Leitsatz
Die Beschwerden der Verteidigerin des Beschuldigten vom 24.11. 1998 sowie des B. vom 30.11.1998 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Amberg vom 16.11.1998 werden verworfen.
Volltext
Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht Amberg hat zu Recht den Antrag auf Zulassung des Herrn B. als Verteidiger des Beschuldigten zurückgewiesen. Das Amtsgericht Amberg hat bei der von ihm gem. § 138 Abs. 2 StPO getroffenen Entscheidung das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß gebraucht (vgl. BayObLG, MDR 78, 862). Es ist in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß Herr B. nicht die erforderliche Sachkunde zur Führung einer ordnungsgemäßen Verteidigung besitzt. Aus dem Beschwerdevortrag, er bearbeite seit Jahren auch rechtswissenschaftlich die Problematiken um die totale Kriegsdienstverweigerung entscheidend mit, habe als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Straf- und Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Verfügung gestanden und sei mittlerweile Student der Rechtswissenschaft, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Aus keinem der genannten Umstände läßt sich hinreichende Sachkunde für die Führung einer Strafverteidigung ablesen. Die genannten Kriterien belegen vielmehr, daß Herr B. lediglich auf dem eng begrenzten Gebiet der totalen Kriegsdienstverweigerung als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig war. Der Umstand, daß er derzeit noch Student der Rechtswissenschaft ist, belegt, daß er die umfassende Sachkunde, die die Führung einer Strafverteidigung erfordert, nicht besitzt.
Das Amtsgericht ist auch in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß von Herrn B. nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, daß er die Befugnisse, die das Gesetz dem Verteidiger einräumt, mit der vom Gesetzgeber hierbei vorausgesetzten Loyalität ausüben wird (vgl. BayObLG a.a.O.). Auch wenn Herr B. seit einigen Jahren nicht mehr Herausgeber der Zeitschrift “Ohne Uns” ist, sondern inzwischen Herausgeber des mehr juristisch ausgerichteten “UrIS” ist, zeigt dies doch, daß bei ihm die politische Motivation der totalen Kriegsdienstverweigerung unabhängig von der herrschenden Gesetzeslage, die eine Totalverweigerung nicht zuläßt, im Vordergrund steht. Dies berechtigt zur Annahme, daß er die Befugnisse, die das Gesetz einem Verteidiger einräumt, nicht mit der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Loyalität ausüben wird.
Die Beschwerden gegen den Beschluß des Amtsgerichts Amberg vom 16.11.1998 sind deshalb zu verwerfen.
1. Strafkammer des Landgerichts Amberg, Vizepräsident des Landgerichts Müller, Richter am Landgericht Stich, Richterin am Landgericht Stöber.
Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).
Antragsteller: Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14.