Leitsatz
Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig.
Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Volltext
Bewährungsbeschluß
Die Bewährungszeit dauert zwei Jahre.
Dem Verurteilten wird auferlegt, 100 Stunden gemeinnützige unentgeltliche Arbeit nach näherer Weisung durch die Gerichtshilfe Dresden innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils zu leisten und dem Gericht die Erfüllung der Auflagen innerhalb der gesetzten Frist unter Angabe obiger Geschäftsnummer nachzuweisen.
Der Verurteilte wird angewiesen, während der Dauer der Bewährungszeit jeden Wohnsitzwechsel sowie jeden Wechsel des Arbeitsplatzes dem Gericht unverzüglich unter Angabe der obigen Geschäftsnummer mitzuteilen.
Zum Sachverhalt
I. Der 22-jährige Angeklagte besuchte das Gymnasium, welches er Mitte 1996/97 mit der zwölften Klasse verließ. Ein Beruf erlernte der Angeklagte nicht, sondern arbeitete als Hilfsarbeiter auf dem Bau und betätigte sich nach seinen Angaben politisch.
Mit seiner Nebentätigkeit verdient er rund 450,– DM im Monat, staatliche Unterstützungsleistung bezieht er nicht. Der Angeklagte wird von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt.
Ausweislich der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 18.04.2000 ist der Angeklagte strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Am 07.08.1992 stellte die Staatsanwaltschaft Dresden ein wegen Diebstahl geführtes Verfahren (65 Js 18762/92) gemäß § 45 Abs. 2 JGG ein.
2. Am 31.03.1999 wurde der Angeklagte wegen Hausfriedensbruch zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,– DM verurteilt.
II. Mit Bescheid des Bundesamts für den Zivildienst vom 07.08.1996 wurde antragsgemäß festgestellt, daß der Angeklagte berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 10.11. 1998 wurde der Angeklagte zur Ableistung des Zivildienstes für den Zeitraum vom 01.02.1999 bis 29.02. 2000 einberufen und im Kreiskrankenhaus/Poliklinik Wurzen, Kutusowstraße 70 in 04 808 Wurzen zugewiesen. Mit Änderungsbescheid vom 24.11.1998, welcher am gleichen Tag als Einschreiben zur Post aufgegeben wurde, wurde der Einberufungsbescheid vom 10.11.1998 dahingehend abgeändert, daß der Dienst vom 01. 07.1999 bis 31.07.2000 in der vorbezeichneten Dienststelle zu leisten sei. Den Bescheid erhielt der Angeklagte zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Ende November 1998. Seinen Dienst trat der Angeklagte trotz weiterer Aufforderung zum Dienstantritt vom 23.07.1999, welche dem Angeklagten durch Niederlegung am 18. 08.1999 zugestellt wurde, nicht an. Der Angeklagte handelte in der Absicht, den Zivildienst als solchen zu verweigern.
III. Der unter Ziffer II. festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem vollumfänglichen und glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Der Angeklagte hat angegeben, daß er nach seiner Musterung einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt hat. Er ist dann als Kriegsdienstverweigerer auch anerkannt worden und hat sich zunächst beim Malteser-Hilfsdienst beworben, die Bewerbung aber später zurückgezogen. Die Änderungsbescheide hat er erhalten und zur Kenntnis genommen. Er hat sich jedoch dann entschlossen, auch den Zivildienst zu verweigern, da dieser mittelbar auch die Bundeswehr unterstützen würde. Letztlich würde er mit der Ableistung von Zivildienst im Verteidigungsfall die Planbarkeit und Durchführbarkeit von kriegerischen Handlungen fördern. Sein Gewissen verbiete ihm daher auch die Teilnahme am Zivildienst. Auf ausdrückliche Nachfrage erklärte der Angeklagte, den Änderungsbescheid vom 24.11.1998 im November 1998 zu einem nicht mehr genau erinnerlichen Zeitpunkt erhalten zu haben.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen und glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zu den Vorverurteilungen beruhen auf der verlesenen und vom Angeklagten als richtig anerkannten Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Hinsichtlich der Voreintragung wegen Hausfriedensbruchs erklärte der Angeklagte, daß er dieses Delikt anläßlich der Eröffnung der Heeresschule auf Bundeswehrgelände begangen habe.
Entscheidungsgründe
IV. Der Angeklagte hat sich somit der Dienstflucht nach § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht. Wie sich aus Artikel 12a Abs. 2 Grundgesetz i.V.m. mit dem Prinzip der Wehrgerechtigkeit ergibt, ist die Pflicht zum Ersatzdienst und ihre Strafbewährung nach § 53 ZDG verfassungskonform, so daß die vom Angeklagten angeführten Motive sein Verhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen.
V. § 53 Abs. 1 ZDG i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB sieht Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren als Rechtsfolge vor. Innerhalb dieses Strafrahmens ist zugunsten des Angeklagten sein vollumfängliches Geständnis zu berücksichtigen sowie die Tatsache , daß der Angeklagte den Zivildienst als Gewissenstäter deshalb verweigerte , weil er meinte, hierdurch zumindest mittelbar die Bundeswehr und daher den von ihm abgelehnten Dienst an der Waffe zu unterstützen.
Zulasten des Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, daß dieser bereits – allerdings nicht wegen eines einschlägigen Delikts – zu einer Geldstrafe verurteilt worden war.
Mit Blick auf die durch die Tat erlangten – wenn auch nicht primär erstrebten – zeitlichen Vorteile gegenüber denjenigen Bürgern, die ihre Dienstpflicht erfüllen, erachtet das Gericht unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für ausreichend, aber auch zwingend erforderlich.
Die erkannte Freiheitsstrafe konnte trotz des fortbestehenden Willens dauerhafter Totalverweigerung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB ausgesetzt werden, da neue Straftaten nach § 53 ZDG im Hinblick darauf, daß eine Mehrfachbestrafung bei wiederholter Dienstflucht gegen Artikel 103 Abs. 3 Grundgesetz verstoßen würde (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bd. 23, 191, 204 f.; Bd. 28 Seite 264, Seite 279 f.) nicht zu erwarten sind. Auch gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung gemäß § 56 Abs. 3 StGB nicht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe. In diesem Zusammenhang ist die sich wandelnde Einstellung der Bevölkerungsmehrheit zur Unverzichtbarkeit der Wehr- und Ersatzpflicht und ihrer Strafbewährung, die etwa in der Diskussion über die Einführung einer Berufsarmee zum Ausdruck kommt, in Rechnung zu stellen.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht Dresden, Richter am Amtsgericht Ziegler als Strafrichter.
Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).