Leitsatz
Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
Die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte war freizusprechen.
1. Dem Angeklagten war der Mißbrauch eines Ausweispapieres gem. § 281 Abs. 1, Satz 1 erste Alternative, Abs. 2 StGB zum Vorwurf gemacht worden.
2. Die Hauptverhandlung hat erbracht, daß der Angeklagte unter Benutzung eines Einberufungsbescheides der Bundeswehr bzw. einer Kopie hiervon sich anstelle seines Freundes E zur Bundeswehrkaserne Pfreimd begeben hat und dort so getan hat, als ob er der in dem Einberufungsbescheid bezeichnete E wäre. Obwohl im Einberufungsbescheid auch steht, daß zum Dienstantritt ein gültiges Ausweispapier, z.B. Paß oder Personalausweis, mitzubringen ist, gelangte der Angeklagte ohne ein solches Papier in die Kaserne.
Entscheidungsgründe
3. Die Staatsanwaltschaft Amberg hat dieses Verhalten unter § 281 StGB subsumiert, indem sie den Einberufungsbescheid einem Ausweispapier im Sinne des § 281 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB gleichstellte. Dieser Subsumtion konnte sich das erkennende Gericht allerdings nicht anschließen, da nach seiner Auffassung der Einberufungsbescheid weder ein Ausweispapier im Sinne des § 281 Abs. 1 noch 281 Abs. 2 StGB ist. Ein solches Ausweispapier wäre mit Sicherheit der Personalausweis oder ein Paß gewesen; gerade ein solches Papier hatte jedoch der Angeklagte nicht dabei. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kann auch der Einberufungsbescheid nicht als ein Papier angesehen werden, das einem Ausweispapier gleichsteht. Gerade weil in dem Einberufungsbescheid darauf hingewiesen ist, daß zum Dienstantritt bei der Bundeswehr ein weiteres geeignetes Ausweispapier mitzubringen ist – ohne dessen Vorweis man eigentlich gar nicht in die Kaserne gelangen dürfte – folgt daraus, daß der Einberufungsbescheid als solcher kein Ausweispapier im Sinne des § 281 StGB ist bzw. sein kann. Damit fehlt aber der objektive Tatbestand, der dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht werden kann, und er war deshalb freizusprechen mit der Folge des § 467 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht Schwandorf / Zweigstelle Nabburg, Richter am Amtsgericht Waldherr als Strafrichter.
Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).