Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Gehorsamsverweigerung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte ist heute 21 Jahre alt.

Er ist bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten, der ihn betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister weist keine Eintragungen auf.

Der Angeklagte ist bereits als Jugendlicher zu der Überzeugung gelangt, daß die Ausübung von Wehrdienst ein Zwangsdienst sei, der Gewaltausübung propagiere. Auch den Zivildienst lehnt er ab, weil dieser als Ersatzdienst ebenso Kriegsdienst sei, seine Ausübung somit den Überzeugungen des Angeklagten widerspreche.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte hat sich durch drei selbständige Handlungen strafbar gemacht, indem er darauf beharrte, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist. Der Angeklagte hatte seit dem 01.05.1999 seinen Wehrdienst beim 12./Luftwaffenausbildungsregiment 1 in Heide abzuleisten. Am 03.05.1999 begab sich der Angeklagte auf das Bundeswehrgelände in Heide und erhielt dort von Hauptmann Diephold gegen 19.45 Uhr den Befehl, sich zu seiner Einheit zu begeben. Auch nach Wiederholung dieses Befehles leistete er der Aufforderung keine Folge, obwohl er wußte, daß er zur Ausführung des Befehls verpflichtet war.

Am 10.05.1999 erhielt der Angeklagte in Heide von Hauptmann Diephold gegen 11.05 Uhr erneut den Befehl, sich zu seiner Einheit zu begeben. Wiederum leistete er diesem Befehl, nachdem er wiederholt worden war, keine Folge.

Auch am 31.05.1999 wurde dem Angeklagten in Heide durch Hauptmann Diephold gegen 11.15 Uhr wiederholt der Befehl erteilt, sich zu seiner Einheit zu begeben, ohne daß der Angeklagte diesem nachkam.

Diese Feststellungen folgen aus der Einlassung des Angeklagten in der mündlichen Verhandlung am 01.02. 2000, in der er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt glaubhaft einräumte. Ein Verbotsirrtum konnte zugunsten des Angeklagten nicht angenommen werden, wenngleich er die Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes sowie die Befolgung von Befehlen als für sich nicht akzeptabel und verbindlich ansah, denn der Angeklagte kannte seine aus dem Gesetz folgende Verpflichtung. Weiß der Täter aber, daß er ein Gesetz verletzt, so hat er das Unrechtsbewußtsein auch dann, wenn er die Verbindlichkeit der Norm für sich ablehnt.

Der Angeklagte hat somit in drei Fällen gegen § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG verstoßen. Diese Strafvorschrift ist verfassungsgemäß, so daß das Verhalten des Angeklagten zu bestrafen war. Gehorsamsverweigerung gemäß § 20 WStG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Tat- und schuldangemessen war eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, welche sich aus folgenden Einsatz- bzw. Einzelstrafen zusammensetzt:

1. Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. WStG am 03.05.1999: 3 Monate;

2. Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. WStG am 10.05.1999: 3 Monate;

3. Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. WStG am 31.05.1999: 3 Monate.

Bei der Bemessung der Strafe war zu berücksichtigen, daß § 20 WStG die Befehlsgewalt sowie die Disziplin schützen soll, deren Wahrung insbesondere durch die wiederholte Gehorsamsverweigerung auch nach Verhängung und Verbüßung von Disziplinararrest gefährdet war. Zugunsten des Angeklagten mußte berücksichtigt werden, daß er bislang nicht straffällig geworden ist und daß er nicht aus verwerflichen Motiven, sondern aus seiner Überzeugung gegen den Krieg und somit gegen die Bundeswehr gehandelt und dadurch die Verhängung von Disziplinararrest für die Dauer von 45 Tagen in Kauf genommen hat. Die Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da zugunsten des Angeklagten prognostiziert werden kann, daß er in Zukunft nicht erneut straffällig wird. Er ist für die Dauer von 24 Monaten wegen Dienstuntauglichkeit zurückgestellt. Soweit die Bundeswehr den Angeklagten nicht erneut zum Dienstantritt bestellt, ist nicht zu erwarten, daß der Angeklagte Straftaten begehen wird. Ein erneuter Dienstantritt des Angeklagten ist zwar möglich, jedoch nicht zu erwarten. Ein Vorbehalt der Strafe unter Verwarnung war indes nicht zulässig, weil der Angeklagte eine Freiheitsstrafe verwirkt hat und die Voraussetzungen nach § 59 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 StGB nicht vorlagen.

Die Ahndung des Verstoßes durch die Bundeswehr durch die Verhängung von Disziplinararrest stand einer Verurteilung nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht Meldorf, Richterin Dr. Lange als Strafrichterin.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).