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AG B-Tiergarten
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06.03.2001 |
Der Angeklagte ist der Fahnenflucht schuldig. Ihm wird die Weisung erteilt, 15 Freizeitarbeiten nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu leisten. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten wird abgesehen. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
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