Leitsatz
Der Angeklagte ist wegen Dienstflucht schuldig.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der am 11.07.1976 geborene Angeklagte ist in einer – soweit für das Gericht erkennbar – intakten Familie gemeinsam mit einer älteren Schwester aufgewachsen. Er wurde altersgerecht eingeschult und beendete 1995 mit dem Abitur in Schwerin die Schule. Gegenwärtig ist der Angeklagte Student der Erziehungswissenschaften sowie der Philosophie im fünften Semester. Er hat ein monatliches Unterhaltsgeld in Höhe von 400,00 DM zuzüglich Mietzuschuß in Höhe von 175,00 DM zur Verfügung. Sein Einkommen bessert der Angeklagte durch gelegentliche Arbeiten, etwa als Reisebetreuer auf. Der Angeklagte wohnt in einem Studentenwohnheim in einem Zweibettzimmer.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten: 15.06.1996, Staatsanwaltschaft Schwerin, – 121 Js 30002/95 – wegen Diebstahls, Ermahnung, Geldauflage, von der Verfolgung abgesehen gem. § 45 Abs. 3 JGG.
II. Zum 01.12.1996 wurde der Angeklagte als Zivildienstleistender zum Dienst im Schweriner Alten- und Pflegeheim, Feierabendheim 3, Pawlowstraße 9 einberufen. Diesen Dienst trat er nicht an und blieb in der Folgezeit bis heute trotz mehrfacher Aufforderung seiner Dienststelle fern. Der Angeklagte beabsichtigt auch in Zukunft nicht, Zivildienst abzuleisten. Er lehnt es gleichfalls ab, ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG zu begründen.
Das Bundesamt für Zivildienst beabsichtigt nach wie vor, den Angeklagten zum Zivildienst heranzuziehen, will hierauf jedoch verzichten, wenn es im laufenden Strafverfahren zu einer Verurteilung von weniger als zehn Monaten Freiheitsstrafe (sic! tatsächlich zutreffend: von mehr als) kommt.
III. Diese Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte gibt dazu an, er lehne den Zivildienst aus Gewissensgründen ab. Auch als Zivildienstleistender sei man in die Verteidigungsstruktur eines Landes integriert, so daß es möglicherweise dazu kommen könne, daß man im Einzelfall – wenn auch ohne Waffen – aber so doch an vorderster Front seinen Dienst zu verrichten habe. Zivildienst sei somit mittelbar auch Kriegsdienst.
Daß die von ihm bezahlten Steuern zu einem nicht unerheblichen Teil auch der Bundeswehr zugute kämen, bedauere er, doch sehe er aus organisatorischen Gründen keine Möglichkeit, den für die Bundeswehr entfallenden Teil der Steuern nicht zu bezahlen. Auch ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG komme aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht, da er es ablehne, unter einem wie auch immer gearteten Zwang ein soziales Arbeitsverhältnis zu begründen.
Entscheidungsgründe
IV. Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte wegen Dienstflucht schuldig gemacht.
Bei der Bestrafung des Angeklagten hat das Gericht in Übereinstimmung mit der Jugendgerichtshilfe im Hinblick auf das Alter des Angeklagten sowie seinen geistigen Entwicklungsstand Erwachsenenstrafrecht angewandt.
Der Angeklagte erscheint zumindest durchschnittlich intelligent, er war zu Beginn der Tat 20 Jahre alt. Zwischenzeitlich ist er 21 Jahre alt. Er lebt nicht mehr im Haushalt seiner Eltern und scheint auch sonst ein selbständiges Leben zu führen. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte nach Einschätzung der Jugendgerichtshilfe teilweise an Selbstüberschätzung leidet, da dieser Umstand, sofern er richtig ist, auch bei Personen vorkommt, die deutlich das Heranwachsendenalter überschritten haben.
Der Strafrahmen des § 53 Zivildienstgesetz sieht die Verhängung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von neun Monaten für tat- und schuldangemessen, aber auch ausreichend.
Dabei hat sich das Gericht von folgenden Überlegungen leiten lassen:
Zugunsten des Anklagten wirkt sein voll umfängliches Geständnis in der Hauptverhandlung. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß der Sachverhalt offenkundig ist und der Angeklagte aus Gewissensgründen seinen Zivildienst verweigert hat. Ein derartiges Verhalten macht nur Sinn, wenn man auch gegenüber Dritten zu seinem Tun steht, so daß dem Geständnis bei der Strafzumessung lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt.
Strafschwerend wirkt demgegenüber der Umstand, daß der Angeklagte sich beharrlich geweigert hat, seinen Zivildienst abzuleisten mit der Folge, daß er bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht einmal einen einzigen Tag seiner Dienstpflicht erfüllt hat. Darüber hinaus hat es der Angeklagte abgelehnt, unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens auch zukünftig Zivildienst abzuleisten. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens des § 53 ZDG ließe dies an sich die Verhängung einer empfindlichen, lang andauernden Freiheitsstrafe geboten erscheinen, die dann schon auf Grund ihrer Länge nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könnte.
Dem steht jedoch die Problematik der Gewissensentscheidung des Angeklagten gegenüber. Das Gericht konnte im Ergebnis der Hauptverhandlung nicht mit Sicherheit ausschließen, daß der Angeklagte auf Grund seines Gewissens sich gehindert sah, Zivildienst abzuleisten. Das Gericht hat daher in konkreter Anwendung des höchstrichterlich anerkannten Wohlwollensgebotes im vorliegenden Fall lediglich eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Für die Frage, ob der Angeklagte aus Gewissensgründen gehandelt hat, kommt es auf die Betrachtungsweise des Angeklagten an. Daß für einen objektiven Betrachter im vorliegenden Fall – insbesondere bei einem Dienst in einem Alten- und Pflegeheim – Gewissensgründe kein Anlaß für eine Kriegsdienstverweigerung sein könnten, liegt auf der Hand. Demgegenüber hat der Angeklagte seine Gewissensgründe ernsthaft und aus seiner Sicht nachvollziehbar vorgetragen. Zweifel ergeben sich allenfalls vor dem Hintergrund, daß der Angeklagte auch ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG abgelehnt hat. Gerade dem Angeklagten, der es ablehnt, unter jeglicher Art einer Wehrerfassung zu stehen, müßte es nicht nur möglich, sondern vielmehr sogar ein inneres Bedürfnis sein, außerhalb der Strukturen des Wehr- oder Zivildienstes ein privates, soziales Arbeitsverhältnis abzuleisten. Daß er dies dennoch mit einer pauschalen und kaum nachvollziehbaren Begründung ablehnt, läßt befürchten, daß es ihm weniger auf eine Gewissensentscheidung als vielmehr auf die Befreiung von einer unangenehmen Gemeinschaftspflicht ankommt. Da beim Gericht jedoch in dieser Frage letztendlich Zweifel verblieben sind, ist dem Angeklagten zuzugestehen, daß seine Entscheidung aus Gewissensgründen gefallen ist. Vor diesem Hintergrund erschien die verhängte Freiheitsstrafe ausreichend, aber auch angemessen.
Diese Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, weil das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Angeklagte auch ohne die Verbüßung der Freiheitsstrafe keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß zwar zu erwarten ist, daß der Angeklagte auch bei einer neuerlichen Einberufung zum Zivildienst dieser Einberufung nicht nachkommen würde. Andererseits hat jedoch der als Zeuge geladene Vertreter des Bundesamtes für Zivildienst erklärt, daß für den Fall einer Verurteilung von weniger als zehn Monaten der Angeklagte nicht mit einer neuerlichen Einberufung zum Zivildienst rechnen müßte (sic!) . Vor diesem Hintergrund konnte das Gericht bei der verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten seine Prognoseentscheidung unter Außerachtlassung neuer Straftaten zum Zivildienst treffen. Außerhalb des Bereiches, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, steht nicht zu befürchten, daß der Angeklagte weitere Straftaten begehen wird.
V. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO.
Amtsgericht Schwerin, Richter am Amtsgericht Meermann als Jugendrichter.
Kein Verteidiger.