Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte ist bei den Eltern in Dessau aufgewachsen. Er wurde altersgemäß eingeschult, besuchte zunächst die Politechnische Oberschule und danach die Realschule in Dessau. Diese verließ er nach der 10. Klasse mit dem Realschulabschluß. Er wollte eine Ausbildung als Kaufmann für Bürokommunikation ergreifen, fand aber keine Lehrstelle.
1995 zog er von zu Hause aus und lebte anfangs in einer Wohngemeinschaft in Dessau. In den Sommerferien 1996 hatte er einen Job bei einer archäologischen Ausgrabung. Nach seiner Einberufung zur Bundeswehr tauchte er unter. Er fuhr durch Deutschland, hielt sich bei Freunden und Bekannten auf und jobbte hin und wieder bei Privatleuten. Jetzt will er bei Bekannten in Obernkirchen wohnen und hofft, einen Job bei einer Autovermietung in Stadthagen zu bekommen. Er möchte auch einen Gymnasialabschluß machen.
Strafrechtlich ist er in Erscheinung getreten:
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Dessau vom 30.04.1998 (Cs 131 Js 30190/97) wurde er wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte mit einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 30,– DM belegt. Die Geldstrafe hat er, als er jetzt in Unterbrechung der Untersuchungshaft Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen sollte, bezahlt.
Durch Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Wittenberg vom 05.05. 1997 wurde der Angeklagte zum Grundwehrdienst einberufen und zum 01.07.1997 zum Dienstantritt bei dem 9. Sanitätsbataillon 1 in Hildesheim geladen.
Durch Schreiben vom 04.06.1997 wurde er nochmals formlos auf die Einberufung und den Dienstantritt hingewiesen.
Obwohl er Kenntnis von seiner Einberufung hatte, trat er den Dienst am 01.07.1997 und auch später nicht an. Er tauchte statt dessen unter, um sich dem Wehrdienst auf Dauer zu entziehen. In der Folgezeit konnte er auch durch die Feldjäger nicht aufgefunden werden.
Auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hildesheim vom 29.09. 1997 konnte er am 10.11.1999 bei einer Verkehrskontrolle in Minden festgenommen werden. Seitdem befand er sich Untersuchungshaft in der JVA Hildesheim.
Am 30.04.1998 wurde er aus der Bundeswehr entlassen, ohne je Dienst getan zu haben.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, sein Vater sei bei der Nationalen Volksarmee gewesen. Sie hätten in Dessau in einem Armeeblock gewohnt. 1997 habe sein Vater von zwei Soldaten abgeholt werden sollen. Er sei dann auch mehrere Tage nicht zu Hause gewesen. Da habe für ihn festgestanden, daß er mit der Armee nichts zu tun haben wolle.
Mit 17 Jahren habe er einen Musterungsbescheid erhalten. Er habe einen formlosen Antrag auf Zivildienst gestellt. Begründet habe er diesen nicht mehr, weil er auch keinen Zivildienst habe leisten wollen.
Von der Einberufung habe er gewußt. Er wolle aber keinen Wehrdienst leisten. Die Bundeswehr beruhe auf Befehl und Gehorsam. Man müsse sich der Fremdbestimmung unterwerfen, dürfe Befehle ohne Gewissen ausführen.
Auch der Zivildienst sei militärisch verplant und in die Kriegsmaschinerie eingeplant. Zudem sei er genauso wie der Wehrdienst darauf angelegt, die Dienstleistenden zu „brechen“. Auch sei der Zivildienst aus arbeitsmarktpolitischen Gründen abzulehnen. Er sei antisozial.
Entscheidungsgründe
Diese Ausführungen des Angeklagten stellen zur Überzeugung des Gerichts weder Rechtfertigungsgründe noch Entschuldigungsgründe für sein Verhalten dar.
Da er von seiner Einberufung wußte und auf Dauer keinen Wehrdienst leisten wollte, hat er sich der Fahnenflucht nach § 16 Abs. 1 Wehrstrafgesetz schuldig gemacht.
Er war zur Tatzeit 20 Jahre alt, somit Heranwachsender. Reifeverzögerungen in einem Ausmaß, daß er damals noch einem 17-jährigen gleichzustellen gewesen wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Er hat die Schule regelrecht durchlaufen. Bereits 1995 ist er von zu Hause ausgezogen und hatte in der Folgezeit selbständig gelebt. Die Totalverweigerung ist von ihm auch durchdacht. Die Tat trägt auch keine jugendtypischen Züge.
Das Gericht hat deshalb Erwachsenenrecht angewendet.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er vor der Tat strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und sie im wesentlichen einräumt. Wehrdienst hat er nicht einen Tag geleistet. Es war deshalb zur Überzeugung des Gerichts hier die Verhängung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten erforderlich.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte ist inzwischen aus der Bundeswehr entlassen, so daß eine Wiederholungsgefahr jedenfalls zur Zeit nicht besteht und das Gericht ihm in Hinblick auf derartige Taten eine positive Sozialprognose zu stellen vermag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Hildesheim, Richterin am Amtsgericht Spier als Vorsitzende.
Verteidiger: RA Michael Pattberg, Zittauer Straße 4, 33 619 Bielefeld-Großdornberg, Tel. 0521 / 91 18 90, Fax 0521 / 91 18 97.