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689
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LG Berlin
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29.09.1999 |
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin. Die Berufung des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
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