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VG Braunschweig
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14.10.1992 |
Die darauf gerichtete Klage, den Einberufungsbescheid des BAZ deshalb aufzuheben, weil der Kläger wegen seiner Gewissensentscheidung gegen jeden Kriegsdienst den Zivildienst nicht leisten könne, wird kostenpflichtig abgewiesen.
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