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695
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AG B-Tiergarten
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14.01.1997 |
Der Angeklagte ist des Verstoßes nach § 53 ZDG schuldig. Er wird verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,00 DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
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