ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
204 LG Tübingen 13.02.1988 Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des AG Reutlingen vom 11.12.1987 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte , dessen Zivildienstverweigerung auf einer Gewissensentscheidung beruht, wegen Dienstflucht zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.