Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der am 4. Oktober 1968 geborene Angeklagte ist zur Zeit arbeitslos. Er bezieht weder Arbeitslosengeld noch Sozialhilfe, sondern lebt von seinen Ersparnissen. Der Angeklagte ist ledig und hat keinerlei Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen.

Ausweislich des Auszuges aus dem Bundeszentralregister ist der Angeklagte bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Er war demnach gemäß § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes verpflichtet, Zivildienst zu leisten. Mit Bescheid vom 24. Juni 1996 wurde er zur Dienstleistung vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Oktober 1997 zum Alten- und Pflegeheim in Eitorf einberufen. Der Angeklagte hat seinen Dienst bis heute nicht angetreten. Dies tat er, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen.

Der Angeklagte hat die Tat wie festgestellt gestanden.

Er hat sich jedoch im wesentlichen dahingehend eingelassen, daß es ihm aus Gewissensgründen nicht möglich sei, Zivildienst zu leisten, da das Ableisten des Zivildienstes mittelbar das Leisten von Wehrdienst darstellen würde.

Entscheidungsgründe

Das Grundrecht der Gewissensfreiheit, Art. 4 Abs. 3 GG, gibt jedoch lediglich das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Es schützt eine Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst nicht, so daß die Motive für eine solche Entscheidung im Bereich der strafrechtlichen Schuld nicht zu berücksichtigen sind.

Dies ist vom Bundesverfassungsgericht mehrfach so entschieden worden, so daß das Gericht keine Veranlassung für eine Vorlage gem. Art. 100 GG hat.

Der Gesetzgeber hat durch Einführung des § 15a ZDG darüber hinaus eine Zivildienstausnahme für solche Kriegsdienstverweigerer geschaffen, die aus Gewissensgründen auch daran gehindert sind, den gesetzlichen Zivildienst zu leisten.

Der Angeklagte hat nicht versucht, die Nichtheranziehung nach § 15a ZDG zu erreichen. Da ihm durch diese Vorschrift jedoch gesetzlich die Möglichkeit eröffnet worden ist, nicht gegen sein Gewissen handeln zu müssen, ist es nicht unverhältnismäßig, wenn er nunmehr, da er diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, gezwungen wird, gegen sein Gewissen den Zivildienst abzuleisten bzw. andernfalls die strafrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens zu tragen.

Der Angeklagte hat sich demnach der Dienstflucht, strafbar gemäß § 53 ZDG, schuldig gemacht.

Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er in vollem Umfang geständig war und die Tat aus Gewissensgründen heraus begangen hat. Außerdem war für den Angeklagten zu werten, daß dieser bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist.

Unter Würdigung dieser Strafzumessungsfaktoren hat das Gericht auf eine milde Freiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt, die tat- und schuldangemessen ist.

Die Vollstreckung der Strafe war zur Bewährung auszusetzen. Dies deshalb, weil der Angeklagte bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Die Strafaussetzung zur Bewährung konnte erfolgen, obwohl der Angeklagte in der mündlichen Verhandlung bereits angekündigt hatte, auch in Zukunft den Zivildienst verweigern zu wollen. Hat ein Dienstpflichtiger, der sich aus Gewissensgründen auch an der Leistung des Zivildienstes gehindert sieht, Dienstflucht begangen, und ist er deshalb nach § 53 ZDG bestraft worden, so kann ihm Strafaussetzung zur Bewährung dennoch gewährt werden. Insbesondere kann die Strafaussetzung zur Bewährung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Dienstpflichtige werde sich künftig nicht straffrei führen. Die andauernde Weigerung, den Zivildienst zu leisten, begründet nämlich keine neue strafbare Tat.

Nach diesen Erwägungen war wie geschehen zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Amtsgericht Bielefeld, Richterin am Amtsgericht Pulheim als Strafrichterin.

Kein Verteidiger.