Leitsatz

Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig (§§ 53 ZDG, 1, 108 JGG) .

Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wird.

Er hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der zur Tatzeit 20-jährige und jetzt 21-jährige Angeklagte ist ledig und hat zwei jüngere Brüder. Er hat im Frühjahr 1992 am Max-Planck-Gymnasium das Abitur erlangt und studierte zunächst Politikwissenschaften und ist nunmehr im 3. Semester Sozialwissenschaften. Durch Unterhalt seiner Eltern und verschiedene Jobs verdient er monatlich ca. 800,- bis 900,- DM und bewohnt eine eigene kleine Wohnung. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. In strafrechtlicher Hinsicht ist er bislang noch nicht aufgefallen.

Im Oktober 1991 wurde der Angeklagte gemustert und wegen der Schule bis zum Juni 1992 zurückgestellt. Im März 1992 stellte er einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung und wurde mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 23.06.1992 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.

Mit Schreiben vom 06.10.1992 teilte der Angeklagte dem Bundesamt für Zivildienst mit, daß er aus Gewissensgründen seiner Heranziehung zum Zivildienst nicht nachkommen werde. Mit Schreiben des Bundesamtes für den Zivildienst vom 09.12.1992 wurde dem Angeklagten mitgeteilt, daß eine Verweigerung des Zivildienstes nicht möglich sei, von einer Heranziehung jedoch unter ausführlicher Darlegung der Gewissensgründe abgesehen werden könne, wenn er im Rahmen des § 15a Zivildienstgesetz in einem anderen freien Arbeitsverhältnis Dienst ableiste.

Mit Schreiben vom 23.01.1993 teilte der Angeklagte mit, daß er weder Zivildienst noch sonst einen Ersatzdienst leisten werde.

Mit Einberufungsbescheid vom 23. 03.1993 wurde der Angeklagte aufgefordert, sich am 03.05.1993 zur Ableistung des Zivildienstes im Geschäftsbereich der Universität Göttingen zu melden. Diesem Einberufungsbescheid und weiteren Aufforderungen zum Dienstantritt ist der Angeklagte in der Folgezeit bis heute nicht nachgekommen.

Einen Antrag auf Entlassung aus dem Zivildienst aus Gewissensgründen (§ 15a ZDG) hat der Angeklagte nicht gestellt.

Der Angeklagte verfolgt das Ziel, gänzlich ausgemustert zu werden. Er hat sich aus politischen sowie moralischen Gründen dafür entschieden, die ihm auferlegten Verpflichtungen zum Zivildienst nicht zu erfüllen.

Er hat seine Beweggründe in einer für die Hauptverhandlung vorbereiteten schriftlichen Erklärung dargelegt. Er vertritt die Ansicht, daß die Bundeswehr entgegen dem Friedensgebot des Grundgesetzes die Gefahr eines Krieges heraufbeschwört. Nicht nur der Dienst bei der Bundeswehr, sondern letztlich auch der Zivildienst und dessen Ersatzdienst fördere diese Gefahr. Er fühle sich berufen, durch seine Zivildienstverweigerung ein Zeichen zum Umdenken zu setzen und fühlt sich daher moralisch dazu verpflichtet, nichts zu tun, was irgendwie militärischen Zwecken dienen könnte.

Der Angeklagte ist auch bereit, für diese seine Überzeugung Strafhaft in Kauf zu nehmen.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Angaben des Angeklagten, der den Sachverhalt, wie er oben festgestellt worden ist, einräumt.

Entscheidungsgründe

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Angeklagte der Dienstflucht gem. § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz (ZDG) schuldig. Er hat eigenmächtig den Zivildienst nicht angetreten und hat dieses auch mit vollem Wissen und Wollen getan. Er handelte in der Absicht, sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd und auch für den Verteidigungsfall zu entziehen.

Sein Verhalten war auch rechtswidrig.

Insbesondere berechtigt ihn Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dazu, den Zivildienst aus Gewissensgründen zu verweigern.

Art. 4 Abs. 3 Grundgesetz regelt die Wirkung der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht – die gem. § 3 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz auch die Pflicht zum Zivildienst umfaßt – abschließend. Die Wehrpflicht umfaßt auch die Pflicht zur Dienstleistung im Spannungs- bzw. Verteidigungsfall, mithin den in Art. 4 Abs. 3 Grundgesetz genannten “Kriegsdienst”. Wollte man aber das Recht, den Kriegsdienst ohne Waffe zu verweigern, unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz herleiten, so bliebe unverständlich, warum dann das Zwangsgebot des Art. 4 Abs. 3 Grundgesetz gerade ausdrücklich auf den “Kriegsdienst mit der Waffe” beschränkt sein sollte (vgl. BVerfG, Bd. 12, 45, 53 f; 19, 135, 138; 23, 127, 132) Art. 4 Abs. 1 GG kommt mithin als Rechtfertigungsgrund nicht in Betracht.

Der Angeklagte hat auch schuldhaft gehandelt.

Zum einen kann Art. 4 Abs. 1 GG allein für sich genommen – nach dem Obengesagten wegen der abschließenden Regelung des Art. 4 Abs. 3 GG – auch keinen Schuldausschließungsgrund darstellen (vgl. BVerfG-Entscheidung 23, 127, 132 f). Ein übergesetzlicher Schuldausschließungsgrund der Unzumutbarkeit normgerechten Verhaltens stand dem Angeklagten nicht zur Seite.

Dies ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nur im Einzelfall bei besonders gelagerten Ausnahmefällen gegeben. Ein solcher – wie z.B. bei einem Zeugen Jehovas – war im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Das Gericht ist jedoch zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß er eine eigene Gewissensentscheidung getroffen hat, was sich aus seinem Vortrag in der Hauptverhandlung ergibt.

Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts ist eine Gewissensentscheidung “jede ernste, sittliche, d.h. an den Kategorien von “Gut” und “Böse” orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte” (BVerfG-Entscheidung 12, 45 bis 55).

Nach der o.g. Rechtsprechung ist allein eine Gewissensentscheidung jedoch nicht ausreichend für den Ausschluß der Schuld. Hinzu kommen muß vielmehr eine Gewissensnot, die sich nach der getroffenen Entscheidung ergibt und die “unüberwindlich”, “übermächtig motivierend” sein muß. Normgerechtes Verhalten muß für den Angeklagten aufgrund seiner Gewissensentscheidung unzumutbar geworden sein.

Der Angeklagte hat zwar im Verlauf der Hauptverhandlung glaubhaft ausgeführt, daß die Ableistung des Zivildienstes ihn innerlich in eine erhebliche Zwangssituation bringen würde. Er hat jedoch nicht darlegen können, daß hierdurch seine sittliche Persönlichkeit ernstlich in Mitleidenschaft gezogen würde und ihn menschlich zerbrechen könnte.

Aus den Äußerungen und Ausführungen des Angeklagten hat sich zur Überzeugung des Gerichts auch kein Hinweis darauf ergeben, daß dem Angeklagten bei der Erfüllung seiner Dienstverpflichtung ein solcher Gewissensdruck entstanden wäre, daß die Folge eine für ihn selbst entwürdigende und daher mit dem Gebot der Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) unvereinbare psychische Belastung seines Gewissens eingetreten wäre.

Aus den Ausführungen des Angeklagten ergeben sich vielmehr lediglich Gesichtspunkte für das grundsätzliche Vorliegen einer Gewissensentscheidung und den Willen, mit seinem Handeln zu einer Veränderung der Gesellschaftsordnung beizutragen und ein politisches Zeichen zu setzen. Sowohl aus seinen früheren Schreiben als auch aus seinem Vortrag in der Hauptverhandlung ergibt sich, daß er wohlüberlegt und nach sorgfältiger Abwägung von Für und Wider einer Totalverweigerung den Zivildienst verweigert hat, als daß er unter einem unüberwindlichen psychischen Druck gehandelt hat.

Der Angeklagte war zur Tatzeit 20 Jahre alt. Sein Verhalten ist nicht als jugendtypisch anzusehen noch sind erhebliche Reifeverzögerungen festzustellen. In Übereinstimmung mit der Jugendgerichtshilfe hat das Gericht daher Erwachsenenstrafrecht angewendet.

Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte bislang in strafrechtlicher Hinsicht nicht aufgefallen ist. Zum anderen war der Strafrahmen des § 53 ZDG zu berücksichtigen, der von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 5 Jahren reicht.

Des weiteren ist bei der Strafzumessung das “Wohlwollensgebot” beachtet worden, welches das Bundesverfassungsgericht gegenüber Gewissenstätern anzuwenden vorschreibt (BVerfG-Entscheidung 23, 127 - 134). Es ist demnach abgewogen worden zwischen der Ordnung des Staates und der Autorität des gesetzten Rechtes auf der einen Seite und der Stärke des Gewissensdrucks und der dadurch geschaffenen Zwangslage des Angeklagten auf der anderen Seite. Dabei ist davon ausgegangen worden, daß der Angeklagte seine Dienstpflicht nicht aus Lustlosigkeit und Drückebergerei oder ähnlichem begangen hat, sondern vielmehr aufgrund seiner Gewissensentscheidung. Diese ist somit rechtlich respektiert worden.

Andererseits waren auch generalpräventive Gesichtspunkte zu beachten, um die Durchsetzung der Ordnung des Staates und der Autorität des gesetzten Rechtes zu gewährleisten und andere von der Begehung gleichartiger Taten abzuhalten.

Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände erschien es dem Gericht ausreichend, auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu erkennen, um zum einen der Gewissensentscheidung des Angeklagten Rechnung zu tragen und andererseits dem allgemeinen Gedanken der Generalprävention zu genügen.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

Es ist zu erwarten, daß der Angeklagte künftig auch ohne den Vollzug der Strafe eine straffreies Leben führen wird. Wegen des Verbotes der Doppelbestrafung konnte es außer Betracht bleiben, ob der Angeklagte einer evtl. zukünftigen erneuten Einberufung zum Zivildienst Folge leisten wird.

Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen des Verfahrens beruht auf § 465 StPO.

Amtsgericht Göttingen, Richter am Amtsgericht Schmid als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).