Leitsatz
Das Ablehnungsgesuch des Verteidigers vom 15.06.2000 gegen den Vizepräsidenten am Landgericht Müller wird als unbegründet zurückgewiesen.
Volltext
Entscheidungsgründe
Auch aus der maßgeblichen Sicht des Angeklagten unter verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes ergibt sich kein Grund für die Annahme, daß der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnähme, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.
1. Nach der glaubhaften dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters hat dieser die Polizei um Amtshilfe für die Personenkontrolle für die Berufungshauptverhandlung ohne Einzelanordnungen gebeten. Es handelt sich um eine Maßnahme nach § 176 GVG zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung.
Hierzu durfte sich der Vorsitzende der Amtshilfe der Polizei bedienen. Dabei war es ihm verwehrt, bindende Einzelanweisungen zu erteilen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, 43. Auflage, § 176 GVG Rdnr. 14). Er hat seine Verantwortung also entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht der Polizei übertragen.
Um die Amtshilfe wurde nicht willkürlich gebeten, sondern aufgrund der Befürchtung, daß die Ordnung der Sitzung durch lautstark protestierende Zuhörer gestört werden könnte. Der Vorsitzende hatte erfahren, daß es zu solchen Protesten in der Hauptverhandlung erster Instanz gekommen sei.
Auch wenn der gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit gegeben sein sollte, reicht dies jedenfalls für die Besorgnis der Befangenheit nicht aus, da der Richter nicht den Anschein der Willkür erweckt hat (BGH NStZ 91, 27; 94, 447; GA 92, 282; VRS 41, 203). Die vom abgelehnten Richter für nötig erachteten lediglich allgemeinen Ordnungsmaßnahmen im Hinblick auf die Zuhörerschaft waren nicht geeignet, den Anschein eines vorgefaßten Mißtrauens gegenüber der Person des Angeklagten zu begründen.
2. Wie der Verteidiger selbst nicht verkennt, reicht die Vorbefassung mit der Sache als Ablehnungsgrund grundsätzlich nicht aus, da von einem Richter die innere Freiheit zu erwarten ist, sich von einmal gewonnenen Überzeugungen wieder loszusagen: Im vorliegenden Fall ergibt sich insbesondere auch daraus nichts anderes, daß bei den Vorentscheidungen ein Bezug zu dem jetzigen Berufungsgegenstand (Rechtsfolgen) hergestellt worden ist. Daraus kann bei unverstellter Betrachtungsweise eine Festlegung für die Zukunft nicht hergeleitet werden.
Landgericht Amberg, Richter am Landgericht Hacker.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).
Anmerkung
Zu 1.: Der abgelehnte Richter hatte es der Polizei überlassen, Personenkontrollen durchzuführen; die Polizei ging dabei soweit, nach der Einlaßkontrolle, nachdem alle ZuschauerInnen Platz genommen hatten, einen Kameramann in den Verhandlungssaal zu schicken und alle anwesenden ZuschauerInnen abzufilmen. Der abgelehnte Richter hatte dieses Vorgehen trotz Vorhalts nicht beanstandet oder gar zu einer Korrektur beigetragen.
Die Behauptung, daß es zu Protesten in der Verhandlung erster Instanz gekommen sei, ist nicht zutreffend. Aus Anlaß der Verhandlung erster Instanz war es lediglich zu Protesten in Form einer Demonstration in der Amberger Innenstadt gekommen.
Zu 2.: Der abgelehnte Richter hatte in einem Haftprüfungsbeschluß (Nr. 662) formuliert: “Der Angeschuldigte muß damit rechnen, daß er wegen der ihm zur Last gelegten Straftat zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt wird und er diese im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Wehrstrafgesetz auch verbüßen muß.”