Leitsatz

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 19.04.1995 dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,- DM verurteilt wird.

Die Kosten der Berufung und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

I.

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 19.04.1995 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und diese auf das Strafmaß beschränkt mit dem Ziel der Verurteilung zu einer Geldstrafe.

Die Berufung ist zulässig und erweist sich als begründet.

II.

Infolge der rechtswirksamen Berufungsbeschränkung sind die Tat- und Schuldfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Nach diesen bindenden Feststellungen des Amtsgerichts hat sich der Angeklagte der Zivildienstflucht gem. § 53 ZDG schuldig gemacht.

III.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände hat die Berufungshauptverhandlung – zum Teil ergänzend zum Urteil erster Instanz – zu folgenden Erkenntnissen geführt:

1. Der 27-jährige ledige Angeklagte wurde am 22.07.1968 in Osterholz-Scharmbeck geboren; er hat zwei jüngere Brüder. Seine Mutter ist deutsche Staatsangehörige und der Vater portugiesischer Staatsangehöriger. Der Angeklagte besitzt sowohl die deutsche als auch die portugiesische Staatsangehörigkeit. 1970 verzog die Familie nach Belgien und 1976 nach Angola, wo sie ca. 3 Jahre blieb. 1979 wurden der Vater und der Onkel des Angeklagten von den militärischen Machthabern vorübergehend inhaftiert. Wegen weiteren persönlichen Bedrohung und der politischen Unruhen mußte der Vater aus dem Land flüchten; die Familie folgte ihm und siedelte nach Portugal über. In Lissabon besuchte der Angeklagte dann die Schule und lebte bei seinen Großeltern, nachdem sich die Eltern getrennt hatten. 1983 zog der Angeklagte zu seiner Mutter nach Bremen. Hier legte er 1991 das Fachabitur ab und war zunächst arbeitslos. Seit 1994 studiert der Angeklagte Architektur an der Hochschule in Bremen und bezieht BAFöG-Leistungen in Höhe von monatlich 735,- DM.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

2. In der Berufungshauptverhandlung hat sich der Angeklagte ausführlich zu seiner Person und zu den Gründen seiner Totalverweigerung erklärt. Dabei hat er insbesondere unter Hinweis auf seine ungewöhnliche persönlichen Biographie betont, daß die Verweigerung auch des Zivildienstes für ihn als überzeugten Pazifisten eine Gewissensentscheidung sei. Sein Elternhaus sei von einer pazifistischen Grundhaltung geprägt. So habe z.B. seine Mutter seinen KDV-Antrag und auch die KDV-Anträge seiner beiden Brüder persönlich unterstützt. Einschneidende Erlebnisse für seine Überzeugung seien die Konfrontation mit der militärischen Gewalt in Angola und der Golfkrieg 1991 gewesen. Der Zivildienst sei für ihn kein eigentlicher Ersatzdienst, sondern nur eine andere Form des Kriegsdienstes. Insoweit sei es für ihn nur konsequent, auch den Zivildienst zu verweigern. Seine Entscheidung sei insoweit auch endgültig und er wolle die Konsequenzen auf strafrechtliche Art tragen. Ihm sei auch nicht in den Sinn gekommen, sich seiner Wehr- und Zivildienstpflicht unter Hinweis auf seine portugiesische Staatsangehörigkeit zu entziehen, auch wenn das möglicherweise der einfachere Weg gewesen wäre.

Entscheidungsgründe

IV.

Bei der Frage der Strafzumessung kommt es entscheidend darauf an, ob der Verweigerung des Zivildienstes eine Gewissensentscheidung des Angeklagten zugrunde liegt.

Die Kammer hat dies nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung und dem persönlichen Eindruck des Angeklagten bejaht.

1. Die verfassungsrechtliche Ausgangslage ist für die Fälle der Zivildienstverweigerung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eindeutig. Gemäß Artikel 12a Abs. 2 GG ist die Heranziehung zum Ersatzdienst bzw. Zivildienst verfassungsmäßig. Ein Recht zur Verweigerung des Zivildienstes aus Gewissensgründen ist im Grundgesetz nicht vorgesehen und wird grundsätzlich nicht anerkannt. Nach insoweit einhelliger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts steht das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Artikel 4 Abs. 1 GG der Heranziehung zum Zivildienst und der Bestrafung wegen Dienstflucht gemäß § 53 ZDG nicht entgegen, da Artikel 4 Abs. 3 GG (Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen) eine abschließende Regelung darstellt (vgl. BVerfGE 23, 127 = NJW 1968, 979; BVerwGE 12, 270 = NJW 1961, 1548; OLG Bremen NJW 1963, 1932). Diese Rechtslage gilt grundsätzlich auch für die Zeugen Jehovas, die unter Berufung auf ihre Glaubenslehre in der Regel den Kriegsdienst und den Zivildienst verweigern. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Heranziehung zum Zivildienst und in der Bestrafung der Zeugen Jehovas auch keinen Verstoß gegen Artikel 4 Abs. 1 GG gesehen. Jedoch sind in der Rechtsprechung in Ansehung der besonderen Situation der Zeugen Jehovas und unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Doppelbestrafung Grundsätze entwickelt worden, die auch für andere Totalverweigerer aus Gewissengründen gelten und Bedeutung für die strafrechtliche Beurteilung haben (vgl. auch neuerdings OLG Bremen Az. Ss 120/94 – Beschluß vom 28.08.1995 m.w.N.)

2. Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts ist eine Gewissensentscheidung jede ernste, sittliche, d.h. an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß gegen sie nicht ohne Gewissensnot gehandelt werden kann (BVerfG NJW 1961, 355 u. NJW 1968,979; vgl. zum Ganzen Harrer/Haberland ZDG 4. Aufl. 1992, Anm. 2 ff zu § 15a).

Gemessen an diesen vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Kriterien geht die Kammer davon aus, daß bei dem Angeklagten eine Gewissensentscheidung vorliegt.

Der Angeklagte, der keiner Religionsgemeinschaft angehört, stützt die Gründe für sein Verhalten – wie festgestellt – ganz wesentlich auf moralisch-ethische Argumente, die der pazifistischen Grundhaltung des Angeklagten entsprechen. Der Angeklagte hat nachvollziehbar und glaubhaft seine Gewissensnot dargelegt. Die Kammer sieht keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte diesen Schritt aus Bequemlichkeit oder aus Eigennutz gewählt hat.

3. Bei der Frage der Bestrafung des Angeklagten mußten somit vorliegend die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zur Strafzumessung bei Gewissenstätern in Form des verfassungsrechtlich zwingenden allgemeinen Wohlwollensgebots zur Anwendung kommen.

Danach verbieten die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots Strafen gegen Zivildienstverweigerer aus Gewissensgründen, die durch ihre Härte geeignet sind, die Persönlichkeit des Gewissenstäters zu brechen (vgl. BVerfG NJW 1968, 981). Das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) entfaltet als eine zugleich wertentscheidende Grundsatznorm höchsten verfassungsrechtlichen Ranges seine Wertmaßstäbe setzende Kraft insbesondere auch bei der Strafzumessung; es wirkt sich hier aus als „allgemeines Wohlwollensgebot“ gegenüber Gewissenstätern, deren Verhalten auf einer achtbaren, durch ernste innere Auseinandersetzung gewonnenen Entscheidung beruht (BVerfGE 23, 127f = NJW 1968, 979).

Im Einzelfall bedarf es insoweit der Abwägung zwischen der Stärke des Gewissendrucks und der dadurch geschaffenen Zwangslage für den Täter einerseits sowie der Bedeutung für die Ordnung des Staates und der Autorität des gesetzten Rechts andererseits (vgl. auch OLG Stuttgart NJW 1992, 3251); generalpräventive Erwägungen haben ggf. zurückzustehen (vgl. BVerfG a.a. O., BayObLG NJW 1992, 191).

4. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Besondere strafschärfende Gründe hat die Kammer nicht erkennen können. Insbesondere kann es insoweit nicht von Bedeutung sein, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte den Zivildienst verweigert hat.

Bei der Abwägung im Rahmen der Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zum allgemeinen Wohlwollensgebot war der Stärke des Gewissensdrucks des Angeklagten mehr Gewicht beizumessen als generalpräventiven Gesichtspunkten. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte dem Zivildienst von vornherein ferngeblieben ist. Dies ist vielmehr Folge seiner frühzeitig getroffenen Gewissensentscheidung.

Angesichts dieser Strafzumessungserwägungen ist die erstinstanzlich verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten deutlich zu hoch angesetzt, was sich u.a. daraus erklärt, daß das Amtsgericht eine Gewissensentscheidung des Angeklagten verneint hat.

Bei Anwendung des Wohlwollensgebots und unter Berücksichtigung der genannten Strafmilderungsgründe hat sich die Strafe vielmehr an der unteren Strafrahmengrenze des § 53 ZDG (Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren) zu orientieren.

Im vorliegenden Fall ist die Verhängung einer Geldstrafe gem. § 47 Abs. 2 StGB auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten, die hier nur in Betracht kommt, darf lediglich dann verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe entweder unerläßlich machen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 StGB) oder gem. § 56 ZDG zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten (OLG Frankfurt v. 09.03.1993 Az.: 3 Ss 16/93; BayObLG NJW 1992, 191; OLG Zweibrücken StV 1989, 397 m.w. N.). Die Regelung des § 56 ZDG konkretisiert lediglich den Begriff der Verteidigung der Rechtsordnung in § 47 Abs. 1 StGB (vgl. OLG Bremen a.a.O. Az. Ss 120/94 – Beschluß vom 28.08.1995; LG Lübeck StV 1984,158; Nestler-Tremel StV 1985, 343 (351); Harrer/Haberland a.a.O. Anm. 1 zu § 56 m.w.N.).

Derartige besondere Umstände sind nach den getroffenen Feststellungen hier nicht erkennbar.

Nach alledem war die Verurteilung zu einer Geldstrafe nach Überzeugung der Kammer zur Erfüllung des Normzwecks und zur Einwirkung auf den Angeklagten ausreichend.

In Ansehung der Schuld des Angeklagten und unter nochmaliger Abwägung der genannten Strafzumessungsaspekte hat die Kammer eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagesätzen für tat- und schuldangemessenen erachtet, die einer Freiheitsstrafe von vier Monaten entspricht.

Ausgehend von den gegenwärtigen Einkommensverhältnissen des Angeklagten war die Tagessatzhöhe auf DM 15,- zu bestimmen.

Da die Strafmaßberufung des Angeklagten Erfolg gehabt hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 473 Abs. 3 StPO.

VII. Kleine Strafkammer des Landgerichts Bremen, Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Asbrock als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).