Leitsatz

Der Angeklagte ist der Fahnenflucht schuldig. Ihm wird die Weisung erteilt, 15 Freizeitarbeiten nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu leisten.

Von der Auferlegung von Verfahrenskosten wird abgesehen. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

Mit dem Einberufungsbescheid vom 22.03.99 wurde der Angeklagte für die Zeit vom 01. Juli 1999 bis zum 30. April 2000 zum Wehrdienst einberufen. Seinen Dienst bei dem 6. Panzergrenadierbatallion 72 in Hamburg trat er aber nicht an. Er hatte sich entschlossen, dem Wehrdienst dauerhaft fernzubleiben, weil er damit gegen den Krieg in Jugoslawien protestieren wollte. Zur Tatzeit litt er wie auch schon zuvor an erheblichen Depressionen, die zwar seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigten, ihn jedoch daran hinderten, seine politische Haltung aktiv zum Ausdruck zu bringen.

Entscheidungsgründe

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wie im Tenor festgestellt schuldig gemacht.

Auf ihn war wegen bestehender Reifemängel Jugendstrafrecht anzuwenden.

Die Erteilung einer Arbeitsauflage war angemessen und ausreichend. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 StPO, 74 JGG.

Amtsgericht – Jugendgericht – Tiergarten in Berlin, Richterin am Amtsgericht Vasiliou als Jugendrichterin.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.