ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
464 LG Bremen 10.01.1996 Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 19.04.1995 dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,- DM verurteilt wird. Die Kosten der Berufung und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.