ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
318 LG Aurich 22.12.1993 Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
297 AG Emden 06.07.1993 Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.