Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner Auslagen zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der Angeklagte ist erwerbslos. Einen Beruf hat er nicht erlernt. Der Angeklagte bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der öffentlichen Hand.
Der Angeklagte ist wie fort vorbestraft:
Am 21.09.1994 verurteilte ihn das Amtsgericht Bielefeld in einem Verfahren wegen unerlaubter Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 DM.
II. Der Angeklagte wurde nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vom Bundesamt für den Zivildienst durch Einberufungsbescheid vom 22.01.1996 für die Zeit vom 04.03.1996 bis zum 31.01. 1997 zum Zivildienst einberufen und dem Gemeinschaftshaus Dammanns Hof der Stadt Harsewinkel zur Dienstleistung zugewiesen. Der Angeklagte folgte seiner Einberufung nicht. Seinen Dienst trat er nicht an.
III. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichtes aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten fest.
Der Angeklagte hat sich zu seiner Verteidigung wie folgt eingelassen: Der von der Staatsanwaltschaft erhobene Vorwurf treffe zu. Der Einberufung zum Zivildienst sei er aus mehreren Gründen nicht nachbekommen. Zivildienst schränke ihn in seiner persönlichen Entscheidungsfreiheit ein. Zwar müsse es Regeln geben, denn ohne Regel gehe es nicht. Doch lehne er jeden staatlichen Zwang ab. Er habe diesen Staat nicht gewählt. Der Ersatzdienst sei Teil der Gesamtverteidigung und daher nichts anderes als Kriegsdienst ohne Waffen. Im Verteidigungsfalle würde er zwangsläufig in kriegerische Auseinandersetzungen hineingezogen. Darüber hinaus sei es arbeitsmarktpolitisch unsinnig, Zivildienstleistende zu Dienstleistungen heranzuziehen, die auch von Arbeitslosen erbracht werden könnten. Um ein freies Arbeitsverhältnis im Sinne des Zivildienstgesetzes habe er sich nicht bemüht, da er auch in diesem Rahmen Zwängen ausgesetzt gewesen wäre. Dies wolle er nicht.
Entscheidungsgründe
IV. Diese Einlassung vermag den Angeklagten nicht zu entlasten. Er ist der Dienstflucht (§ 53 Abs. 1 ZDG) schuldig.
V. Gemäß § 53 Abs. 1 ZDG ist in Fällen der Dienstflucht auf eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erkennen. In dem hier zu entscheidenden Falle ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten tat- und schuldangemessen und zur Erreichung der Strafzwecke ausreichend, aber auch erforderlich. Das Gericht hat im Rahmen der Strafzumessung die Umstände gegeneinander abgewogen, die für und gegen den Angeklagten sprachen. Das Gericht hat zugunsten des Angeklagten dessen glaubhaftes Geständnis berücksichtigt. Allerdings greift zugunsten des Angeklagten, der sogenannter Totalverweigerer ist, nicht das allgemeine Wohlwollensgebot, das für jeden Totalverweigerer aus Gewissensgründen gilt. Das Gericht geht aufgrund der Ergebnisse der Hauptverhandlung vom 01.03.1997 nicht davon aus, daß der Angeklagte den Zivildienst aus Gewissensgründen verweigert. Eine Gewissensentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes jede ernste sittliche, das heißt an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (BVerfGE 12, Seite 54 ff). Der Angeklagte hat den Kriegsdienst aus Gewissensgründen verweigert. Insoweit ist seiner Gewissensentscheidung Rechnung getragen worden. Dagegen konnten in der Hauptverhandlung vom 01.08.1997 keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen dafür festgestellt werden, daß die Entscheidung des Angeklagten auch die Ableistung des Zivildienstes zu verweigern, eine an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung ist, die für den Angeklagten als innerer Zwang dermaßen verbindlich ist, daß eine Zuwiderhandlung gegen diesen Zwang seine sittliche Persönlichkeit ernsthaft in Mitleidenschaft gezogen hätte. Vielmehr legt die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung die Einschätzung nahe, daß sich der Angeklagte mit der Frage, ob die Ableistung des Zivildienstes bei ihm zu unüberwindlichen psychischen Zwängen führen würde, überhaupt noch nicht intensiv und ernsthaft befaßt hat. Für diese Einschätzung spricht bereits der Umstand, daß nichts dafür vorgetragen und auch nichts dafür ersichtlich ist, daß sich der Angeklagte gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst zu irgendeinem Zeitpunkt auf Gewissensnöte berufen hat. Auch im Rahmen seiner knappen Einlassung hat der Angeklagte eine ernsthafte innere Notsituation nicht glaubhaft dargelegt. Auch die Tatsache, daß der Angeklagte kein freies Arbeitsverhältnis im Sinne des § 15a ZDG begründet hat, um so die Ableistung des Zivildienstes zu vermeiden, macht deutlich, daß die ausschlaggebende Motivation des Angeklagten ist, sich jeglichem Zwang des Staates zu entziehen, den er „nicht gewählt“ hat.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist nicht zu erwarten, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung erklärt, daß er jegliche Strafe nicht akzeptieren wird. Auch ist nicht zu erwarten, daß der Angeklagte zu irgendeinen Zeitpunkt seinen Zivildienst antreten wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 StPO.
Amtsgericht Bielefeld, Richter Otto als Strafrichter.