Leitsatz

Der Antrag des Angeklagten vom 08. Juli 1999, den Rechtsstudenten W. als weiteren Verteidiger zu genehmigen, wird abgelehnt.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte beantragt zu genehmigen, den Rechtsstudenten W. als weiteren Verteidiger am Verfahren gegen den Angeklagten hinzuziehen.

Entscheidungsgründe

Die Staatsanwaltschaft hat hierzu wie folgt Stellung genommen: Die beantragte Genehmigung, den Rechtsstudenten W. als Verteidiger zuzulassen, ist zu versagen. Bei § 138 Abs. 2 StPO handelt es sich um eine Ausnahme von der in § 138 Abs. 1 StPO statuierten Regel, daß zu Verteidigern Rechtsanwälte und Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden können. Der Ausnahmecharakter des § 138 Abs. 2 StPO zwingt dazu, die Vorschrift eng auszulegen (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 1987, S. 424; OLG Düsseldorf, NStZ 1988, S. 91, 92). Das bloße Vertrauen des Angeklagten in die gewählte Person allein reicht nicht aus, von der Regel abzuweichen und statt der Wahl eines Rechtsanwaltes oder Hochschullehrers die Wahl einer anderen Person als Verteidiger zu gestatten. Hinzukommen muß, daß der als Verteidiger Gewählte vertrauenswürdig ist und in besonderer Weise die Befähigung zur Führung der Verteidigung besitzt.

Ein Student der Rechtswissenschaft besitzt jedoch noch nicht die erforderliche besondere Befähigung, insbesondere im Strafverfahrensrecht, zur Führung der Verteidigung.

Dieser Auffassung schließt sich die Strafkammer nach sachgemäßer Abwägung der Interessen des Angeklagten und den Bedürfnissen der Rechtspflege an, wobei im einzelnen besonders berücksichtigt worden ist, daß auch die sorgfältige Einarbeitung in eine bestimmte juristische Sachmaterie dis überlegene Sachkunde eines Hochschullehrers und die bei einem Rechtsanwalt im Rahmen der Gesamtausbildung erworbene praktische Erfahrung, die vorliegend erforderlich ist, nicht ersetzt.

70. Kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin, Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Sasse.

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