Leitsatz
Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt, jedoch wird die Berufungsgebühr um ein Viertel ermäßigt.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Das Amtsgericht Celle hat den Angeklagten am 06.08.1997 wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe und wegen Fahnenflucht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung und in die Kosten des Verfahrens verurteilt. Als Einzelstrafen hat es im Falle 1 eine Freiheitsstrafe von vier Monaten und im Falle 2 eine solche von sechs Monaten verhängt.
Dagegen hat der Angeklagte unter dem 14.08.1997 Berufung eingelegt. Durch Beschluß des Amtsgerichts Celle vom 21.08.1997 wurde die Berufung gemäß § 319 StPO, da verspätet, als unzulässig verworfen. Gegen diesen, dem Verteidiger am 29.08.1997 zugestellten Beschluß beantragte dieser namens des Angeklagten wegen Versäumnis der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Durch Beschluß des Amtsgerichts Celle vom 04.09.1997 wurde dem Angeklagten auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Daran ist die Kammer gebunden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, 42. Auflage, § 46 Rdnr. 7).
Die mit dem Ziel seines Freispruchs eingelegte Berufung ist daher zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
II.
In der erneuten Hauptverhandlung hat die Kammer folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der jetzt 26 Jahre alte, ledige und bisher unbestrafte Angeklagte ist zur Zeit freischaffender Journalist in Budapest mit einem Nettogehalt von umgerechnet 700,00 DM. Er wurde 1978 eingeschult und besuchte eine polytechnische Oberschule in Ost-Berlin, die er 1988 abschloß. Im Anschluß daran durchlief er eine zwei Jahre dauernde Lehre zum Außenhandelskaufmann. Danach arbeitete er in einer Firma, die nach der Wende liquidiert wurde, wodurch er seinen Arbeitsplatz verlor. In der Folgezeit bestritt er seinen Unterhalt als Gitarrenlehrer und mit Jobs in der Gastronomie.
Der Angeklagte lehnt aufgrund einer bereits 1990 für sich getroffenen Entscheidung den Wehrdienst und jegliche Form von Ersatzdienst, wie den Zivildienst, als „Zwangsdienst“ ab. Er ist auch nicht bereit, im Zuge des Zivildienstes z.B. als Pfleger in einem Altenheim zu arbeiten, weil dies nach seiner Auffassung nur ein Ersatzdienst anstelle des Wehrdienstes wäre. Sein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wurde 1995 abgelehnt.
1. Zum 01.04.1996 war der Angeklagte zur Ableistung des Grundwehrdienstes bei der Heeresfliegerausbildungsstaffel 8/I in Celle einberufen worden. Diesen Dienst trat er am 01.04.1996 nicht an, sondern stellte sich erst am 22.04.1996 freiwillig in Berlin den Feldjägern. Dem Angeklagten war klar, daß er eigenmächtig, also aufgrund eines eigenen Entschlusses, ohne die erforderliche Einwilligung seines Vorgesetzten seiner Truppe fernblieb.
2. Am 20.08.1996 kehrte der Angeklagte aus einem ihm genehmigten Sonderurlaub nicht zu seiner Einheit zurück. Er hielt sich in der Folgezeit in der Absicht verborgen, seinen Wehrdienst nicht weiter abzuleisten, obwohl sein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abgelehnt worden war. Da er den Fahndungen der Feldjäger nach ihm und einer eventuellen Verhaftung entgehen wollte, setzte er sich nach Budapest ab, um sich dort „ein Umfeld zu suchen,“ welches ihm ermöglichte, „durch eine sinnvolle Tätigkeit“ seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, ohne sich verstecken zu mussen. Zu seiner Einheit kehrte er nicht wieder zurück. Dem Angeklagten war klar, daß er seine Truppe eigenmächtig verließ und ihr fernblieb, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen.
III.
Der Angeklagte gibt diesen Sachverhalt glaubhaft zu. Er hat sich im übrigen dahin eingelassen, daß er nicht bereit sei, „Zwangsdienst“ zu leisten. Auch die Ableistung des Zivildienstes lehne er ab, da der Staat nicht das Recht habe, über Leib oder Leben seiner Bürger zu entscheiden. Seine Entscheidung, keinen Wehrdienst oder jegliche Form von Ersatzdienst abzuleisten, habe er aus seiner pazifistischen Grundhaltung heraus getroffen. Da es sich hierbei um eine Gewissensentscheidung handele, könne man ihn nicht wie einen gewöhnlichen Rechtsbrecher behandeln.
Entscheidungsgründe
IV.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte im Falle 1 der eigenmächtigen Abwesenheit von der Truppe gemäß § 15 Abs. 1 WStG schuldig gemacht, da er von seiner Einheit langer als drei volle Kalendertage ferngeblieben ist. Im Falle 2 hat er sich der Fahnenflucht gemäß § 16 Abs. 1 WStG schuldig gemacht, da er seine Truppe eigenmächtig verlassen hat, um, wie sein mehrmonatiger von ihm eingestandener Aufenthalt in Budapest zeigt, sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauerhaft zu entziehen. Der Angeklagte kannte alle Tatbestandsmerkmale und verwirklichte sie bewußt und willentlich. Ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund steht ihm nicht zur Seite. Insbesondere kann sich der Angeklagte mit Erfolg nicht auf Artikel 4 Abs. 3 Grundgesetz berufen, wonach niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden darf. Der Angeklagte ist nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden. Solange die Wehrpflicht besteht, kann sich ein Wehrpflichtiger dem Dienst in der Bundeswehr rechtlich einwandfrei nur dadurch entziehen, daß er von seinem Grundrecht nach Artikel 4 Abs. 3 Grundgesetz Gebrauch macht und seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer herbeiführt. Da der Angeklagte als solcher nicht anerkannt worden ist, zumal er auch im Hauptverhandlungstermin nicht deutlich gemacht hat, welche Gewissensgründe ihn überhaupt von der Ableistung des Wehrdienstes abhalten, liegen die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 3 Grundgesetz bei dem Angeklagten nicht vor.
Selbst wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden wäre, wäre er verpflichtet, seinen Dienst auf andere Weise, und zwar in Form des Zivildienstes zu verrichten, da er sich andernfalls ebenfalls, und zwar wegen Dienstflucht strafbar machen würde.
Da der Angeklagte auch die Ableistung des Zivildienstes ablehnt, ist er als Totalverweigerer zu bestrafen, da Totalverweigerer innerhalb des Rechtssystems der Bundesrepublik Deutschland keine besondere Stellung genießen, die sie insoweit vor Strafe schützt.
V.
Bei der Strafzumessung war im Falle 1 gemäß § 15 WStG von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Falle 2 gemäß § 16 Abs. 1 WStG von einem solchen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren auszugehen.
Gegen die Verhängung von Freiheitsstrafen gibt es rechtlich nichts zu erinnern. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer ebenfalls sein Geständnis sowie die Tatsache berücksichtigt, daß er bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und sozial eingeordnet lebt. Zu seinen Gunsten ist ferner bedacht worden, daß der sachlich auftretende, sympathisch wirkende Angeklagte bereits im Zusammenhang mit der Ablehnung des Wehrdienstes vier Strafarreste verbüßt hat. Zutreffend war daher in beiden Fällen die Verhängung von kurzfristigen Freiheitsstrafen ausreichend. Diese waren jedoch auch erforderlich, da zu befürchten wäre, daß die Disziplin der Truppe gefährdet wäre, wenn die Taten des Angeklagten nur mit Geldstrafe geahndet werden würden (§ 10 WStG). Im Gegensatz zu dem Amtsgericht hielt die Kammer für die eigenmächtige Abwesenheit von der Truppe im Falle 1 die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und wegen der Fahnenflucht im Falle 2 eine solche von fünf Monaten für schuldangemessen.
Gemäß §§ 53, 54 StGB war aus diesen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden, und zwar durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe. Unter Berücksichtigung dieser beiden Taten, des Verhältnisses der Taten zueinander, der gesamten Verhältnisse des Angeklagten und seines Verschuldens hielt die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten für schuldangemessen.
Das Amtsgericht hat die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Dabei hatte es zu verbleiben.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.
17. Kleine Strafkammer des Landgerichts Lüneburg, Richter am Amtsgericht Schmeidler als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.