Leitsatz
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Freising vom 04.07.1995 im Rechtsfolgeausspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt wird. Der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten.
Volltext
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
I. Das Amtsgericht Freising verurteilte den Angeklagten am 04.07.1995 wegen eines Vergehens der Dienstflucht kostenfällig zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu jeweils DM 20,–.
Seiner Verurteilung legte das Amtsgericht folgenden Sachverhalt zugrunde:
„Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und infolgedessen nach § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes zum Zivildienst verpflichtet. Unwiderlegt aus Gewissensgründen lehnt er auch den Zivildienst ab. Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 16.02. 1993 wurde er für die Zeit vom 03.05. 1993 bis 31.07.1994 zum Zivildienst im Seniorenheim Kieferngarten in München einberufen. Trotz Belehrung über die Strafbarkeit seines Verhaltens blieb er dem Zivildienst fern, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Er hat ihn bis heute nicht angetreten.“
Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung ein, sie beschränkte ihr Rechtsmittel ausdrücklich auf das Strafmaß.
Die zulässige, auf die Verhängung einer – bedingt ausgesetzten – Freiheitsstrafe gerichtete Berufung führte zum angestrebten Erfolg.
II. Die angefochtene Entscheidung enthält ausreichende, widerspruchsfreie und lückenlose Tatsachenfeststellungen, die der Kammer erlauben, über den Rechtsfolgenausspruch losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt zu entscheiden und darüber zu befinden.
Im übrigen räumt der Angeklagte den Sachverhalt voll und ganz ein. Er läßt sich im wesentlichen nach wie vor dahingehend ein, er könne als Pazifist und Antimilitarist auch an einem „Kriegsdienst ohne Waffen“ nicht teilnehmen.
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht somit zurecht wegen eines Vergehens der Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gesprochen.
Entscheidungsgründe
III. Zur Entscheidung durch das Berufungsgericht steht somit nur noch der Rechtsfolgenausspruch.
Der Angeklagte begründet die Verweigerung des Zivildienstes als Gewissensentscheidung. Auch als Zivildienstleistender sei er in die ganze Verteidigungsmaschinerie eingebunden. Es handle es sich um „Momente der Gesamtverteidigung“. Auch der Zivildienst diene der Vorbereitung eines Krieges.
Dieser Einlassung des Angeklagten kann nicht in allen Punkten gefolgt werden. Zwar ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bindend vorgeschrieben, daß bei der Strafzumessung bei derartigen Gewissenstätern wohlwollend zu verfahren ist.
Aus den beigezogenen Akten des zuständigen Kreisverwaltungsamtes und des Bundesamtes für den Zivildienst des Angeklagten ergibt sich aber, daß der Angeklagte zumindest auch aus anderen Motiven den Zivildienst verweigert hat. Bei der ursprünglichen Darlegung seiner Beweggründe für die Kriegsdienstverweigerung hat der Angeklagte u.a. wörtlich ausgeführt: „Schließlich ist die bedeutendste Folge meiner Gewissensentscheidung, daß ich als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden möchte und bereit bin, 20 statt 16 Monate Ersatzdienst abzuleisten. Ich muß auf diese Weise zwar vier Monate länger dem Staat dienen, trotzdem ist mir es meine Gewissensentscheidung wert, diese Benachteiligung in Kauf zu nehmen, denn ich stehe zu meiner Überzeugung und stelle hiermit nochmals den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Artikel 4 Abs. 3 des Grundgesetzes“ .
Daraufhin wurde der Angeklagte als Kriegsdienstverweigerer förmlich anerkannt.
In der Folgezeit hat sich der Angeklagte verpflichtet, auf mindestens zehn Jahre zum Dienst als Helfer im Katastrophenschutz beim Malteser Hilfsdienst e.V. in Gräfelfing verpflichtet zu werden. Dieser Verpflichtung kam er aber nur vorübergehend nach. Wegen fehlender Mitwirkung im Katastrophenschutz wurde er nunmehr für die Zeit vom 03.05.1993 bis 31.07.1994 zum Zivildienst im Seniorenheim Kieferngarten in München einberufen. Diesen Zivildienst trat er, wie oben angeführt, nicht an.
Dieses Verhalten des Angeklagten zeigt, daß es sich bei ihm offensichtlich um keine reine Gewissensentscheidung handelt. Auf Vorhalt seines Verhaltens gibt er an, er habe damals, bei seiner Kriegsdienstverweigerung, noch nicht den richtigen Erkenntnisstand gehabt. Erst später sei ihm die Erkenntnis gekommen, auch im Malteser Hilfsdienst bestehe eine militärische Hierarchie. Er sei gegen seinen Willen zum Gruppenführer bestimmt worden, alles sei nur noch über Befehl und Gehorsam abgelaufen.
Dieser nunmehrigen Einlassung des Angeklagten schenkt die Kammer keinen Glauben. Von einer „wohlwollenden Strafzumessung“ kann somit keine Rede mehr sein. Das Gesetz sieht für die Zivildienstverweigerung gemäß § 53 Abs. 1 ZDG Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren vor.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere auch des Umstandes, daß er nicht vorbelastet und nicht vorbestraft ist, hält die Kammer in diesem Fall eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist.
IV. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft war somit das Urteil des Amtsgerichts Freisang vom 04.07.1995 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abzuändern, daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt wird.
Als Verurteilter trägt der Angeklagte die Verfahrenskosten (§§ 464, 465, 473 Abs. 1 StPO).
2. Strafkammer des Landgerichts Landshut, Vorsitzender Richter am Landgericht Hahn als Vorsitzender.
Kein Verteidiger.