reine Militärdienst habe, aber letztlich auch Kriegsdienst ohne Waffen sei, was es ihm unmöglich mache, dieser staatlich auferlegten Pflicht nachzukommen.

Dementsprechend trat der Angeklagte seinen Dienst bei der vorgenannten Dienststelle nicht an, und hat es bis heute nicht getan.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat sich auch in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, daß er aus Gewissensgründen nicht in der Lage sei, den Zivildienst durchzuführen. Er hat dazu ergänzend angegeben, daß er im Kindesalter von militärischen Dingen begeistert gewesen sei, er jedoch im Laufe seiner Entwicklung aufgrund der geschichtlichen Vergangenheit eine pazifistische Einstellung bekommen habe und ihm bereits zum Zeitpunkt der Musterung völlig klar gewesen sei, daß er einen Militärdienst nicht ableisten könne. Es sei zwar richtig, daß sich diese Einstellung zunächst nicht nach außen manifestiert habe, dies sei jedoch auch nicht erforderlich gewesen, da er immer vom Wehrdienst zurückgestellt worden sei. Später sei ihm dann auch klar geworden, daß der Zivildienst für ihn jedenfalls untragbar sei, da es sich hierbei nur um „Etikettenschwindel“ handele und von seiner Ausgestaltung und Zielrichtung her nur ein Kriegsdienst ohne Waffe sei, der aus moralischen Gründen für ihn nicht in Betracht komme.

Entscheidungsgründe

Dieser Einlassung des Angeklagten steht eine Verurteilung wegen Dienstflucht gemäß § 53 Zivildienstgesetz nichts entgegen. Der Angeklagte hat durch seine Weigerung, den Zivildienst anzutreten, den objektiven Tatbestand der Dienstflucht im Sinne der vorigen Vorschrift erfüllt. Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Die von dem Angeklagten vorgetragenen Gründe berechtigen ihn nicht, den Zivildienst zu verweigern. Eine Dientverweigerung aus Gewissensgründen ist in unserer Rechtsordnung nicht vorgesehen. Auch aus der Verfassung, insbesondere aus Artikel 4 Grundgesetz läßt sich nicht herleiten, daß ein Dienstverweigerer aus Gewissensgründen straffrei ist. Ein Widerspruch, wie von der Verteidigung ausgeführt, kann darin nach Auffassung des Gerichts nicht gesehen werden.

Bei der Frage, wie der Angeklagte zu bestrafen war, ist jedoch nach Auffassung des Gerichts vom „Wohlwollensgebot“ Gebrauch zu machen. Es ist nämlich davon auszugehen, daß es sich bei den von dem Angeklagten ausgeführten Gründen um einen echten Gewissenskonflikt handelt, der ihn davon abhält, den Ersatzdienst abzuleisten. Zwar spricht das äußere Geschehen zunächst dagegen. Der Angeklagte hat ersichtlich erst zu dem Zeitpunkt, als er nunmehr endgültig den Wehrdienst antreten sollte, den Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt und damit seinen Gewissenskonflikt offenbart. Hieraus könnte man ohne weiteres den Schluß ziehen, daß es dem Angeklagten nur darum geht, insbesondere aus beruflichen Gründen keinen Dienst, sei es Wehrdienst oder Ersatzdienst abzuleisten. Gegen den Angeklagten spricht auch zunächst, daß er offensichtlich keinerlei Bemühungen unternommen hat, eine Tätigkeit im Sinne des § 15a Zivildienstgesetz auszuführen. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß der Angeklagte seinen Angaben zufolge seit längerem arbeitslos ist und ersichtlich in näherer Zukunft keine Tätigkeit als Schauspieler bekommen wird. Von daher ist es nicht ohne weiteres zwingend, daß der Angeklagte sich aus beruflichen Gründen verweigert hat. Bestanden damit letztlich Zweifel, ob bei diesem Angeklagten ein echter Gewissenskonflikt vorliegt oder nicht, so waren diese Zweifel zugunsten des Angeklagten zu bewerten, zumal der Angeklagte als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen vom Bundesamt anerkannt ist.

Unter diesen Umständen mußte die Gewissensentscheidung bei dem Ausmaß der Pflichtwidrigkeit und damit beim Umfang der Schuld zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden mit der Folge, daß die Strafe erheblich zu mildern war. Unter Abwägung aller Gesamtumstände und der Persönlichkeit hielt das Gericht dennoch zur Einwirkung auf den Angeklagten und letztlich auch zur Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung einer Freiheitsstrafe für unumgänglich und hat diese unter Abwägung aller Umstände auf sechs Monate bemessen. Diese Freiheitsstrafe konnte nach Auffassung des Gerichts zur Bewährung ausgesetzt werden, denn insoweit konnte bei dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Nach Auffassung des Gerichts kann der Angeklagte sich nämlich im Hinblick auf eine neuerliche Dienstflucht nicht mehr strafbar machen, denn dem steht das Verbot der Doppelbestrafung bei Totalverweigerung entgegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht Itzehoe, Richter am Amtsgericht Wieben als Strafrichter.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).