Leitsatz

Der Antrag auf Zulassung als Wahlverteidiger des Angeschuldigten wird zurückgewiesen.

Volltext

Entscheidungsgründe

Die Genehmigung des § 138 Abs. 2 StPO ist dann zu erteilen, wenn der/die Gewählte(n) genügend sachkundig und vertrauenswürdig erscheint(en) und auch sonst keine Bedenken gegen ein Auftreten als Verteidiger bestehen.

Die von dem Angeschuldigten im vorliegenden Verfahren gewählten Personen sind dem Gericht unbekannt. Die im Schriftsatz vom 11. 08.1997 gemachten Angaben reichen nicht aus, um von Sachkundigkeit und Vertrauenswürdigkeit in ausreichendem und für das Verfahren erforderlichem Umfang ausgehen zu können.

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Amtsgericht Frankfurt a.M., Richterin Mickerts.

Beistände: Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14; Jörg Eichler, Hoyerswerdaer Straße 31, 01 099 Dresden, Tel./Fax 0351 / 5 63 58 42.