Leitsatz
Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht.
Von Strafe wird abgesehen.
Dem Angeklagten wird auferlegt, einen Betrag von 800,– DM in monatlichen Raten zu je 200,– DM an das Kinderheim in Papenburg zu zahlen.
Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wird gemäß § 74 JGG abgesehen. Seine eigenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
Volltext
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
Der Angeklagte ist am 12.11.1978 geboren. Im letzten Jahr hat er sein Abitur absolviert und befindet sich derzeit in einer Anstellung auf 630,– DMBasis. Er lebt noch fest eingebunden im Haushalt seiner Eltern und hat sich bei der BVS um einen Studienplatz in Freiburg für Psychologie beworben.
Der Angeklagte ist zuvor strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
Der Angeklagte wurde mit Bescheid vom 16.06.1998 zur Ableistung seines Zivildienstes bei der Werkstätte für Behinderte nördliches Emsland in Papenburg für die Zeit vom 03.08.1998 bis 31.08.1999 einberufen. Nachdem er seinen dortigen Dienst zunächst angetreten hatte, verließ er ihn am 11.12.1998, weil er die Ableistung des Zivildienstes grundsätzlich ablehnt. Der Angeklagte wertete und wertet heute noch den Zivildienst als „Kriegsdienst ohne Waffe“, den er mit seiner pazifistischen Einstellung, seinem Gewissen sowie seinem Recht auf Selbstbestimmung und Entfaltung seiner Persönlichkeit nicht in Einklang bringen kann und in dessen Einrichtung er generell keinen Sinn sieht.
Die Feststellungen beruhen auf den geständigen Angaben des Angeklagten, denen das Gericht in vollem Umfang gefolgt ist.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Tat Heranwachsender. Das Gericht hat Jugendrecht angewendet. Zwar ist es aufgrund seines Auftretens in der Hauptverhandlung der Auffassung, daß der Angeklagte in seiner geistigen Reife nicht mehr einem Jugendlichen gleich zu stellen ist. Andererseits war zu berücksichtigen, daß er noch im Haushalt und in finanzieller Abhängigkeit seiner Eltern lebt und sich dort nach Angaben der Jugendgerichtshilfe seinen familiären Pflichten des öfteren entzieht. Das Gericht hatte daher Zweifel, ob der Angeklagte bereits in der Lage ist, für sich und sein Leben volle Verantwortung zu übernehmen, und einem Erwachsenen bereits in jeder Hinsicht gleich steht, so daß zugunsten des Angeklagten noch Jugendrecht heranzuziehen war.
Der Angeklagte hat sich der Dienstflucht strafbar gemacht, weil er bereits im Zeitpunkt des Verlassens seiner Zivildienststelle nicht beabsichtigte, den Zivildienst wieder aufzunehmen.
Desweiteren ist der Angeklagte auch nicht entschuldigt unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes. Im Hinblick auf den Zivildienst ist ein sogenannter Gewissensnotstand nicht anzuerkennen. Zum einem steht die Verbindlichkeit der Rechtsordnung nicht unter dem Vorbehalt des Gewissens einzelner; zum anderen hätte der Angeklagte den Zivildienst nach § 15a ZDG durch Eingehung eines freien Arbeitsverhältnisses in einer Pflegeanstalt umgehen können.
Bei der Auswahl der zu ergreifenden erzieherischen Maßnahmen war zum einen zu berücksichtigen, daß der Angeklagte strafrechtlich noch nicht aufgefallen ist und aufgrund des in der Hauptverhandlung von ihm gewonnenen Gesamteindrucks auch nicht anzunehmen ist, daß er künftig weitere Straftaten begeht. Ferner ist das Gericht aufgrund der glaubhaften und umfangreichen Einlassung des Angeklagten zu der Überzeugung gelangt, daß er den Zivildienst nicht wegen der damit verbundenen arbeitlichen Anstrengung verlassen hat, sondern aufgrund ehrlicher Gewissensentscheidung. Der Angeklagte hat sich umfassend mit der Einrichtung von Zivil- und Wehrdienst und dessen Vereinbarkeit einerseits mit den Grundrechten im allgemeinen sowie andererseits mit seiner persönlichen Einstellung auseinandergesetzt und ist erst nach gründlicher Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, daß er die Ableistung des zivilen Dienstes nicht vor sich und seinem Gewissen verantworten kann. Unter dem Gesichtspunkt des Erziehungsgedankens des Jugendstrafrechts galt es daher lediglich, dem Angeklagten deutlich zu machen, daß er sein Gewissen nicht über die Rechtsordnung stellen kann. Das Gericht hat es unter Berücksichtigung dieser Umstände für ausreichend gehalten, dem Angeklagten eine Geldauflage zu erteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG.
Amtsgericht Papenburg, Richterin Blohm als Jugendrichterin.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).