|
454
|
AG Münsingen
|
30.10.1995 |
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der verbüßte Disziplinararrest wird angerechnet. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
|