Leitsatz

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.

Die Berufung des Angeklagten wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 27.04. 1999 wegen Verstoßes gegen das Zivildienstgesetz in der Zeit vom 3. Juni 1996 bis zum 30. Juni 1997 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Ziel, freigesprochen zu werden.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin hat gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung eingelegt und diese in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Sie erstrebt unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Verhängung einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe.

Durch die (rechtskräftige) Beschränkung der Berufung sind der Schuldspruch des angefochtenen Urteils und die ihm zugrunde liegenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogen (§§ 318 S. 1, 327 StPO) (sic! Auch der Angeklagte hatte Berufung eingelegt!) . Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Rechtsmittel des Angeklagten hatte im Ergebnis keinen Erfolg.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hatte im Ergebnis keinen Erfolg.

II. Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden – für den Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen – Feststellungen geführt:

Der jetzt 28 Jahre alte Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Nach eigenen Angaben hat der Angeklagte im Jahre 1996 über eine nicht mehr im einzelnen feststellbare Zeit eine Ausbildung als Pflegediensthelfer absolviert. Derzeit wird er im Bereich der Pflanzenheilkunde ausgebildet zum Pflanzenprodukteur. Über einige Monate hat er eine klangtherapeutische Ausbildung durchlaufen. Durch Arbeiten an den Wochenenden verdient der Angeklagte nach eigenen Angaben 1.000,– DM netto im Monat.

Der Angeklagte hat nach eigenen Angaben Anträge auf Befreiung vom Zivildienst gestellt und auch insoweit Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben, die am 5. Juni 1996 vom Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen wurde. Die Zeit, die der Angeklagte als Pflegediensthelfer gearbeitet hat bzw. in der er ausgebildet wurde, wollte er sich nach seinen eigenen Angaben nicht aufrechnen bzw. anrechnen lassen, so daß ihm auch jetzt die Zeiten nicht mehr geläufig sind. Die Vorschrift des § 15a ZDG war dem Angeklagten bekannt.

Der bislang nicht bestrafte Angeklagte hat im weiteren ausgeführt, daß sich die Situation weltpolitisch in den Jahren 1989/90 geändert habe. Seiner Meinung nach sei eine Wehrpflicht nicht mehr nötig. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der Totalverweigerung auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit berufen.

III. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten und auf der Verlesung des Registerauszuges betreffend den Angeklagten.

Entscheidungsgründe

IV. Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu werten, daß er bislang nicht bestraft wurde und es sich nach seinen Angaben bei der Verweigerung des Zivildienstes um eine Gewissensentscheidung gehandelt hat, die der Angeklagte auch noch einmal in der Hauptverhandlung versucht hat, nahe zu bringen. Auch dieser Umstand sprach im Ergebnis für den Angeklagten.

In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, daß dem Angeklagten bekannt war, daß nach § 15a ZDG Personen zum Zivildienst vorläufig nicht herangezogen werden, die in einem Arbeitsverhältnis in einem Krankenhaus oder ähnliches stehen. Nach eigenen Angaben hat der Angeklagte im Jahre 1996 über einen längeren Zeitraum im Krankenhaus gearbeitet, ohne sich diese Zeit jedoch anrechnen zu lassen. Er hat im weiteren Hilfsdienste nach eigenen Angaben in Indien geleistet. Karitativ ist der Angeklagte somit nach seinen Angaben tätig gewesen. Im Ergebnis konnte die Kammer jedoch nicht nachvollziehen, warum der Angeklagte tatsächlich sich geleistete Zeiten nicht hat bescheinigen lassen. Darüber hinaus war dem Angeklagten nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bekannt, daß auch seine insoweit dort vorgetragenen Argumente nicht zu einem Erfolg geführt haben. Er hätte sich zur damaligen Zeit noch zu anderen Handlungen entschließen können.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Länge des Tatzeitraumes war zunächst gemäß § 53 ZDG von einer zu verhängenden Freiheitsstrafe auszugehen, die die Kammer in Höhe von zwei Monaten als festzusetzende Grundlage angesehen hat.

Nach Auffassung der Kammer ist jedoch vorliegend das grundsätzliche Gebot der Verhängung von Geldstrafe anstelle einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 StGB durch § 47 Abs. 1 StGB nicht außer Kraft gesetzt worden, da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe war nicht gemäß § 47 Abs. 1 StGB unerläßlich. Zur Einwirkung auf den Angeklagten bedurfte es insoweit nicht. Zur Verteidigung der Rechtsordnung war die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe ebenfalls nicht unerläßlich. Für das allgemeine Rechtsempfinden ist die Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe nicht unverständlich, zumal gerade in der derzeitigen Zeit über die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht, eine Verkürzung des Wehrdienstes bzw. eine Verringerung der einzuziehenden Wehrpflichtigen intensiv diskutiert wird. Dieses hätte dann auch notwendigerweise Konsequenzen hinsichtlich der Art und Weise des Zivildienstes zur Folge. Die Verhängung einer Geldstrafe ist auch nicht durch § 56 ZDG ausgeschlossen. Lediglich der Anwendungsbereich wird eingeschränkt. Es ist nicht ersichtlich, daß das Verhalten des Angeklagten bei anderen Zivildienstleistenden Schule macht und dadurch der Bestand oder die Einrichtung des Zivildienstes gefährdet werden könnte. Auch der Hinweis darauf, daß durch die Verhängung von Geldstrafe Wehr- und Ersatzpflichtige sich von ihrer Dienstpflicht „drücken“ könnten, greift nicht durch. Zum einen liegen derartige Erkenntnisse nicht vor, zum anderen trifft die Verhängung einer Geldstrafe den Einzelnen häufiger mehr als die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung. Schließlich ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Strafrechts darauf hinzuweisen, daß die Verhängung von Freiheitsstrafe unter sechs Monaten die Ausnahme darzustellen hat.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Kammer – in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht – eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verhängt. Die Höhe des Tagessatzes von je 30,00 DM ergibt sich unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten.

V. Die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft war jeweils zu verwerfen, da beide mit ihrem Rechtsmittel letztlich unterlegen waren und jeweils insoweit die Kosten des Verfahrens gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu tragen haben.

63. Kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin, Vorsitzende Richterin am Landgericht Träger als Vorsitzende.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.