Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der verbüßte Disziplinararrest wird angerechnet. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der zur Tatzeit 21 Jahre alte Angeklagte hat vor kurzem das Abitur abgelegt.Zur Zeit befindet er sich in Disziplinararrest bei der Bundeswehr in Münsingen.Im Bundeszentralregister eingetragen sind:

a) Entscheidung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 22.06.1993: wegen Leistungserschleichung wurde nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen.

b) Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 24.05.1995: wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung wurde der Angeklagte verurteilt. Hier wurde eine Arbeitsweisung erteilt.

II. Seit ungefähr zwei Jahre befaßt sich der Angeklagte mit der Frage, ob er im Falle der Einberufung seiner Wehrpflicht nachkommen soll.Gemäß des Einberufungsbescheides wurde er zum 04.10.1995 zum Grundwehrdienst in der 4./Panzerartilleriebataillon 285 in 72525 Münsingen einberufen.

Der Angeklagte erschien erst am Abend des 05.10.1995 gegen 19.00 Uhr.Der Angeklagte war zuvor zur Überzeugung gekommen, daß er sowohl den Wehrdienst wie auch den Ersatzdienst verweigert.

Als ihmam 06.10.1995 gegen 7.30 Uhr vom Vorgesetztender Befehl erteilt wurde, sich die Haare schneiden zu lassen, sich einzukleiden und an der ärztlichen Eingangsuntersuchung teilzunehmen, verweigerte der Angeklagte die Befolgung des Befehles, obwohl der Befehl wiederholt wurde.Auch nachdem ihm die Folgen einer Gehorsamsverweigerung mitgeteilt wurden, verweigerte der Angeklagte die Befolgung des erteilten Befehles.In der Folgezeit erhielt der Angeklagte sowohl am 09.10.1995 gegen 15.00 Uhr, am 10.10.95 gegen 16.00 Uhr, am 17.10.1995 gegen 14.15 Uhr und am 17.10.1995 gegen 16.00 Uhr erneut den Befehl, sich die Haare schneiden zu lassen, sich einkleiden zu lassen und den Truppenarzt aufzusuchen. Auch hier verweigerte der Angeklagte jeweils aufgrund des zuvor getroffenen Entschlusses, den Befehl auszuführen. Von seiner Einheit wurde zwischenzeitlich gegen den Soldaten ein 7-tägiger und im Anschluß daran ein 14-tägiger Disziplinararrest verhängt. Der 7-tägige Disziplinararrest ist vollständig verbüßt. Der zweite Disziplinararrest ist am 31.10.1995 vollständig verbüßt.

Am 27.10.1995 hat der Angeklagte den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt.

III. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Geständnis des Angeklagten sowie den Bekundungen des Zeugen Hauptmann Eisert und der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister.

Entscheidungsgründe

IV.Der Angeklagte hat sich aufgrund seines Verhaltens eines Vergehens der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung strafbar gemacht. Aufgrund des Umstandes, daß der Angeklagte fünf mal denselben Befehl mit dem gleichen Inhalt erhalten hat und die Verweigerung der Befolgung des Befehles auf einer einmal getroffenen Gewissensentscheidung beruht, hat das Gericht die Taten des Angeklagten als eine fortgesetzte Handlung gesehen und ihn deshalb wegen eines Vergehens der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung schuldig gesprochen.

V. Bei der Strafzumessung wirkte sich zugunsten des Angeklagten aus, daß er den Sachverhalt unumwunden einräumt.Zugunsten des Angeklagten wurde auch gesehen, daß er sich die Entscheidung auch nicht leicht gemacht hat und daß er aufgrund einer sorgfältig abgewogenen Gewissensentscheidung gehandelt hat.Unter Berücksichtigung des Strafrahmens des § 20 WStG und der gesamten Tatumstände war hier eine kurzfristige Freiheitsstrafe von vier Monaten tat- und schuldangemessen, aber auch erforderlich, um die Strafzwecke zu erreichen.

Die erkannte Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, daß sich der Angeklagte allein schon die Verurteilung wird zur Warnung dienen lassen.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Amtsgericht Münsingen, Direktor des Amtsgerichts Rainer als Strafrichter.

Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61, Fax 07721 / 3 24 60.