Leitsatz
Gegen den Beschuldigten wird die Untersuchungshaft angeordnet.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, am 02.01.1996 in Bad Vilbel und Bad Nauheim eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben zu sein, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen oder die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen.
Er wurde mit Bescheid vom 27.06. 95 des Bundesamtes für den Zivildienst zur Ableistung des Zivildienstes vom 02.01.96 bis 01.04.97 beim Kreisverband Wetterau der Johanniter-Unfallhilfe, Hauptstr. 54, Bad Nauheim einberufen. Er kam der Einberufung ebensowenig nach wie einer früheren zum 01.10.92 zur Dienstleistung im Alten- und Pflegeheim Langen , weswegen er durch das Amtsgericht Hanau , Az. 2 Js 3401/93, durch Urteil vom 30.11.93 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war.
Diese Handlung ist mit Strafe bedroht als Verbrechen [sic!] nach § 53 Zivildienstgesetz.
Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus folgenden Tatsachen:
I. Zeugen:
1. Ein noch zu benennender Mitarbeiter des Bundesamtes für den Zivildienst.
2. Harald Koch, zu laden über Johanniter-Unfallhilfe e.V., Hauptstr. 54, Bad Nauheim.
II. Sonstige Beweismittel: Einberufungsbescheid vom 27.06.95.
Entscheidungsgründe
Es besteht gegen ihn der Haftgrund des § 230 Abs. 2 StPO, weil er unentschuldigt dem heutigen Hauptverhandlungstermin ferngeblieben und es nicht gelungen ist, ihn durch die Wachtmeister in den Sitzungssaal zu bringen. Er widersetzte sich tätlich. Die Verhältnismäßigkeit ist angesichts der Straferwartung erfüllt.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Richterin am Amtsgericht Mickerts als Strafrichterin.
Verteidiger: Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14; Jörg Eichler, Hoyerswerdaer Straße 31, 01 099 Dresden, Tel./Fax 0351 / 5 63 58 42.