Leitsatz

Der Angeklagte ist des Verstoßes nach § 53 ZDG schuldig. Er wird verwarnt.

Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,00 DM bleibt vorbehalten.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der Angeklagte ist 26 Jahre alt, ledig und hat keine Kinder. Er ist gelernter Glas- und Gebäudereiniger, zur Zeit jedoch ohne Arbeit. Sein Einkommen beträgt monatlich ca. 1.100,– DM.

Am 15.08.1994 ist er vom AG Tiergarten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 50,– DM verurteilt worden.

II. Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Mit wirksamem Einberufungsbescheid vom 09.06.1995 wurde der Angeklagte für die Zeit vom 14.07.1995 bis zum 13.10. 1996 zum Zivildienst einberufen; diesen sollte er bei der Wohngemeinschaft für geistig Behinderte ableisten. Der Einberufung ist der Angeklagte nicht nachgekommen.

Der Angeklagte, dessen Eltern ebenso wie er selbst Zeugen Jehovas sind, lehnt den Ersatzdienst grundsätzlich ab, da dieser nur einen Ersatz für den Kriegsdienst darstellt und vom gleichen Träger bezahlt wird und im übrigen im Kriegsfall nicht von der Pflicht zu entsprechenden Diensten befreit.

Um seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, hat der Angeklagte vor Vollendung seines 24. Lebensjahres und nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer insgesamt 25 Institutionen angeschrieben, um in ein freies Arbeitsverhältnis gemäß § 15a ZDG einzutreten; bei ebensovielen Institutionen hat er sich telefonisch beworben. Seine Bewerbungen sind jedoch alle abschlägig beschieden worden.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten.

Entscheidungsgründe

Da – wenn auch ohne Verschulden des Angeklagten – die Voraussetzungen des § 15a ZDG nicht vorliegen, ist der festgestellte Sachverhalt als Verstoß gegen § 53 ZDG zu werten. Insoweit gewährt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Grundrecht der Religionsfreiheit keinen Rechtfertigungsgrund; die Religionsfreiheit berechtigt nicht zur Verweigerung des Zivildienstes.

III.

Hinsichtlich der Strafzumessung mußten sich jedoch selbstverständlich die bereits oben angeführten Gesichtspunkte zugunsten des Angeklagten auswirken. Zum einen beruht seine Entscheidung, auch den Zivildienst zu verweigern, als Zeuge Jehovas auf einer Gewissensentscheidung, die wiederum ihren Ursprung in einer Auseinandersetzung mit den Instituten des Kriegs- und des Ersatzdienstes hat, wohingegen bei einer Vielzahl der sogenannten Totalverweigerer die Entscheidung, den Ersatzdienst nicht abzuleisten, eine solche der Bequemlichkeit ist. Diese Entscheidung bedeutete für den Angeklagten, sich entweder nach den staatlichen Gesetzen oder nach denen seiner Religionsgemeinschaft strafbar zu machen.

Auch ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber selbst das Dilemma gesehen hat, in dem sich insbesondere die Zeugen Jehovas befinden, und deshalb versuchte, durch die Einführung des § 15a ZDG Abhilfe zu schaffen. Damit kann in vielen Fällen dem Konflikt – Berücksichtigung der Religionsfreiheit auf der einen und Verpflichtung zum Ersatzdienst auf der anderen Seite – hinreichend Rechnung getragen werden. Nicht berücksichtigt sind dadurch jedoch die Fälle – wie hier beim Angeklagten – in denen aufgrund der Altersgrenze des § 15a ZDG einerseits und aufgrund der Ablehnung der karitativen Einrichtungen ohne Verschulden und trotz Bemühens der Ersatzdienstverweigerer andererseits die Aufnahme eines freien Arbeitsverhältnisses unterbleibt.

Diese Fälle sind aber bei der Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen; die Bemühung des Angeklagten, einen „Ersatz für den Ersatzdienst“ zu finden, muß diesem erheblich strafmildernd zugute gehalten werden.

Da das Zivildienstgesetz in § 53 ZDG nur die Freiheitsstrafe vorsieht, war diese auf zwei Monate als schuld- und tatangemessen festzusetzen.

Nach den Regeln des allgemeinen Strafrechts, die auch auf das Zivildienstgesetz Anwendung finden, war die genannte Strafe von zwei Monaten in eine Geldstrafe umzuwandeln (§ 47 Abs. 1 StGB), da keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Einwirkungen auf den Angeklagten unumgänglich machen.

Insbesondere ist die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst nach § 56 ZDG nicht geboten. Zum einen ist die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas nicht so verbreitet, daß zu befürchten steht, das Verhalten des Angeklagten werde Schule machen. Zum anderen haben auch die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu seinen Gewissensgründen und seine Anstrengungen zur Erlangung eines freien Arbeitsverhältnisses gezeigt, daß durch das Verhalten des Angeklagten nicht das Institut des Zivildienstes gefährdet wird.

Aus den genannten Gründe war gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen ausreichend; die Tagessatzhöhe ergibt sich aus dem Einkommen des Angeklagten.

Bei der Gesamtwürdigung der Tat liegen derart besondere Umstände vor (insbesondere, daß dem Angeklagten ohne sein Verschulden der Vorteil des § 15a ZDG nicht zugute kommt), daß es angebracht ist, den Angeklagten lediglich zu verwarnen und von der Verurteilung zu der genannten Geldstrafe zu verschonen. Es steht zu erwarten, daß der Angeklagte auch ohne Verurteilung keine Straftaten mehr begehen wird. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet aus den genannten Gründen nicht die Verurteilung zu der verwirkten Geldstrafe.

Das Gericht sah es daher als ausreichend zur Ahndung der Tat an, den Angeklagten zu verwarnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Richterin am Amtsgericht Brinkmann als Strafrichterin.