Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zur Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Volltext
Bewährungsbeschluß
Dem Verurteilten wird auferlegt, zugunsten des Vereins d. Freunde & Förderer der Ev.-luth. Diakonissenanstalt Dresden e.V. einen Geldbetrag von 2.000,– DM bis zum 01.06.2001 in monatlichen Raten von mindestens 200,– DM, beginnend am ersten Tag des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats zu zahlen.
Zum Sachverhalt
I.
Der am 09.08.1971 geborene, ledige Angeklagte hat keine Kinder. Er hat den Beruf des Facharbeiters für BMSR-Technik erlernt. Zur Zeit studiert er im 15. Semester Elektrotechnik. Außerdem betreibt er unter seinem Namen eine eigene Firma im Hart- und Softwarebereich.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II.
Der Angeklagte wurde als anerkannter Wehrdienstverweigerer mit Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 07.06.1999 verpflichtet, vom 16.06.1999 bis zum 31.05. 2000 seinen Zivildienst bei der gemeinnützigen Schottener Reha-Einrichtung, Vogelsbergstraße 212 in 63679 Schotten zu verrichten. Seinen Dienst trat der Angeklagte trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderungen mit Schreiben vom 22. Juni 1999 und 22. Juli 1999 und gleichzeitigem Hinweis auf die Strafbarkeit des Nichtantritts des Zivildienstes bis zum heutigen Tage bewußt und gewollt nicht an.
III.
1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen Angaben. Der Angeklagte hat seinen Lebenslauf in glaubhafter Weise dargestellt und seine berufliche und persönliche Entwicklung geschildert. Die Feststellungen hinsichtlich des Nichtbestehens etwaiger Vorstrafen beruhen auf dem Inhalt der zur Verlesung gekommenen Strafliste.
2. Der unter Ziffer II. festgestellte Sachverhalt ist durch die vollumfängliche geständige Einlassung des Angeklagten, die verlesenen Bescheide des Bundesamtes für Zivildienst vom 07.06.1999 und 29.09.1999 sowie den verlesenen Schreiben des Angeklagten vom 28.10.1998, vom 10.01.1998, den Schreiben der TU Dresden vom 18.01.1999 sowie dem weiteren Schreiben des Angeklagten vom 16.06.1999 und dem Schreiben des Bundesamtes für Zivildienst vom 22.07.1999 bewiesen. Der Angeklagte gibt zu, die vorgenannten Bescheide des Bundesamtes für Zivildienst sowie die weiteren Schreiben erhalten zu haben. Er räumt ein, die eigenen zitierten Schreiben verfaßt und abgeschickt zu haben. Des weiteren gibt er zu, daß er trotz Kenntnis der Strafbarkeit seinen Zivildienst nicht angetreten hat und auch nicht gewillt ist, dies zukünftig zu tun. Zur Begründung für sein Handeln hat sich der Angeklagte auf eine Gewissensentscheidung berufen. Diesbezüglich hat er ausgeführt, einerseits habe ihn ein Gewalterlebnis, nämlich ein ihm versetzter Messerstich am 25. Mai 1995 die Sinnlosigkeit der Gewalt verdeutlicht und sich insoweit auf ethisch-moralische Gründe berufen. Des weiteren hat er vorgetragen, die neue Nato-Strategie verstoße gegen internationales Recht. Die Einschränkung seiner Grundrechte durch die Wehrpflicht sei nicht verhältnismäßig, und sich insoweit auf politisch motivierte Gewissensgründe berufen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht ist nach Durchführung der Hauptverhandlung davon überzeugt, daß Gewissensgründe bei der Entscheidung des Angeklagten, seinen Zivildienst nicht anzutreten, keine Rolle gespielt haben. Dafür spricht, daß sich der Angeklagte trotz seines Gewalterlebnisses im Jahr 1995 und seiner sich angeblich wandelnden politischen Einstellung noch im Oktober 1998, nämlich mit Schreiben vom 28.10.1998 keine solchen Gründe, was nahegelegen hätte, vorgetragen hat, sondern den Widerspruch gegen die Einberufung mit seinem Studium und seiner selbständigen Tätigkeit begründet hat. Mit weiterem Schreiben vom 04.11.1998 hat er der Wahrheit zuwider dem Kreiswehrersatzamt mitgeteilt, seine Diplomarbeit werde er voraussichtlich am 26.03.1999 abgeben. Tatsächlich ergaben die Ermittlungen des Kreiswehrersatzamtes, daß der Angeklagte noch nicht einmal die Zulassung zum Diplom am 06.11.1998 beantragt hatte, was sich ohne weiteres aus dem verlesenen Schreiben der TU Dresden von diesem Tag ergibt. Erstmals mit Schreiben vom 19.12.1998 verweigerte der Angeklagte unter Berufung auf das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 S. 1 GG den Kriegsdienst ohne weitere Begründung. Gegen seine Einberufung zum Zivildienst legte der Angeklagte mit Schreiben vom 16.06.1999 Widerspruch mit der Begründung ein, das Ende seines Zivildienstes sei falsch berechnet worden; seine Musterung liege mehr als zwei Jahre zurück. Da eine vom Angeklagten angekündigte Begründung trotz entsprechender Aufforderung ausblieb, wurde der Widerspruch des Angeklagten mit Bescheid vom 29.09.1999 kostenpflichtig zurückgewiesen. Erstmals mit Schreiben vom 18.09.1999, eingegangen beim Bundesamt für Zivildienst am 30.09.1999, begründete der Angeklagte die Verweigerung des Zivildienstes wie bereits beschrieben. Nach allem ist das Gericht ohne jeden Zweifel davon überzeugt, daß der Angeklagte aus rein egoistischen Gründen seinen Zivildienst nicht angetreten hat.
IV.
Der Angeklagte hat sich daher der Dienstflucht nach § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht. Wie sich aus Art. 12a Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Prinzip der Wehrgerechtigkeit ergibt, ist die Pflicht zum Ersatzdienst und ihre Strafbewährung nach § 53 ZDG verfassungskonform, so daß die vom Angeklagten angeführten Motive sein Verhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen.
V.
Das verletzte Strafgesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Innerhalb dieses Strafrahmens ist zugunsten des Angeklagten sein Geständnis und der Umstand zu berücksichtigen, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Zu seinen Gunsten wertete das Gericht auch, daß der Angeklagte nahezu drei Jahre beim Katastrophenschutz tätig war. Dagegen kam das Wohlwollensgebot bei Gewissenstätern zugunsten des Angeklagten nicht zum tragen, da die Verweigerungshaltung des Angeklagten – wie ausgeführt – auf reinen egoistischen Überlegungen fußt. Mit Blick auf die durch die Tat erlangten zeitlichen und wirtschaftlichen Vorteile gegenüber denjenigen Bürgern, die ihre Dienstpflicht erfüllen, erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten für richtig.
Die erkannte Freiheitsstrafe konnte trotz des fortbestehenden Willens dauerhafter Totalverweigerung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB ausgesetzt werden, da neue Straftaten nach § 53 ZDG im Hinblick darauf, daß eine Mehrfachbestrafung bei wiederholter Dienstflucht gegen Art. 103 Abs. 3 GG verstoßen würde, nicht zu erwarten sind. Nach allem ist zu erwarten, daß der nicht vorbestrafte Angeklagte, der sozial eingegliedert ist, sich schon die Verurteilung als solche zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Vor dem Hintergrund einer sich wandelnden Einstellung der Bevölkerungsmehrheit zur Unverzichtbarkeit der Wehr- und Ersatzdienstpflicht und ihrer Strafbewährung, die etwa in der Diskussion über die Einführung einer Berufsarmee zum Ausdruck kommt, erscheint die Strafvollstreckung auch nicht unter dem in § 56 Abs. 3 StGB statuierten Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung geboten.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht Dresden, Richter am Amtsgericht Allmang als Strafrichter.
Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.