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LG Bremen
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13.07.1994 |
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichtes Bremen-Blumenthal vom 11.02. 1994 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
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