ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
358 LG Göttingen 24.08.1994 Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Ihm wird auferlegt, 1.) 500 Stunden gemeinnützige Arbeitsleistungen nach Weisung des Jugendamtes der Stadt Göttingen zu erbringen sowie 2.) einen Geldbetrag von insgesamt 4.000,– DM, und zwar 2.000,– DM an den „Deutschen Kinderschutzbund Göttingen“, Papendie...
320 AG Göttingen 25.01.1994 Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig (§§ 53 ZDG, 1, 108 JGG) . Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wird. Er hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.