ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
580 LG Lüneburg 07.01.1998 Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt, jedoch wird die Berufungsgebühr um ein Viertel ermäßigt.
557 AG Celle 06.08.1997 Der Angeklagte wird wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe und wegen Fahnenflucht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.