Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten und die eigenen notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der heute 25 Jahre alte, ledige Angeklagte ist als Angestellter tätig und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von etwa 1.669 DM.

Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 20.01.1997 ist der Angeklagte strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

II. Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und als solcher verpflichtet, Zivildienst zu leisten.

Mit Bescheid vorn 03.07.1996 in Form des Änderungsbescheides vom 23.07.1996 wurde er zur Dienstleistung vom 26.08.1996 bis 25.09.1997 zur Zivildienststelle Bildungseinrichtung Buckow e.V. in Lichterfelde einberufen.

Er blieb eigenmächtig dem Zivildienst fern, weil er es ablehnt, auch in Zukunft diesen Dienst abzuleisten, da er es als einen von ihm nicht zu akzeptierenden Eingriff in seine persönliche Freiheit und als Zwangsdienst ansieht, der ihn in seiner persönlichen Lebensgestaltung einschränkt und den er, da er generell gegen jeden Eingriff in sein persönliches Leben ist, nicht zu akzeptieren bereit ist.

III. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, an deren Glaubhaftigkeit das Gericht keinerlei Zweifel hegt.

Entscheidungsgründe

IV. Der Angeklagte ist danach eines Vergehens des § 53 Abs. 1 ZDG schuldig, denn er ist als anerkannter Kriegsdienstverweigerer zum Zivildienst verpflichtet und ist diesem trotz Aufforderung zum Dienstantritt nicht nachgekommen. Darüberhinaus hat er zu erkennen gegeben, daß er generell und dauerhaft nicht bereit ist, seiner Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes nachzukommen.

V. Im Rahmen der Strafzumessung hatte das Gericht, ausgehend vom Strafrahmen des § 53 Abs. 1 ZDG, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, entsprechend den Grundsätzen des § 46 StGB sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechende Umstände der Tat, aber auch der Persönlichkeit des Angeklagten zu würdigen.

Zu seinen Gunsten sprach, daß er erstmalig strafrechtlich in Erscheinung tritt und daß er sich in der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat.

Strafschärfend dagegen fiel ins Gewicht, daß der Angeklagte, der hier die Totalverweigerung aus einem Gewissensdruck behauptet, in seiner Einlassung zu erkennen gegeben hat, daß es ihm primär darum geht, nicht in seiner persönlichen Freiheit der eigenen Lebensplanung und Bequemlichkeit beschränkt zu werden und daß er den Zivildienst deshalb als Zwangsdienst sieht.

Darüber hinaus mußte strafschärfend die Uneinsichtigkeit des Angeklagten auch noch in der Hauptverhandlung gewertet werden.

Unter Berücksichtigung aller hier maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten tat- und schuldangemessen ist.

Die Strafe konnte gemäß § 56 StGB noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden, da hier erstmalig überhaupt eine Strafe gegen den Angeklagten verhängt wird, so daß zu erwarten ist, daß er sich die Strafe wird zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.

Die Kostenentscheidung folgt § 465 StPO.

Amtsgericht Eberswalde, Richterin am Amtsgericht Lammek als Strafrichterin.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.