Leitsatz

Die Berufung des Angeklagten wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

I. Das Amtsgericht – Jugendgericht – Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 24.01.2001 der Dienstflucht schuldig gesprochen und ihm die Auflage erteilt, innerhalb von zwei Monaten 40 Stunden gemeinnützige Arbeiten zu leisten. Hiergegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

II. Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt: Der zur Tatzeit 20 Jahre und fünf Monate alte Angeklagte ist in Frankfurt am Main geboren und aufgewachsen. Er ist ledig und hat keine Kinder. Zur Zeit studiert er an der Kunsthochschule in Berlin das Fach „Bildende Kunst“.

Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er wurde auf seinen Antrag vom 05.01. 1998 mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 09.02.1998 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Mit Einberufungsbescheid vom 14.07.1998 berief ihn das Bundesamt für den Zivildienst rechtskräftig zur Ableistung des Zivildienstes vom 02.11.1998 bis 30.11.1999 ein. Ihm wurde als Dienststelle das Allgemeine Krankenhaus Altona in 22 763 Hamburg zugewiesen. Dort trat der Angeklagte am 02.11.1998 seinen Dienst an und war bis zum 06.04. 1999 mit Verwaltungsaufgaben betraut, die er zuverlässig verrichtete. Durch Gespräche mit Totalverweigerern reifte in ihm die Auffassung, daß der Zivildienst in das Gesamtverteidigungskonzept der Bundesrepublik Deutschland eingebunden ist und damit keine Alternative zum Militärdienst, sondern nur zum Dienst mit der Waffe darstellt. Im Rahmen einer im Laufe der Gespräche unter Abwägung aller Argumente getroffenen, ernsthaften Gewissensentscheidung entschied er, daß diese Einbindung in den Verteidigungsapparat und eine mögliche Heranziehung im Verteidigungsfall eine mittelbare Unterstützung von Kriegshandlungen und damit verbundenem Töten darstellt, die er mit seiner Grundeinstellung und seinem Gewissen in keiner Weise vereinbaren könne, wobei ihm aufgrund der Informationen, die er von den Totalverweigerern erhalten hatte, bewußt war, daß er strafrechtliche Konsequenzen zu erwarten haben würde. Obwohl er seine Entscheidung, auch den Zivildienst zu verweigern, schließlich getroffen hatte, setzte er zunächst seine Tätigkeit noch etwa eine Woche fort, weil er Rücksicht auf seine Kollegen nehmen und die für diese aufgrund seines Fernbleibens entstehenden zusätzlichen Belastungen möglichst gering halten wollte.

Als er dann am 07.04.1999 unter vorsätzlicher Mißachtung seiner Dienstpflicht dem Zivildienst fernblieb , fühlte er eine große Erleichterung, weil er nicht mehr gegen sein Gewissen handeln mußte.

Er teilte die Beweggründe seines Fernbleibens seiner Dienststelle mit Schreiben vom 07.04.1999 mit. Im Wesentlichen führte er aus, daß er menschliches Leben als höchstes Gut anerkenne und somit den Kriegsdienst unbedingt ablehne. Auch die Ableistung des Zivildienstes sei für ihn aus Gewissensgründen nicht zu akzeptieren, da dieser letztlich ebenfalls kriegserhaltenden Maßnahmen diene.

Entscheidungsgründe

III. Der Angeklagte hat sich danach der Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz strafbar gemacht, indem er trotz wirksamer Einberufung zum Zivildienst seit dem 07.04.1999 vorsätzlich unerlaubt dem Dienst fernblieb, den er noch bis zum 30.11.1999 hätte fortsetzen müssen.

Die Dienstpflicht des Angeklagten ist durch den wirksamen und vollziehbaren Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 14.07.1998 begründet worden, ohne daß es dabei auf die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 WPflG ankäme (vgl. Harrer/Haberland, Zivildienstgesetz, 4. Aufl. 1992, § 53 Anm. 2; LG Dortmund, Beschluß vom 15. Juli 1964, NJW 1964, S. 2028; für die ähnliche Vorschrift des § 16 Abs. 1 des Wehrstrafgesetzes: Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2000, § 1 Rn. 5 ff. und § 16 Rn. 4; Herbert Arndt, JZ 1965, S. 775; Menger, DRiZ 1967, S. 381). Die Strafbewehrung eines Verwaltungsakts und die dadurch bedingte Bindung der Kammer an die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerfGE 80, 244 [256]). Anhaltspunkte für die Nichtigkeit des Einberufungsbescheides gemäß § 44 VwVfG liegen nicht vor.

Es liegt auch kein Rechtfertigungsgrund vor. Insbesondere konnte sich die Kammer nicht der Auffassung der Verteidigung anschließen, daß die Handlungsweise des Angeklagten durch die Freiheit des Gewissens gemäß Art. 4 Abs. 1 GG gerechtfertigt sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts ist die Heranziehung zum Zivildienst rechtmäßig und verfassungsgemäß und verletzt nicht das Grundrecht der Gewissensfreiheit (vgl. BVerfGE 19, 135; 23, 127; 80, 354; auf die bisherige Rechtsprechung Bezug nehmend: BVerfG, 2 BvL 5/99 vom 20.02.2002). Danach besteht kein Recht zur Verweigerung des Zivildienstes aus Gewissensgründen. Art. 4 Abs. 3 GG, der lediglich das Recht gewährleistet, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, regelt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 19, 135 [138]; 23, 127 [132]), der sich die Kammer anschließt, insoweit die Wirkungen der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht abschließend und begründet kein Recht zur Verweigerung des Ersatzdienstes.

Dies stellt entgegen der Auffassung der Verteidigung auch keine verfassungswidrige Einschränkung des Grundrechts des Art. 4 Abs. 1 GG dar, da diese Einschränkung gerade durch eine gleichrangige Verfassungsnorm getroffen wird. Die fundamentale Bedeutung des Grundrechts der Gewissensfreiheit steht einer solchen Begrenzung durch die Verfassung selbst nicht entgegen.

Die Kammer ist nach der gebotenen eingehenden Überprüfung der subjektiven Vorstellungen des Angeklagten (vgl. BVerfGE 20, 323 [331]; 23, 127 [132]) der Auffassung, daß der Angeklagte auch schuldhaft gehandelt hat.

Er hat sich in der Berufungsverhandlung – wie bereits in seinem Schreiben vom 07.04.1999 und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – differenziert auf die Verweigerung der Ableistung des Zivildienstes aus Gewissensgründen berufen. Insbesondere hat er dargelegt, daß die Ableistung des Zivildienstes für ihn nicht akzeptabel sei, da die Tätigkeit im Rahmen des Zivildienstes in einer caritativen Einrichtung mittelbar der Ableistung des Kriegsdienstes mit einer Waffe diene, da er insbesondere im Verteidigungsfall eingezogen werden könne, um verwundete Soldaten zu pflegen, damit diese erneut den Kriegsdienst mit der Waffe erfüllen könnten. Auch bestünde bereits in Kriegszeiten aufgrund von Kooperationsverträgen von Trägern caritativer Einrichtungen mit der Bundeswehr eine konkrete Verpflichtung. Als Grund dafür, daß er zunächst den Zivildienst angetreten und ihn erst seit dem 07.04.1999 verweigert hat, gab er an, daß er im Rahmen von Gesprächen mit Totalverweigerern und anderen Einrichtungen für sich die Erkenntnis gewonnen habe, daß derartige Verknüpfungen bei Ableistung des Zivildienstes bestehen, die ihm aus Gewissensgründen eine weitere Teilnahme am Zivildienst unmöglich machen.

Diese Erwägungen und der in der Hauptverhandlung gewonnene persönliche Eindruck begründen die Überzeugung der Kammer, daß der Angeklagte eine ernsthafte und endgültige Gewissensentscheidung getroffen hat, daß er sich aus Gewissensgründen gehindert sieht, irgendeine Tätigkeit auszuüben, die militärische Zwecke unterstützt, und sich allein aufgrund dieser Gewissensnot seiner Pflicht zur Zivildienstleistung entzogen hat.

Gleichwohl ist die Kammer der Auffassung, daß die beim Angeklagten vorhandene Gewissensnot ihn nicht wie eine übermächtige Motivation, ein unüberwindlicher psychischer Zwang ohne eigene Schuld zur Verletzung seiner Dienstpflicht gezwungen hätte. Wie die Bekundung des Angeklagten, daß er trotz getroffener Entscheidung, den Zivildienst künftig verweigern zu wollen, noch etwa eine Woche seine Tätigkeit fortsetzte, um seinen Kollegen keine höhere Arbeitsbelastung zuzumuten, zeigt, lag bei ihm keine Bewußtseinslage vor, die ihm – auch an den Maßstäben des § 35 StGB gemessen – keine andere Handlungsalternative gelassen und ihm gesetzmäßiges Handeln grundsätzlich unmöglich gemacht hätte.

IV. Auf den Angeklagten, der zur Tatzeit Heranwachsender war, war gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG das Jugendstrafrecht anzuwenden. Auch wenn er auch in der Berufungshauptverhandlung nur wenige Informationen über seine Entwicklung preisgegeben hat, hatte jedoch die Kammer ebenso wie zuvor das Amtsgericht aufgrund seiner Selbstdarstellung in der Hauptverhandlung den Eindruck, daß er zwar in intellektuellem Sinne durchaus altersgemäß gereift ist, jedoch an einer ausgewogenen emotionalen Reife bei ihm erhebliche Zweifel bestehen, so daß er im geistig-sittlichen Bereich noch nicht als altersgemäß gereift anzusehen und daher noch einem Jugendlichen gleichzustellen war. Es erschien ausreichend, aber auch erzieherisch notwendig, zur nachhaltigen Einwirkung auf ihn ein Zuchtmittel zu verhängen.

Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er bisher nicht belastet und nicht bestraft war. Die vorliegende Straftat beruht auf einem besonderen Konflikt, so daß ein weiteres strafbares Verhalten vom Angeklagten nicht zu erwarten ist. Um ihn an ein sozial verantwortliches Verhalten zu mahnen, hat die Kammer in Übereinstimmung mit dem Jugendgericht die Auflage für angemessen erachtet, vierzig Stunden Freizeitarbeiten abzuleisten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

21. Kleine Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Berlin, Vorsitzender Richter am Landgericht Miczajka als Vorsitzender.

Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.