Leitsatz
Die Berufung des Angeklagten wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten wegen Dienstflucht zu eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Mit der hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Berufung erstrebt der Angeklagte seinen Freispruch, hilfsweise, die Verhängung einer Geldstrafe.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Berufungshauptversammlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
Der jetzt 27 Jahre alte, verheiratete Angeklagte ist zusammen mit drei jüngeren Geschwistern in geordneten Verhältnissen – der Vater ist Kunsthistoriker in Saarbrücken, die Mutter gelernte Dolmetscherin – zunächst im Saarland aufgewachsen. Im Jahre 1982 ist er mit seiner Mutter, die als Hausfrau ihren Beruf nicht ausgeübt hat, und den Geschwistern auf das Gut der Großmutter in Radolfzell gezogen. In Konstanz hat der Angeklagte nach zehnjährigem Besuch des dortigen Gymnasiums das Abitur bestanden. In den Jahren 1988 bis 1992 hat er an einem Nordirlandprojekt zur Betreuung irischer und englischer Jugendlicher zum Zwecke der Aussöhnung mitgearbeitet. Zweimal ist er auch nach Nordirland gereist. Im Jahre 1992 hat er in Berlin das Studium der Humanmedizin aufgenommen und für dieses ein Praktikum in der Krankenpflege in einem Krankenhaus absolviert. Er hat das Physikum bestanden und befindet sich jetzt im 11. Semester. Nach Angaben des Angeklagten ist bis zum 27. Lebensjahr sein Vater für seinen Lebensunterhalt aufgekommen, nunmehr werden sein und seiner Ehefrau Lebensunterhalt von seinen Großmüttern und seiner Mutter bestritten. Gelegentlich versieht er auch Pflegedienst im Krankenhaus, wenn ein Pfleger fehlt, um sich zusätzlich finanzielle Mittel zu verdienen.
Ausweislich der verlesenen Strafregisters hat das Amtsgericht Konstanz am 10. Juni 1992 – 5 Cs 256/92 – wegen fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 DM verhängt.
Ein Verfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte ist durch Beschluß des Amtsgerichts Singen vom 1. Juli 1996 – 6 Ds 198/95 – gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf vorliegendes Verfahren vorläufig eingestellt worden.
II. Der Angeklagte , der den Wehrdienst abgelehnt hatte, ist mit Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 22. Juli 1994 , der durch Niederlegung am 29. Juli 1994 zugestellt worden ist, zur Ableistung des Zivildienstes in der Zeit vom 1. September 1994 bis 30. November 1995 beim Bayerischen Roten Kreuz in Marktoberndorf einberufen worden. Diesen Dienst hatte er entsprechend seinen bereits 1990 gegenüber dem Bundesamt für Zivildienst geäußerten Entschluß, den Zivildienst zu verweigern, nicht aufgenommen , obwohl ihm seine Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes bekannt war und er vom Bundesamt für Zivildienst auf die strafrechtlichen Folgen seiner Weigerung hingewiesen worden war. Nach eigener Erklärung will der Angeklagte auch künftig seiner Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes nicht nachkommen.
III. Der Angeklagte, auf dessen Angaben die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen beruhen, ist hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes zu dem nicht aufgenommenen Zivildienst geständig. Er hat erklärt, diesem auch künftig nicht nachzukommen.
Zur Verweigerung der Dienstpflicht hat er sich im wesentlichen wie folgt eingelassen:
Der Zivildienst sei in die Kriegsvorbereitung eingeplant. Als er noch die Schule besucht habe, habe er von früheren Mitschülern, die im Zivildienst im Rahmen mobiler Pflege alte Menschen betreut hätten, gehört, daß sie damit nicht zurechtgekommen seien. Ein früherer Mitschüler habe es auch nicht verkraftet, als einmal ein zu Pflegender verstorben sei. Anders sei es, wenn man als freiwilliger Arzt auf freiwilliger Basis tätig sei, dann wisse er nämlich, worauf er sich einlasse. Er studiere Medizin, um Menschen als Arzt zu helfen. Die Ausbildung als Zivildienstleistender sei, insbesondere psychologisch, nicht ausreichend. Es werde nicht gesagt, was man tun solle. Man werde zu etwas gezwungen, nur weil man keine Waffe in die Hand nehme. Er sei davon ausgegangen, daß er in der mobilen Pflege zur Versorgung alter und kranker Menschen habe eingesetzt werden sollen. Der Zivildienst sei weitaus mehr als nur ein Kriegsdienst, er sei Kriegsdienst außerhalb des Krieges auch vor dem Kriegsfall. Als Umweg zur Strafbarkeit sei der Ersatzdienst für den Erhalt der Wehrpflicht dringend notwendig. Der Zivildienst sei Kriegsdienst! Nur die Benutzung einer Waffe könne nicht erzwungen werden. Wie in der Armee gelte auch im Zivildienst das militärische, antidemokratische Befehls-/Gehorsamsprinzip und seine Tauglichkeit für den Zivildienst sei die militärische Tauglichkeit. Die Verweigerung des Waffengebrauchs reiche nicht aus, um genügend Erfahrung, Motivation und Stärke für die Pflege Fremder zu haben. Durch Befehle könne keine Motivation zu sozialem, menschenfreundlichem Umgang mit Schwächeren erzwungen werden, wenn doch gerade der Befehl das genaue Gegenteil, nämlich Ausdruck von Menschenverachtung, Zwang und Hierarchie sei. Durch den Zivildienst werde er gezwungen, hilfsbedürftige Menschen zu versorgen. Die Ausbildung zum Zivildienst sei minimal und reiche gerade mal zu Hilfsdiensten zur Unterstützung von ausgebildetem, regulären Personal. Es fehle auch die notwendige psychische Vorbereitung für weitergehende, selbständige Pflege. Die psychologische Betreuung sei minimal bis gar nicht vorhanden, wie er bei Freunden und Verwandten habe erleben können. Menschen so in eine Situation zu zwingen, sei in seinen Augen menschenverachtend. Die Menschen, die durch Zivildienstleistenden gepflegt werden, seien in einer Situation, die eine besondere Zuwendung erfordere. Sie seien auf Hilfe angewiesen, weil sie alt, behindert oder krank seien oder mehrere Dinge zusammenträfen. Demonstriertes Desinteresse während des Waschens oder Anziehens sei für den Menschen oftmals kränkender als das Unterlassen der Versorgung. Es gebe Zivildienstleistende, die nicht mit den Patienten redeten. Zivildienstleistende würden allzu oft in hochsensiblen Bereichen eingesetzt, denen sie weder physisch noch psychisch gewachsen seien, für die Lehrkurse zu Dienstbeginn nicht ausgelegt seien. Aber die Menschen, auf die sie losgelassen würden, seien konfrontiert mit dieser “Pflege” und könnten sich nicht wehren wie ein gesunder oder jüngerer Mensch. Das Befehlsprinzip verschlimmere nur die Situation. Warum sollte ein Mensch, der nicht aus eigener Intention sondern aus Zwang handele, sein Gegenüber besser behandeln als er selbst behandelt werde? Zumal, wenn dieses gegenüber rumnörgele, stinke und anekele? Jeder Mensch, der eine Ausbildung in der Pflege mache, könne selbstbestimmt aufhören und Arbeit verweigern, ein Zivildienstleistender nicht. Das alles werde auf den Schwächsten dieser Kette abgeschoben, das hilflose Etwas, das eigentlich ein Mensch sei. Warum werde er aber nicht so behandelt? Soziale Motivation könne niemand durch Befehl erzwingen. Er sehe nicht ein, daß Zwangsarbeiter in einem hochsensiblen Bereich eingesetzt würden, um Menschen zu warten, nur weil jemand auf der Wehrpflicht bestehe und diese nur so erzwingen könne. Er sehe nicht ein, daß eine Notwendigkeit für den Ersatz ausgebildeter Freiwilliger durch billigere Zwangsarbeiter vorgegaukelt werde. Zur Kriegsführung gehöre der Lärm durch Manöver und Tiefflüge genauso wie der Zivildienst. Er müsse sich schon heute einer Sache bewußt sein, wenn er als Arzt arbeiten wolle. In einem Krieg seien Ärzte eingebunden, indem sie Soldaten versorgen und wieder kriegstauglich machten. Dies gelte für jeden ehemaligen Gedienten, sei es Zivildienst oder Bundeswehr. Damit wisse er schon heute, daß seine Hilfe indirekt das Töten ermögliche. Für ihn machten sich alle, die das Töten ermöglichten, moralisch schuldig, und er könne keinen moralischen Unterschied sehen zwischen einem, der eine Waffe in der Hand halte und dem, der hinter der Front stehe. Er möchte keinem System und keiner Struktur zur Verfügung stehen.
Entscheidungsgründe
Die Einlassung vermag den Angeklagten nicht zu entlasten.
Er hat seine Argumente gegen den Zivildienst schlagwortartig vorgebracht und ließ dabei ein inneres Engagement und eine ernsthafte Auseinandersetzung damit vermissen. Die Argumente stehen auch im Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten, insbesondere seinem beruflichen Leben. Soweit er von früheren Mitschülern gehört haben will, daß diese mit der Betreuung alter Menschen im Rahmen ziviler Pflege nicht zurechtgekommen seien, ist dies kein Argument für die eigene Verweigerung des Zivildienstes, zumal sich der Angeklagte davon kein eigenes Bild durch Tätigwerden in der Praxis des Zivildienstes verschafft hat und daher auch nicht beurteilen kann, ob die Einführungskurse für die zu leistenden Arbeiten unzureichend sind oder nicht. Auch der Umstand, daß ein früherer Mitschüler den Tod eines zu Pflegenden nicht verkraftet habe, ist kein Argument gegen den Zivildienst. Jeder Mensch muß zu jeder Zeit damit rechnen, daß er Zeuge des Todes eines nahestehenden oder fremden Person wird, insbesondere auch zu jeder Zeit im Straßenverkehr. Dies gilt insbesondere auch für den Angeklagten, der als künftiger Arzt ebenfalls mit dem Tod von Menschen, auch jüngeren konfrontiert sein wird. Insoweit ist es auch nicht nachvollziehbar, daß der Angeklagte sich einerseits für den Arztberuf geeignet ansieht mit dem Argument, er wisse, worauf er sich einlasse, er andererseits seinen Zivildienst u.a. mit dem Hinweis auf die Betroffenheit eines Mitschülers über den Tod eines zu Pflegenden ablehnt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, daß der Angeklagte in der Lage war, das für sein Studium erforderliche Praktikum, bei dem er nach seinen Angaben Kranke im Krankenhaus gepflegt hat, wobei ihm dies Spaß bereitet habe, zu absolvieren, und daß er auch in der Lage ist, im Krankenhaus bei Ausfall eines Pflegers Pflegedienst an Patienten zu verrichten, um sich zusätzlich Geld zu verdienen, während er den Zivildienst mit mobiler Versorgung alter und kranker Menschen mit der Begründung ungenügender Ausbildung und fehlender Zuwendung zu den Betreuenden und zu Pflegenden für sich ablehnt. Auch als angehender Arzt ist der Angeklagte nicht dagegen gefeit, mit einem Patienten konfrontiert zu werden, der “rumnörgelt, stinkt und anekelt”. Abgesehen davon, daß allgemein bekannt ist, daß Zivildienstleistende meist mit Engagement ihren Dienst versehen und sich dabei ihren Mitmenschen zuwenden, wäre der Angeklagte, der über eine gute schulische und studienmäßige Ausbildung verfügt, nicht gehindert, seinerseits die von ihm beklagte fehlende Zuwendung den Pflegebedürftigen gegenüber zu erbringen. Im übrigen wäre der Angeklagte auch ohne das Bestehen einer Zivildienstpflicht aus ärztlichem Ethos heraus verpflichtet, gegebenenfalls einem Verletzten, auch hinter der Front, ärztlichen Beistand zu leisten. Es ist auch nicht einzusehen, warum in der Bundesrepublik Deutschland Hilfe und Pflege für alte und kranke Menschen in Friedenszeiten “Kriegsdienst außerhalb des Krieges vor dem Kriegsfall” bedeute. Das pauschale Argument, der Zivildienst sei ein indirekter Dienst an der Waffe, wird nicht nur durch die Praxis, sondern auch durch die in § 2 ZDG zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Zielsetzung, die mit dem Zivildienst verfolgt werden soll, widerlegt. Danach dient der Zivildienst der Erfüllung sozialer Aufgaben für das Allgemeinwohl. Insgesamt vermag die Kammer bei diesem Angeklagten weder auf Grund seiner Angaben noch aus sonst ersichtlichen Gründen oder des in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks seiner Persönlichkeit zu erkennen, daß er nach ernsthafter Prüfung aus innerer Gewissensnot den Zivildienst ablehnt (vgl. BVerfGE 12, 45, (55); BVerfG NJW 1984, 1675, (1676)).
Die hilfsweise für den Fall, daß gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe ohne Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verhängt wird, gestellten Anträge werden abgelehnt (§ 244 Abs. 3 StPO).
Die Anträge auf Beiziehung der den Angeklagten betreffenden Akten des Bundesamtes für den Zivildienst und auf Vernehmung der Zeugin M. werden abgelehnt, weil die Tatsachen, die sich aus der Verlesung der näher bezeichneten Schreiben ergeben sollen, und die in das Wissen der Zeugin M. gestellten Behauptungen zu Gunsten des Angeklagten so behandelt werden können, als wären die Tatsachen wahr.
Soweit der Direktor des Bundesamtes für den Zivildienst Angaben zur rechtlichen Möglichkeit einer erneuten Einberufung des Angeklagten machen soll, ist der Beweisantrag unzulässig. Für die Frage, ob der Angeklagte weiterhin für den Zivildienst einberufen werden kann, ist die Gesetzeslage maßgebend. Die Rechtslage ist von dem jeweils erkennenden Gericht zu prüfen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 244 Rdnr. 49; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Auflage, S. 137 f.). Sie ergibt, daß der Angeklagte weiterhin zum Zivildienst verpflichtet ist (§ 24 ZDG), da die Fiktion des § 44 Abs. 2 Satz 2 ZDG für ihn nicht eintritt (vgl. Harrer/Haberland, Zivildienstgesetz, 4. Aufl., 17. zu § 24). Insofern steht es auch nicht im Belieben einer Behörde, ob ein Zivildienstpflichtiger einberufen wird oder nicht, denn es ist nicht zulässig, über die bestehenden gesetzlichen Zivildienstausnahmen hinaus von der Heranziehung zum Zivildienst abzusehen (vgl. Harrer/Haberland, 2. zu § 19).
Soweit der Zeuge bekunden soll, der Angeklagte befinde sich derzeit in einem Verfahren, in dem auf Grund eines gravierenden Hüftleidens seine Tauglichkeit für den Zivildienst überprüft werde, fehlt es bereits an entsprechenden Anknüpfungstatsachen. Nach dem gestellten Beweisantrag ist nochmals in die Beweisaufnahme eingetreten und der Angeklagte zu seinem Gesundheitszustand und der behaupteten Krankheit befragt worden. Der Angeklagte hat hierzu erklärt, er habe kein gravierendes Hüftleiden, vielmehr seit einem dreiviertel Jahr ein Knorpelleiden in den Knien. Er sehe sich in dem Studium, seinem Arztsein und -werden und auch sonst nicht als behindert an. Er nehme auch keine Medikamente oder sonstige Mittel und wolle sich eingehend untersuchen lassen, wenn das Ergebnis der vorliegenden Hauptverhandlung bekannt sei. Bereits nach den eigenen Angaben des Angeklagten liegt keine Zivildienstuntauglichkeit vor, denn wer in seiner Ausbildung zum Arzt nicht behindert ist, wird sich, zumindest in Teilbereichen, auch im Rahmen des Zivildienstes Alten und Kranken betreuend und pflegerisch zuwenden können, zumal er zu entsprechendem Pflegedienst im Krankenhaus gegen Bezahlung nicht gehindert ist. Da er bei sich bietender Gelegenheit privat Pflegedienst versieht, könnte er dies auch im Rahmen des Zivildienstes. Eine festgestellte Tauglichkeit, von der das Gericht auszugehen hat, kann nicht vom Ausgang einer Hauptverhandlung im Strafverfahren abhängen.
IV. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte der Dienstflucht schuldig gemacht (§ 53 ZDG). Er ist dem Zivildienst ferngeblieben, denn er hat mit Wissen und Wollen den Dienst zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht aufgenommen. Er tat dies auch in der Absicht, sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.
V. Die von dem Amtsgericht verhängte Freiheitsstrafe ist auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden, sie ist tat- und schuldangemessen, keinesfalls zu hoch bemessen.
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer gewertet, daß er praktisch nicht bestraft ist, daß er mehrere Jahre in einem Projekt für Nordirland in Konstanz intensiv mitgewirkt hat, er hinsichtlich des äußeren Tatgeschehens geständig ist, auch wenn dies ohne sein Geständnis hätte festgestellt werden können, und er auch schon früh vor Einberufung mitgeteilt hat, keinen Zivildienst leisten zu wollen. Gegen den Angeklagten spricht die Hartnäckigkeit, mit der er den Zivildienst ablehnt, ohne daß dabei eine innere Not weder gedanklich noch bei seinem Handeln zu erkennen ist. Dabei fällt gravierend in das Gewicht, daß der Angeklagte im Rahmen des Zivildienstes eine Tätigkeit ablehnt, die vergleichbar auszuüben er sich nicht gehindert sieht, wenn sie seinem beruflichen Fortkommen und zur Verbesserung seiner finanziellen Situation dient. Es ist nicht nachvollziehbar, daß der Angeklagte sich gehindert sehen sollte, einen ambulanten Dienst an alten und kranken Menschen zu versehen, wenn er im Rahmen seiner Ausbildung zum Arzt und um sich zusätzlich Geld zu verdienen kranke Personen im Krankenhaus pflegen kann und dies auch tut. Er hat sich in gravierender Weise dem Gesetzeszweck des Zivildienstgesetzes zur Erfüllung sozialer Aufgaben im Interesse des Allgemeinwohls zuwider gehandelt.
Ausgehend von dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen des § 53 ZDG, der zwischen einem Monat und fünf Jahren liegt, ist, unter Berücksichtigung der Kriterien des § 46 StGB, die von dem Amtsgericht verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die sich am unteren Rand des Strafrahmens bewegt, tat- und schuldangemessen, keinesfalls jedoch zu hoch bemessen angesichts der Schwere der Tat des Angeklagten.
Die hilfsweise von dem Angeklagten beantragte Verhängung einer Geldstrafe würde dem Unrechtsgehalt seiner Tat nicht gerecht werden. Insoweit sind die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 StGB nicht gegeben.
Im übrigen käme die Verhängung einer Geldstrafe nach § 47 Abs. 2 StGB auch dann nicht in Betracht, weil besondere Umstände, die in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten (§ 56 ZDG). Es besteht die Gefahr, daß die Disziplin Zivildienstleistender und die Bereitschaft zur Leistung des Zivildienstes gravierend sinken könnte, wenn sich herumspräche, man könne sich von der Verpflichtung zum Zivildienst bei sonst besser bestehenden Verdienstmöglichkeiten gewissermaßen “freikaufen” oder auch die Geldstrafe von begüterten Angehörigen bezahlen lassen.
Das Amtsgericht hat auch zu Recht davon abgesehen, die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Unter Berücksichtigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seines bisherigen Verhaltens, ist nicht zu erwarten, daß er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen werde (§ 56 Abs. 1 StGB). Er hat sein Fortkommen und seine finanzielle Situation im Auge und negiert hartnäckig und ohne Einsicht die Gesetzeslage und die Tatsache, daß seine Hilfe Menschen zukommen soll, die dieser bedürfen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß er angehender Arzt ist.
Im übrigen kann nicht außer Betracht bleiben, daß der Angeklagte erklärt hat, auch künftig seiner Pflicht zur Leistung des Zivildienstes nicht nachzukommen. Zwar ist eine wiederholte Bestrafung insoweit wegen des Verbotes der Doppelbestrafung nicht möglich, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung auf einer ein für allemal getroffenen und fortwirkenden, an den Kategorien von “Gut” und “Böse” orientierten Gewissensentscheidung beruht, die den Betroffenen bei Ableistung der karitativen oder sozialen Tätigkeit in einen inneren Konflikt führte und er diesen aus innerer Notwendigkeit ablehnt (vgl. BVerfG NJW 1994, 1675, (1676); BVerfGE 23, 191, (203)). Ein solcher Gewissenskonflikt mit ernsthafter Gewissensnot liegt jedoch, wie bereits ausgeführt, bei dem Angeklagten nicht vor.
Eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ist vorliegend auch deshalb nicht möglich, weil die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Es wäre für das Rechtsempfinden der rechts- und gesetzestreuen Bürger gänzlich unverständlich und würde das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsordnung erschüttern, wenn einem angehenden Arzt, der im Zivildienst eine Tätigkeit ablehnt, die er vergleichbar an anderer Stelle für sein berufliches Fortkommen und zum Geldverdienen versieht, die Rechtswohltat einer Strafaussetzung auf Bewährung zuteil würde, während gleichzeitig die übergroße Mehrheit der im Rahmen der geltenden Gesetze einberufenen jungen Männer ihren nicht gefahrlosen Wehrdienst oder den häufig schwierigen Zivildienst engagiert versieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
68. Kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin, Richter am Landgericht Groß als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten wurde durch Beschluß vom 11.08.97 – (3) 1 Ss 195/97 (68/97) – als offensichtlich unbegründet verworfen. 3. Strafsenat des Kammergerichts Berlin, Richter am Kammergericht Dr. Dietrich, Bauer und Schaaf.