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LG Tübingen
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13.02.1988 |
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des AG Reutlingen vom 11.12.1987 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte , dessen Zivildienstverweigerung auf einer Gewissensentscheidung beruht, wegen Dienstflucht zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
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