Leitsatz

Die darauf gerichtete Klage, den Einberufungsbescheid des BAZ deshalb aufzuheben, weil der Kläger wegen seiner Gewissensentscheidung gegen jeden Kriegsdienst den Zivildienst nicht leisten könne, wird kostenpflichtig abgewiesen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der am 16.10.1969 geborene Kläger wurde 1988 wehrdienstfähig gemustert. Er ist verwendungsfähig mit Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten. Zunächst wurde er zurückgestellt und dann mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 28.11.1988 auf seinen Antrag hin als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Er verpflichtete sich im Januar 1989 zunächst für die Dauer von mindestens 10 Jahren zum Dienst im Katastrophenschutz. Am 24.10.19891 teilte er dem BAZ mit, daß er mit sofortiger Wirkung aus Gewissensgründen seine Mitarbeit im Katastrophenschutz beende. Die Einbeziehung des Katastrophen- bzw. Zivilschutzes und des Zivildienstes in die militärische Verteidigungs- und Kriegsplanung widerspreche seiner pazifistischen Einstellung und Persönlichkeit. Aus diesen Gründen werde er auch einer eventuellen Einberufung zum Zivildienst nicht Folge leisten. Das BAZ teilte ihm daraufhin am 10.12.1991 mit, daß eine Verweigerung des Zivildienstes nicht möglich sei und er zum 04.05.1992 einberufen werden werde. Beigefügt war diesem Schreiben das Formular über die Anhörung der Heranziehung zum 04.05.1992 mit dem Hinweis auf § 19 Abs. 4 ZDG. Der Kläger äußerte sich dahin, daß er wegen seiner »absolut und unumstößlich getroffenen Gewissensentscheidung« Einwände gegen seine Heranziehung zum Zivildienst habe.

Mit Bescheid vom 17.03.1992 berief das BAZ den Kläger für den Zeitraum vom 04.05.1992 bis 31.07.1993 zum Zivildienst ein und bestimmte als Dienststelle das Altenheim Rudolfstift in Braunschweig. Der Kläger erhob Widerspruch, in dem er darlegte, daß die Einberufung ihn in seinen Grundrechten aus Art. 1, Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 3 GG verletzte. Außerdem sei die Entscheidung über seine Einberufung nicht ermessensfehlerfrei erfolgt. Das Ziel sei gesetzeswidrig, denn der Einberufungsbescheid sei nicht darauf gerichtet, ihn zur Ableistung des Zivildienstes zu bewegen, sondern ihn für seine pazifistische und antimilitaristische Überzeugung strafrechtlich zu belangen. Das Rudolfstift habe zudem keinen Bedarf für die Beschäftigung von Zivildienstleistenden.

Das BAZ wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14.04.1992 als unbegründet zurück. Es führt u.a. aus, daß der Kläger keine Gewissensentscheidung getroffen habe, weil keine ernste, sittliche, d.h. an den Kategorien »Gut« und »Böse« orientierte Entscheidung zu erkennen sei , die er in seiner Lage für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfahren habe, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könne. Dies ergeben sich einmal daraus, daß er den Katastrophenschutzdienst als Kriegsdienst bezeichne und im Zivildienst nicht die soziale Komponente berücksichtige. Der Widerspruchsbescheid änderte die Dienststelle, in der der Kläger seinen Zivildienst zu leisten hat. Es ist nunmehr die Gesellschaft für Paritätische Sozialarbeit in Braunschweig.

Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und zugleich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO anhängig gemacht. Die seinerzeit zuständige 9. Kammer gab dem Antrag statt. Sie hielt den Einberufungsbescheid deshalb für rechtlich bedenklich, weil wegen einer fehlenden Anhörung des Klägers zu § 15a ZDG nicht auszuschließen sei, daß ihm bei Vollziehung des Einberufungsbescheides Nachteile drohten, die das Zivildienstgesetz durch die genannte Bestimmung gerade vermeiden wolle. Der Kläger habe auf § 15a ZDG hingewiesen und hätte dazu angehört werden müssen.

Seine Klage begründet der Kläger im wesentlichen damit, daß er eine Gewissensentscheidung gegen die Erfüllung der Wehrpflicht und mithin also gegen die Ableistung des Zivildienstes getroffen habe. Der Zivildienst sei in das Konzept der Gesamtverteidigung eingebunden. Er beabsichtige nicht, den Anforderungen des § 15a ZDG Rechnung zu tragen. Diese Bestimmung berücksichtige die von pazifistischer bzw. antimilitaristischer Überzeugung herrührende Gewissensentscheidung nicht. Für ihn als radikalen Pazifisten liege mit der Entscheidung gegen den Zivildienst gleichzeitig eine Entscheidung gegen ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a ZDG vor. Im übrigen ergebe sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aus den Gründen des Beschlusses der 9. Kammer.

Der Kläger beantragt, den Bescheid des BAZ vom 17.03.1992 und seinen Widerspruchsbescheid vom 14.04.1992 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Vortrag, eine pazifistische Weltanschauung zu haben, sei ungeeignet, einen Gewissenskonflikt im Hinblick auf die Ableistung des Zivildienstes darzulegen. Es sei nicht Sache des Bundesamtes, den Kläger und seine Lebensumstände nach Fakten abzusuchen, die die behauptete Gewissensentscheidung als objektiv manifestiert erscheinen ließe. Im Rahmen der Anhörung sei es auch nicht Sache des Bundesamtes, den Kläger auf ein „freies Arbeitsverhältnis“ nach § 15a ZDG hinzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zwei Beweisantrage gestellt, die mit der Begründung zurückgewiesen wunden, die Tatsachenbehauptungen könnten als wahr unterstellt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wind auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Der Einberufungsbescheid ist in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtmäßig. § 15a ZDG hindert nämlich eine Einberufung zum Zivildienst nicht, wenn der Einberufene im Gestellungszeitpunkt weder in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einer Kranken- oder Heil- und Pflegeanstalt tätig ist noch – für die Behörde erkennbar – tätig werden will (Urteil BVerwG vom 29.09. 1982 – 8 C 144/91 – Buchholz 448.11 § 15a ZDG Nr. 4). So liegt der Fall hier. Zeitpunkt der Gestellung des Klägers war der 04.05.1992. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 ZDG ersichtlich nicht vor, wie der Kläger noch im Schriftsatz vom 13.08.1992 ausdrücklich bestätigt hat. Die Vorschrift des Abs. 2 ZDG kommt nicht in Betracht. § 15a Abs. 1 ZDG stellt lediglich eine Vorschrift dar, die eine Zivildienstausnahme beinhaltet. Die Rechtsfolge aus Abs. 1 entspricht einer Zurückstellung. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Heranziehung zum Zivildienst verfassungsgemäß, weil ein Recht zur Verweigerung des Zivildienstes aus Gewissensgründen nicht besteht (Harrer/Habermann[richtig: Haberland], Kommentar zum Zivildienstgesetz § 15a Anm. 2 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Aus diesem Grunde hat das Bundesverfassungsgericht auch entschieden, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG der Heranziehung beispielsweise der Zeugen Jehovas zum Zivildienst und ihre Bestrafung wegen Dienstflucht nicht entgegenstehe, da Art. 4 Abs. 3 GG die Wirkungen der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht abschließend regelt (BVerfGE 19, 135 ff). Eine Verletzung der Menschenwürde vermag die Kammer nicht zu sehen, wenn der Kläger zum Zivildienst einberufen wird. Mithin sind die entsprechenden Ausführungen des Klägers zur angeblichen Verfassungswidrigkeit der Zivildienstpflicht eines Zivildienstpflichtigen unzutreffend.

Auch der sich aus den Ausführungen zum zweiten Beweisantrag ergebenden Auffassung, das Zivildienstgesetz sein in Bezug auf die Vorschriften über die Ableistung des Zivildienstes wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes verfassungswidrig, vermag die Kammer nicht zu folgen. Zum einen werden die Wehrdienstpflichtigen von Zivildienstpflichtigen rechtlich gleichgestellt, was die Verpflichtung zur Ableistung eines Dienstes betrifft. Die Regelungen im Wehrpflichtgesetz und im Zivildienstgesetz entsprechen sich deshalb. Die unterschiedliche Einberufungs- und Zivildienstleistungswirklichkeit kann in dem behaupteten Umfang die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes nicht zeitigen. Dafür wäre allenfalls eine unerträgliche Diskrepanz in der Einberufungspraxis Voraussetzung, die bei einer Differenz von 20%-Punkten nicht ansatzweise erreicht wird. Entscheidend ist aber folgender Gesichtspunkt: Der Kläger übersieht, daß der Zivildienst nur »Ersatzdienst« ist und an die Stelle des Wehrdienstes tritt – vgl. Art. 12a Abs. 2 GG – für den, der rechtmäßig den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert. Das Bundesverfassungsgericht hat daher auch ausgeführt, daß die »Umdeutung der Ersatzdienstpflicht in eine selbständige, neben der Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes bestehende Alternativpflicht« nicht möglich ist (das vom Kläger zitierte Urteil vom 13.04.1978 – BVerfGE 48, 127, 164 ff.). Abschließend sei noch auf Art. 12a Abs. 3 GG verwiesen.

Der Kläger hat – abgesehen von der Frage, ob er tatsächlich eine Gewissensentscheidung getroffen hat – keinen Anspruch auf Freistellung vom Zivildienst, weil er weder bereit ist, ein Arbeitsverhältnis der angesprochenen Art einzugehen noch ein solches begründet hat. Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Zivildienstamt sich etwa unzulässigerweise nicht mit den Voraussetzungen des § 15a ZDG auseinandergesetzt hätte. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Widerspruchsbescheides hat das BAZ geprüft, ob der Kläger eine Gewissensentscheidung i.S.d. § 15a Abs. 1 ZDG getroffen hat. Es ist in Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung und der entwickelten Definition zu einer Gewissensentscheidung zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger eine solche nicht getroffen hat. Bei dieser Sachlage war es dem Bundesamt unbenommen, den Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid zurückzuweisen. Eine andere Frage ist es, ob diese Begründung rechtlich haltbar ist oder nicht. Jedenfalls vermag die Kammer nicht festzustellen, daß das BAZ ein Anhörungsrecht des Klägers in einer Art und Weise verletzt hätte, die die Rechtswidrigkeit sowohl des Einberufungsbescheides als auch des Widerspruchsbescheides zeitigen könnte. Der Kläger ist gehört worden gemäß § 19 Abs. 4 ZDG. Diese Anhörungspflicht entspricht nicht etwa einer Rechtsaufklärungspflicht. Während der Anhörung hat der Kläger die Möglichkeit gehabt, seine Rechte geltend zu machen. Daß er § 15a ZDG ganz offenbar kannte, daran kann ein vernünftiger Zweifel nicht bestehen. Er hat deshalb auch seine Rechte zu § 15a ZDG geltend gemacht. Diese Rechte sind vom BAZ ausreichend gewürdigt worden.

Die Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheides resultiert nicht aus dem Umstand, daß der Kläger in der genannten Dienststelle nicht eingeplant gewesen sei. Dieser Umstand ist unerheblich in Bezug auf die konkretisierte Dienstpflicht des Klägers. Sein Dienstantritt wird dadurch ebensowenig unmöglich wie die Ableistung des Zivildienstes. Gegebenenfalls wäre der Kläger neben der genannten Zivildienststelle gehalten, diese Tatsache dem BAZ anzuzeigen und auf Benennung einer anderen Stelle zu warten. Die Zeit, die er nicht Dienst leisten kann, weil die Zivildienststelle ihn nicht einsetzt, wäre auf seine Zivildienstzeit anzurechnen.

Die Rechtswidrigkeit der Bescheide folgt – wie sich aber bereits auch aus dem Vorhergesagten ergibt – nicht aus der Regelung in § 79 ZDG, weil der Kläger die Vorschrift nicht vollständig im Auge hat und unzulässigerweise hier Abs. 2 aaO nicht würdigt.

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 178 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

10. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Hirschmann als Vorsitzender, Richter am Verwaltungsgericht Stubben und von Krosigk als Beisitzer.

Prozeßbevollmächtigter: RA Günter Werner, Hemmstraße 165, 28 215 Bremen, Tel.: 0421 / 37 77 90, Fax: 0421 / 3 76 00 86.